(1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
2. von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
3.von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
4.vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß § 86;
5.die sich aus der Anwendung des § 61 ergebenden Unterschiedsbeträge.
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens () und der nach zu berücksichtigenden Beträge.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 591/1983)
Rückverweise
§ 71 GSVG · GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 71 Aufrechnung
…§ 71. (1) Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen: 1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige…
Art. 2 Artikel II
…Z. 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt. (7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist –…
§ 61 Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension
…dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Abs. 1 ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen ( § 71 Abs. 1 Z 5 ).…