JudikaturJustizRS0043902

RS0043902 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2023

Bei der Erledigung eines Rekurses ist das Rekursgericht nicht auf die Erledigung der vorgebrachten Rekursgründe beschränkt, da ein Rekurs nicht einmal einen Rekursantrag enthalten muß, sondern es genügt, wenn aus dem Rekurs erkennbar ist, daß die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung verlangt wird.

Entscheidungen
21