JudikaturJustizRS0125569

RS0125569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Aus der grundsätzlichen Selbständigkeit und Parallelität der Rechtsstreitigkeiten ergibt sich, dass ein Streitgenosse sich nur durch die Entscheidung gegenüber seinem Gegner, nicht aber gegenüber den anderen Streitgenossen beschwert erachten kann.

Entscheidungen
5