(1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;
5. Beiträge für Bestattungskosten;
6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)
14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
15. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.
(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 290 Unpfändbare Forderungen
(1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen: 1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird…
§ 484 Inkrafttreten
…1) Die §§ 290 Abs. 1 Z 3 und 290a Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten…
Art. 34 (Anm.: Zu den §§ 8 Abs. 2 und 3, 10, 10a, 14 Abs. 2 und 3, 36 Abs. 1 Z 2, 39 Abs. 2, 47 bis 49; 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 54a, 74 Abs. 1, 253a, 290 bis 296, 299 bis 307, 319 und 319a, 325, 366, 372, 380 und 389 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
…Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten. (16) § 290 Abs. 1 Z 16 EO in der Fassung des Art. I Z 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.…
§ 486 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2003
…in der Fassung der EO-Novelle 2003 ist anzuwenden, wenn die Sachen nach dem 31. Dezember 2003 nicht vorgefunden werden. (10) §§ 290, 290b, 291 Abs. 1, 291a, 291b und 292 EO in der Fassung der EO-Novelle 2003 sind anzuwenden, wenn die Leistungen nach dem 31. Dezember 2003 fällig werden; § 291d EO, wenn…