Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass das seit 23. März 1984 mit 10,5 % zu verzinsende Kapital nicht 470.429,19 S, sondern 470.376,11 S beträgt…
Text Begründung: Am 28. März 1984 beantragte der betreibende Krankenversicherungsträger, ihm aufgrund seines beigelegten vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 22. März 1984 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 720.429,19 S samt 10,5 % Zinsen seit 23. März 1984 „von 470.429,19 S“ und der…
Rechtliche Beurteilung Das Rechtsmittel ist berechtigt. Es ist zwar nicht Sache des Gerichts, die materielle Richtigkeit eines Rückstandsausweises zu überprüfen ( Heller-Berger-Stix I 91; die in der dortigen Anmerkung 2 zitierte Judikatur sowie EvBl 1973/82 und EvBl 1977/30), wohl aber, ob die Urkunde den vom Gesetz vorge…