GZ: 2023-0.643.180 vom 11. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1405/23)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Christine A*** (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Udo A***, vom 3. Juli 2024, gegen Bernd N*** (Erstbeschwerdegegner) und gegen Mag. Esther O*** (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: Art. 4, Art. 6, Art. 10, Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF., Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF.
BEGRÜNDUNG
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 3. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie die Obfrau des Tierschutzvereins "E***" mit der ZVR-Zahl: *5*4*77*1* sei. Am 9. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin ein Förderungsansuchen für Kastrationsprojekte und für die Versorgung kranker Tiere an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung gerichtet. Zuständig für die Bearbeitung derartiger Förderungsansuchen sei Frau Ulrike V*** von der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Frau V*** solle das Förderansuchen der Beschwerdeführerin per Mail an die Bezirkshauptmannschaft B*** weitergeleitet haben. Der Bezirksverwaltungsbehörde obliege die Vollziehung des Tierschutzgesetzes. Frau V*** habe die Bezirksverwaltungsbehörde um Stellungnahme ersucht, ob Einwände gegen eine Erledigung des Förderansuchens sprechen würden sowie um Überprüfung/Beurteilung der Tierschutzaktivität des Tierschutzvereines. Gleichzeitig sei um Information ersucht worden, ob tierschutzrechtlich relevante Mängel bzw. Verstöße vorliegen würden oder Strafverfahren, die im Zusammenhang mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen stehen, aktuell anhängig seien oder in den letzten fünf Jahren durchgeführt worden seien. Die Erledigung der Anfrage sei gegenüber der Bezirkshauptmannschaft B*** mit Mail vom 21. April 2023 urgiert worden.
Die zuständige Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft B*** Frau Mag. Esther O*** (Zweitbeschwerdegegnerin), habe das Förderansuchen des Tierschutzvereines E*** vom 9. Februar 2023 und den Vereinsregisterauszug an das Strafreferat im Haus übermittelt und um Mitteilung ersucht, wie viele Strafen bezüglich Tierschutzgesetz verhängt worden seien.
Der Leiter des Strafreferats, Herr Bernd N*** (Erstbeschwerdegegner), habe die Anfrage bearbeitet und habe der Zweitbeschwerdegegnerin per Mail eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt. Es sei keine Auskunft über den Tierschutzverein E***, sondern ausschließlich eine Auskunft über Christine A*** erteilt worden.
In der Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen würden sich vier Übertretungen des Tierschutzgesetzes und zwei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung befinden.
Die Zweitbeschwerdegegnerin habe die an sie durch den Erstbeschwerdegegner übermittelte Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen bereinigt. Vormerkungen betreffend die Straßenverkehrsordnung seien entfernt worden. Die Liste mit vier Übertretungen des Tierschutzgesetzes sei an Frau Sabine V***, Abteilung 13 Umwelt- und Raumordnung beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht mit Schreiben vom 25. April 2023 per Mail mit einem kurzen Begleittext weitergeleitet worden.
Bei der vom Erstbeschwerdegegner an die Zweitbeschwerdegegnerin übermittelten Auflistung der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin handle es sich um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO. Die Anwendung dieser Bestimmung sei nicht auf gerichtliche Straftaten beschränkt. Auch Verwaltungsdelikte seien Straftaten im Sinne des Art. 10 DSGVO.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sei gemäß Art. 10 DSGVO nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Derartige Ausnahmetatbestände würden nicht vorliegen. Die Vergabe von Spenden durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht erfolge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Es handle sich um keinen hoheitlichen Akt. Der Tierschutzverein E*** habe keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Spende. Bei einer Tätigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Auskunft über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
Eine Zustimmung zur Einholung einer solchen Auskunft sei weder vom Tierschutzverein E***, noch von der Beschwerdeführerin erteilt worden.
Das Übermitteln einer Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen durch den Erstbeschwerdegegner an die Zweitbeschwerdegegnerin per Mail am 25. April 2023 um 10:50 Uhr stelle eine Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Gleiches gelte für die Weiterleitung der Übertretungen gegen die StVO bereinigte Liste von Verwaltungsstrafen durch die Zweitbeschwerdegegnerin per Mail am 25. April 2023 an Frau Sabine V*** von der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung.
Mit der Übermittlung der Auflistungen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen sei die Beschwerdeführerin jeweils in ihrem Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 Abs. 1 DSG verletzt worden.
