JudikaturJustiz10Ob18/23d

10Ob18/23d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rechtsanwalt Mag. S*, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von G*, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. J*, und 2. Dr. S*, wegen 153.720,96 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Februar 2023, GZ 2 Nc 6/22m 6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Mit Bescheid vom 13. Dezember 2022 zu AZ 2022/0484, zeigte der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gemäß § 70 Abs 1 DSt an, dass über die – bis dahin im vorliegenden Ablehnungsverfahren den Erstbeklagten vertretende – Zweitbeklagte in der Sitzung des Disziplinarrats vom 7. Dezember 2022 zu AZ * die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft verhängt und ein Kammerkommissär bestellt worden ist.

[2] Der Kläger beantragte, dem Erstbeklagten binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nach § 160 Abs 2 ZPO aufzutragen, einen neuen Vertreter zu bestellen.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Oberlandesgericht Graz dem Erstbeklagten (im von den Beklagten angestrengten Ablehnungsverfahren) auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung einen neuen Vertreter (Rechtsanwalt) zu bestellen. Aufgrund der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft sei das Ablehnungsverfahren, in dem absolute Anwaltspflicht herrsche, in Ansehung des Erstbeklagten unterbrochen, weil die ihn vertretende Zweitbeklagte rechtlich unfähig geworden sei, die Rechtsanwaltschaft weiter auszuüben. Da der Erstbeklagte bisher keinen neuen Vertreter bestellt habe, sei der beantragte Auftrag gemäß § 160 Abs 2 ZPO zu erteilen. Die genannte Maßnahme ändere hingegen nichts daran, dass sich die Zweitbeklagte nach § 28 Abs 1 ZPO selbst vertreten könne.

[4] Dagegen richtet sich der Rekurs beider Beklagter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Rekurs ist nicht zulässig.

[6] 1.1. Im Rekursverfahren ist die Geltendmachung bestimmter Rekursgründe zwar nicht erforderlich (RS0105337), es muss aber erkennbar sein, dass die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird (RS0043902 [T8]) und inwiefern sich der Rekurswerber dadurch beschwert erachtet (RS0105337 [T1]; RS0043902 [T4]). Diesem Erfordernis wird durch die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht Genüge getan (RS0006674). Die Rekursgründe müssen individualisiert und spezialisiert werden (RS0043953). Insbesondere ist eine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn nicht konkret ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043605 [T8]).

[7] 1.2. Im Rekurs werden zwar Rekursgründe formal bezeichnet. Inhaltlich wird aber lediglich das Verhalten einer „hier zuständigen Richterin“ (womit offenbar die zuständige Richterin des Hauptverfahrens gemeint ist) als parteilich beschrieben, neuerlich eine „Befangenheit des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz“ behauptet und der Entzug der Vertretungsbefugnis der Zweitbeklagten als auf unrichtigen Anzeigen beruhend beschrieben, was zu einer Delegierung der Rechtssache an ein anderes Gericht (außerhalb des Sprengels) führen müsse. In der Sache beschränkt sich das Rechtsmittel auf die Behauptung, dass die Zweitbeklagte weiterhin die rechtsfreundliche Vertretung (gemeint: des Erstbeklagten) sei.

[8] 1.3. Gegenstand des bekämpften Beschlusses war ausschließlich die Frage, ob die Zweitbeklagte infolge der einstweiligen Maßnahme iSd § 19 Abs 3 Z 1 lit d DSt ihre Fähigkeit verlor, den Erstbeklagten im vorliegenden Ablehnungsverfahren zu vertreten, und ihm daher nach § 160 Abs 2 ZPO der Auftrag zur Bestellung eines neuen Vertreters zu erteilen war. Damit werden die nur formal als solche bezeichneten Rekursgründe in keinen inhaltlichen Zusammenhang gebracht. Die allein auf den Gegenstand des bekämpften Beschlusses bezogene, aber begründungslose Behauptung, weiterhin die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeklagten zu sein, stellt als pauschales Bekämpfen des im angefochtenen Beschluss erzielten Ergebnisses (entgegen § 520 Abs 2 iVm § 506 Abs 2 ZPO) ohne konkrete Auseinandersetzung mit seiner Argumentation keine gesetzmäßige Ausführung des Rekurses dar (RS0043605).

[9] 2. Die Zweitbeklagte ist durch den angefochtenen Beschluss überdies nicht beschwert, weil sich der bekämpfte Auftrag nur an den Erstbeklagten richtet (vgl RS0125569; RS0043835). Soweit die Zweitbeklagte den Rekurs im eigenen Namen erhebt, ist er folglich auch aus diesem Grund unzulässig.

[10] 3. Der Rekurs ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Rechtssätze
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