RS0006674 – OGH Rechtssatz
RS0006674 – OGH Rechtssatz
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Wenn auch im Rekursverfahren weder Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muss doch verlangt werden, dass der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet, welchem Erfordernis durch die bloße Anführung der gesetzlichen Anfechtungsgründe nicht Genüge getan wird. Das vollständige Fehlen entsprechender Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (3 Ob 130/65).