JudikaturJustiz10ObS392/98i

10ObS392/98i – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. Dezember 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Zerdik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Martin Holzinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ernst B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Müller Partnerschaft in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. September 1998, GZ 11 Rs 123/98g-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7. November 1997, GZ 16 Cgs 101/96p-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit S 2.029,44 bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 338,24 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 5. 3. 1939 geborene Kläger bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit 1. 9. 1994 eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in Höhe von netto S 10.905. Aus seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit als Inhaber einer nicht protokollierten Einzelfirma, die er von 1963 bis zur Insolvenz im Jahr 1979 betrieb, schuldet er der Salzburger Gebietskrankenkasse laut deren (vollstreckbaren) Rückstandsausweises vom 8. 5. 1996 einen Betrag von insgesamt S 1,598.510,40; in diesem Betrag sind Beitragsanteile zur Pensionsversicherung der Angestellten in Höhe von insgesamt S 557.179,59 enthalten.

Mit Bescheid vom 12. 6. 1996 sprach die beklagte Partei aus, daß auf die vorzeitige Alterspension des Klägers ab 1. 7. 1996 monatlich ein Betrag in der Höhe der halben zur Auszahlung gelangenden Leistung, das sind derzeit S 5.452,50 zur Deckung der offenen Beitragsforderung zur Pensionsversicherung der Angestellten in der Höhe von S 557.179,59 aufgerechnet werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, ihm auch ab 1. 7. 1996 die Pension in der vollen gesetzlichen Höhe samt 8 % Zinsen aus S 5.452,50 zu zahlen. Die Aufrechnung sei mangels Gegenseitigkeit, wegen Verjährung und wegen Verletzung des Existenzminimums nicht zulässig.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte ihrerseits das Begehren, auszusprechen, daß der Kläger die Aufrechnung zu dulden habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Rückstandsausweis eine Aufstellung der offenen Beitragsschulden des Klägers und einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO darstelle. Das Recht der beklagten Partei auf Einforderung dieser Beitragsschulden sei daher nicht verjährt. Die Pfändungsbeschränkungen der EO stünden einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen.

Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge und bestätigte es mit der Maßgabe, daß es den Kläger im Sinne des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides schuldig erkannte, die Aufrechnung zu dulden. Es trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes mit ausführlicher Begründung und unter zahlreichen Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung bei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge aufrechnen, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist. Aufgrund des rechtskräftigen Rückstandsausweises der Salzburger Gebietskrankenkasse in Verbindung mit den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist davon auszugehen, daß in dem hierin ausgeworfenen Beitragsrückstand auch Beitragsanteile der beklagten Partei vom S 557.179,59 enthalten sind. Damit steht jedoch fest, daß es sich dabei um Beiträge handelt, die der Kläger dem leistungspflichtigen Versicherungsträger, also der beklagten Partei, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 58 ASVG) schuldet; lediglich mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers könnte nicht aufgerechnet werden (SSV-NF 7/100). Gemäß § 58 Abs 6 ASVG ist der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs 4 die Beiträge einzuzahlen sind, ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen. Soweit ein Versicherungsträger Beiträge für andere Rechtsträger (Versicherungsträger) einhebt, wird er auch als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Damit sollte klargestellt werden, daß der "beitragseinhebende" Versicherungsträger jene Beitragsteile, die er für andere Versicherungsträger einhebt, nicht aus eigenem Recht geltend macht, sondern als Vertreter der begünstigten Stellen (idS die ErlBem zur RV zur 38. ASVGNov, 1310 BlgNR 15. GP, 11). Ungeachtet des Umstandes, daß der Krankenversicherungsträger die Einhebung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, bleibt der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt. Hinsichtlich der Beitragsteile zur Pensionsversicherung, die hier Gegenstand der Aufrechnung sind, liegt daher die erforderliche Gegenseitigkeit vor (10 ObS 245/98x).

Nach § 103 Abs 2 ASVG ist die Aufrechnung nach Abs 1 Z 1 und 2 "nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig". Diese seit der Stammfassung des ASVG BGBl 1955/189 unveränderte Bestimmung wurde auch im Zuge der mehrfachen umfangreichen Novellen der Exekutionsordnung, vor allem der EO-Novelle 1991 BGBl 628 und der EO-Novelle 1995 BGBl 519, nicht abgeändert. In den Erläuterungen zur Stammfassung (599 BlgNR 7. GP, 46) hieß es nur, daß "die Aufrechnung, soweit es sich um geschuldete Beiträge ... handelt, mit der Hälfte der zu erbringenden Leistung begrenzt ist". Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung vom 28. 10. 1993, 10 ObS 146/93 (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134) ausführlich dargetan, daß die Pfändungsbeschränkungen der EO (auch in der Fassung der EO-Novelle 1991) einer solchen Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistungen im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegenstehen, weil § 293 Abs 3 EO zwar die Aufrechnung gegen der Exekution entzogenen Teile einer Forderung auf Ausnahmefälle einschränke, nach seinem ausdrücklichen Wortlaut jedoch nicht in den Fällen gelte, in denen nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind; § 103 Abs 2 ASVG sei aber eine solche bestehende Ausnahmevorschrift, in welcher es der österreichische Gesetzgeber - anders als der deutsche Gesetzgeber, wo nach § 51 Abs 2 SGB I der zuständige Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen zwar ebenfalls bis zu deren Hälfte aufrechnen können, jedoch nur soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfsbedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werde - unterlassen habe, gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, wie hoch die dem Anspruchsberechtigten zu verbleibende Geldleistung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes (bzw dem seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen) sein solle. § 103 Abs 2 ASVG sei daher eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm und eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig; es bleibe demnach dem alleinigen ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (so auch der Erlaß BMAS vom 22. 12. 1992 betreffend die Aufrechnung gegen Exekutionsminimum im Sozialversicherungsrecht, abgedruckt in ARD 4434/12/93).

An dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof in den Folgejahren mehrfach ausdrücklich festgehalten (10 ObS 1001/94 = ARD 4634/23/95; 10 ObS 210/98z; zuletzt 10 ObS 245/98x; vgl auch MGA ASVG, 62. ErgLfg Anm 3a zu § 103). In der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung vom 18. 8. 1998, 10 ObS 245/98x hat der Senat zusätzlich zu den bisherigen Argumenten noch folgendes ausgeführt:

"Nach § 291 Abs 1 EO (idF Art I Z 12 der EO-Novelle 1991 BGBl 628) sind bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum nach § 291a EO) zu allererst (Z 1) die Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind, vom Gesamtbetrag abzuziehen. Diese Bestimmung entspricht damit dem gleichzeitig (Art XXXIII Z 1 der Novelle) aufgehobenen § 7 Z 1 lit b Lohnpfändungsgesetz 1985 (in der wiederverlautbarten Fassung BGBl 1985/450), wobei nach dem Willen des Gesetzgebers unter die sozialrechtlichen Vorschriften ua die Sozialversicherungsbeiträge und die Pensionsbeiträge fallen (RV 181 BlgNR 18. GP, 28; abgedruckt auch in Feil, EO4 1 zu § 291), also gerade solche, welche auch hier Gegenstand der Einforderung durch die beklagte Partei sind (so auch die Auffassung bereits zum früheren LPfG: vgl etwa Heller/Berger/Stix, Die Lohnpfändung4, 74). Wenn auch diese Bestimmung vorrangig laufende Beitragsleistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung im Auge hat, so müssen ihr doch nach Sinn und Wortlaut auch im Rahmen einer - soweit gesetzlich zugelassene (hier nach § 103 ASVG) - Aufrechnung vorgenommene Einbehalte derartiger, wenngleich rückständiger Beiträge, unterstellt werden, sofern diese - so wie laufende Beiträge - unmittelbar aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften geschuldet werden. Schon daraus folgt, daß die laufenden (zeitlich vorausgehenden) Exekutionen auf den Pensionsbezug des Klägers weder ein Argument gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung der beklagten Partei gemäß § 103 ASVG noch gegen die bereits wiedergegebene ständige Judikatur des Senates zur Unmaßgeblichkeit der Pfändungsbeschränkungen der EO im Falle einer solchen aufrechnungsweisen Rückstandshereinbringung durch den Versicherungsträger sein können. Ist es aber so, daß die (vorweg vorzunehmende) Zulässigkeitsprüfung der Aufrechnung deren Rechtmäßigkeit (dem Grunde nach) ergibt, so ist in der zweiten Stufe der zulässige Umfang derselben (also deren Höhe) zu beurteilen. Hiebei ist nun auf § 103 Abs 2 ASVG als Sondernorm zurückzugreifen. Hieraus und unter Berücksichtigung weiterer in § 291 EO genannter Abzüge ist sodann die Berechnungsgrundlage gemäß § 291 EO zu ermitteln. Für die vom Kläger in den Vordergrund seiner Betrachtung gestellten Unterhaltsexekutionen .... sind dann auf dieser Grundlage im Rahmen des Exekutionsverfahrens (nicht aber hier vom zufolge sukzessiver Zuständigkeit entscheidungsbefugten Sozialgericht) die Besonderheiten des § 291b EO zu beachten. Käme man - folgend dem Standpunkt des Klägers - zu dem Ergebnis, daß im Hinblick darauf, daß durch die Vorpfändungen die Hälfte der Nettopension erfaßt wird, kein Raum für die Aufrechnung bestehe, so würde dies zu einem unvertretbaren Ergebnis führen. Dann hätte es nämlich der Leistungsbezieher in der Hand, zu bestimmen, ob eine Aufrechnung vorgenommen wird oder nicht. Erfüllt er nämlich seine Zahlungsverpflichtungen freiwillig, dann wird ihm im Rahmen der Aufrechnung vorerst (die dann nicht mit Exekutionen belastete) Pension nur zur Hälfte ausgezahlt. Mit diesem Betrag hätte er dann seine Zahlungspflichten zu erfüllen, so daß ihm letztlich (ausgehend von den hier bestehenden Unterhaltsverpflichtungen) überhaupt nichts bliebe. Käme er hingegen seinen Zahlungspflichten nicht nach, so würde Exekution geführt und auf diese Weise käme ihm letztlich ein Auszahlungsbetrag zu. Das ... Berufungsgericht ... übersieht ..., daß die als Generalnorm bezeichnete Exekutionsordnung selbst vom Generaltatbestand abweichend Fälle der Aufrechnung ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil vorsieht (§ 293 Abs 3 erster Halbsatz EO). Im übrigen hat der Senat in der bereits zitierten Entscheidung SSV-NF 7/100 (weitere) Fälle aufgezeigt, in denen das exekutionsrechtlich festgelegte allgemeine Existenzminimum ebenfalls keine starre und absolute Untergrenze darstellt. Mag dies auch als unbefriedigt empfunden werden, so kann es doch aufgrund dieser Gesetzeslage nicht Sache der Rechtsprechung sein, hierin den Gesetzgeber zu korrigieren (MGA ABGB34 E 55 zu § 6). Appelle rechtspolitischer Natur, wie sie auch in der Revisionsbeantwortung anklingen, sind an den Gesetzgeber, der aber - wie bereits ausgeführt - die Bestimmung bislang nicht geändert hat, und nicht an die Judikatur zu richten (EvBl 1972/182). Diesem allein oblägen es daher, so wie dies etwa der deutsche Sozialgesetzgeber durch die Novelle BGBl I 1980, 1469 mit der Neufassung des § 51 Abs 2 SGB I getan und damit eine an die Pfändungsgrenzen gebundene sowie die frühere Privilegierung der Leistungsträger gegenüber anderen, auf Pfändung angewiesenen Gläubigern beseitigende Rechtslage geschaffen hat (Seewald in Kasseler Kommentar, Band I, RN 2 zu § 51 SGB I), eine ebensolche Rechtslage auch in Österreich zu schaffen. Entscheidungswesentlich ist daher ...., von welchem Betrag die Hälfte, bis zu der die Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG für zulässig erklärt wird, zu berechnen ist. Die vom Gesetzgeber gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist hiebei nach Auffassung des Senates im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte daher die Aufrechnung zulässig sein soll. Dies ergibt sich bereits auf dem Einleitungssatz des § 103 Abs 1 ASVG ..., wonach dem jeweiligen Versicherungsträger eine Aufrechnung in den im folgenden taxativ aufgezählten Fällen "auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen" gestattet ist. Auch hinsichtlich der im Rahmen eines ... Exekutionsverfahrens einbehaltenen Beträge für (Unterhalts )Gläubiger handelt es sich grundsätzlich um durch den Versicherungsträger (hier als Drittschuldner) an den Leistungsberechtigten (Versicherten) zu erbringende Geldleistungen (Beträge), die freilich - zufolge Pfändung und Überweisung - nicht an ihn (persönlich), sondern für ihn an dritte Personen (die forderungsberechtigten Gläubiger) überwiesen werden. An diesem Ergebnis vermag der erkennende Senat auch keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer "gleichheits- und grundrechtswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger" ... zu erkennen .... Damit besteht auch kein Anlaß, im Sinne der Anregung des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zur Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG zu befassen."

