JudikaturJustizRS0110623

RS0110623 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2011

Die in § 103 Abs 2 ASVG gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" ist im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen, bis zu dessen Hälfte die Aufrechnung zulässig sein soll.

Entscheidungen
6