§ 47 Form und Inhalt des Rekurses
§ 47 Form und Inhalt des Rekurses — AußStrG
§ 47 Form und Inhalt des Rekurses — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 207h
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124992
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.
(2) Der Rekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens die Bezeichnung des Beschlusses zu enthalten, gegen den er erhoben wird.
(3) Der Rekurs muss kein bestimmtes Begehren enthalten, aber hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt (Rekursbegehren); im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten. § 9 ist nicht anzuwenden.