Die Revisionsausführungen des Klägers bieten keinen Anlaß, von der dargelegten Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes abzugehen. Wenngleich der Anteil der Beklagten an der Beitragsforderung im Rückstandsausweis nicht gesondert ausgewiesen ist, so steht dieser Anteil auf Grund der unbekämpft gebliebenen - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Tatsacheninstanzen außer Frage. Die diesbezüglichen Ausführungen der Revision stellen eine unzulässige Anfechtung der Tatsachengrundlage dar. Daß bei der Aufrechnung im Sinne eines "sozialen Grundrechtes auf ein den Unterhalt sicherndes Einkommen" über den Freibetrag des § 103 Abs 2 ASVG hinaus auf die wirtschaftliche Situation des Beitragsschuldners und seine Existenzgrundlage Rücksicht genommen werden müßte, läßt sich im Sinne der obigen Ausführungen der geltenden Rechtslage nicht entnehmen. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger seit vielen Jahren Beitragsrückstände in erheblichem Ausmaß angehäuft hat und der Beitragszahlung besondere Bedeutung zukommt, weil die Versicherungsträger nur mittels einer der - im Rahmen der Riskengemeinschaft - geleisteten Beiträge ihren Leistungsverpflichtungen nachkommen können (SSV-NF 7/100 mwN). Der Verjährungseinwand ist unberechtigt; wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, wird die Verjährung nach § 68 Abs 2 zweiter Satz ASVG durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen. Der Rückstandausweis unterliegt keiner gerichtlichen Prüfung, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die komplizierte Rechtslage entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua, zuletzt etwa 10 ObS 245/98x).

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