JudikaturJustizRS0006674

RS0006674 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht Genüge getan wird. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (3 Ob 130/65).

Entscheidungen
119