JudikaturJustizRS0085871

RS0085871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ab, so entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Versicherten die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen.

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