Der Erstbeschwerdegegner habe die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er der Zweitbeschwerdegegnerin am 25. April 2023 per Mail eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen übermittelt habe.
Die Zweitbeschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie an Frau Sabine V*** von der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Mail vom 25. April 2023 eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen von Übertretungen des Tierschutzgesetzes übermittelt habe.
A.2. Mit Eingang vom 21. August 2023 antworteten der Erstbeschwerdegegner und die Zweitbeschwerdegegnerin , vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht auf die Aufforderung zur Stellungnahme in einer gemeinsamen Stellungnahme und brachten zusammengefasst vor, dass mit Förderansuchen vom 9. Februar 2023 die Beschwerdeführerin als Obfrau des Tierschutzvereins E***, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht die Gewährung eines Förderbetrags in Höhe von Euro 2.500,00 beantragt habe.
Dabei handle es sich um die Gewährung einer Spende, da die schlichte Hingabe von Förderungsmitteln an Förderungswerber im Vordergrund gestanden habe und nicht die Erreichung eines bestimmten Förderzweckes.
Basierend auf der Rechtsgrundlage der Rahmenrichtlinie zu den Tierschutz-Förderrichtlinien des Landes Steiermark (nachfolgend Förderrichtlinie genannt) habe die zuständige Referentin der Abteilung 13, Frau Sabine V***, mit E-Mail vom 13. Februar 2023, 15:52 Uhr, und Urgenz vom 21. April 2013, 11:36 Uhr, die Bezirkshauptmannschaft B*** als Verwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Tierschutzverein E*** seinen Sitz hat, kontaktiert und diese um Bekanntgabe ersucht, ob verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen hinsichtlich der Förderungswerberin iZm tierschutzrechtsrelevanten Mängeln oder Verstößen vorliegen würden.
Der Rechtsgrund für diese Anfrage sei in den §§ 5 und 7 der Förderrichtlinie verankert. Demzufolge sehen die Fördervoraussetzungen unter § 5 Abs. 1 Z 4 vor, dass kein Ausschließungsgrund gemäß § 7 vorliegen dürfe. Ausgehend von der Bestimmung des § 7 Z 5 Förderrichtlinie sei die Gewährung von Förderungen nämlich ausgeschlossen, wenn Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz begangen haben.
Wenngleich die Förderrichtlinie zum damaligen Zeitpunkt und auch gegenwärtig noch nicht formgültig durch Landesregierungsbeschluss erlassen und veröffentlicht worden seien, so stelle diese dennoch eine verwaltungsinterne Vorgabe (letztlich Weisung iSd. Art. 20 Abs. 1 B-VG) dar, die von Bediensteten einzuhalten sei. Es entspreche auch der ständigen Verwaltungspraxis, dass Förderungen ausschließlich auf Basis von Förderrichtlinien vergeben werden.
Nachdem Frau Sabine V*** gemäß der Förderrichtlinie gehandelt habe und sie als Referentin der Abteilung 13 keine Einsicht in das Verwaltungsstrafregister der Bezirkshauptmannschaft B*** nehmen könne, sei ihre Anfrage gemäß Art. 22 B-VG iVm. § 55 Abs. 1 AVG (Amtshilfe) an die Bezirkshauptmannschaft B*** rechtmäßig. Sie habe hierdurch auch ihre Dienstpflicht erfüllt, zumal ohne Einsicht in das Verwaltungsstrafregister die in der Förderrichtlinie normierten Fördervoraussetzungen nicht geprüft werden können.
Aufgrund der Auskunftsersuchen vom 13. Februar 2023 und 21. April 2013 habe die Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben mit Schreiben vom 24. April 2023 das Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft B*** kontaktiert und habe um Auskunft ersucht, ob Verwaltungsstrafen iZm dem Tierschutzgesetz gegen den Tierschutzverein E*** vorliegen würden.
Der Leiter des Strafreferats, welcher der Erstbeschwerdegegner sei, habe sodann mit E-Mail vom 25. April 2023, 10:50 Uhr, einen Verwaltungsvorstrafenauszug betreffend die Obfrau des Tierschutzvereins an die Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt seien, jene Person (verwaltungs-) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin, nachweislich als vertretungsbefugtes Organ des Vereins fungiere und auch das Förderansuchen vom 9. Februar 2023 gestellt und unterfertigt habe, sei es für die Beschwerdegegner iSd. § 6 VerG (Gesamtgeschäftsführung des Vereins) folgerichtig, die diesbezügliche Abfrage zu tätigen.
Auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO, zu welchen auch Verwaltungsstraftaten zählen, sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 10 DSGVO rechtmäßig erfolgt, zumal die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus der Förderrichtlinie erforderlich gewesen sei und die Daten von der Bezirkshauptmannschaft B***, sohin von einem Hoheitsträger bzw. unter behördlicher Aufsicht verarbeitet worden seien.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Land Steiermark als Verantwortliche iSd. Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen sei und nicht die Beschwerdegegner.
Mit Schreiben vom 25. April 2023 habe die Zweitbeschwerdegegnerin sodann ausschließlich die verwaltungsrechtlichen Vormerkungen iZm dem Tierschutzgesetz an Frau Sabine V*** übermittelt, welche mit Schreiben vom 3. Mai 2023 das Förderansuchen des Tierschutzvereins unter Hinweis auf die Verwaltungsübertretungen gemäß § 38 Tierschutzgesetz abgelehnt habe.
Dass die gemäß § 38 Tierschutzgesetz verhängten Verwaltungstrafen letztlich nicht den Tierschutzverein E*** sondern dessen Obfrau, welche die Beschwerdeführerin ist, als organschaftliche Vertreterin iSd. § 9 Abs. 1 VStG iVm. § 6 VerG betreffen, sei unerheblich, zumal die Förderrichtlinie unter § 7 Z 5 eine Gewährung von Förderungen ausdrücklich ausschließe, wenn „Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz“ begangen haben.
Die von der Beschwerdeführerin vermeinte Datenschutzverletzung liege in keiner Weise vor. Vielmehr haben die Beschwerdegegner vollkommen korrekt und rechtsrichtig gehandelt, denn ohne Abfrage des Verwaltungsstrafregisters hätten die Fördervoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 Förderrichtlinie nicht geprüft werden können.
Zum einen sei Frau Sabine V*** aufgrund verwaltungsinterner Vorgaben (Weisung iSd. Art. 20 Abs. 1 B-VG) zur Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft B*** verpflichtet gewesen. Hätte sie die Anfrage und Prüfung unterlassen und deswegen eine falsche Förderzusage getätigt, dann wäre ihr ein Regelverstoß vorzuwerfen.
Zum anderen sei den Beschwerdegegnern kein Vorwurf zu machen, zumal diese als zuständige Referenten der Bezirkshauptmannschaft B***, welche in Bezug auf den Tierschutzverein als Verwaltungs(straf-)behörde fungiere, gemäß Art. 22 B-VG iVm. § 55 Abs. 1 AVG iVm. § 9 Abs. 1 VStG und §§ 5, 7 Förderrichtlinie korrekt gehandelt haben und es zu ihren dienstlichen Aufgaben zähle, Anfragen anderer Behörden oder (Landes-)Dienststellen zu bearbeiten.
Das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung sei hierdurch nicht verletzt worden. Das Handeln der Beschwerdegegner basiere aufgrund gesetzlicher Regelungen.
A.3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 23. August 2023 brachte die Beschwerdeführerin in Vertretung durch ihren Rechtsanwalt Herrn A***, fristgerecht eine Stellungnahme ein und brachte zusammengefasst vor, dass die Förderrichtlinie noch nicht beschlossen sei und somit keine rechtliche Wirkung entfalten könne. Die Beschwerdegegner könnten sich folglich nicht auf diese berufen.
Bei der Vergabe von Förderungen handle es sich um kein hoheitliches Handeln, da Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben werden.
Die Abfrage verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen erfolge zu privaten Zwecken. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht und die Bezirkshauptmannschaft B*** samt ihren jeweiligen Mitarbeitern seien daher wie Privatunternehmen zu behandeln. Selbst wenn eine gültige Weisung vorliegen würde, ändere dies nichts an der Widerrechtlichkeit ihrer Umsetzung.
Zudem käme einer Richtlinie als generelle Weisung an untergeordnete Behörden keine Rechtsnormqualität zu. Die interne Weisung an die Beschwerdegegner sei nicht als Rechtsnorm zu beurteilen. Der internen Weisung käme nicht einmal bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Rechtsnormqualität zu. Umso weniger könne eine interne Weisung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine valide Rechtsgrundlage für die ansonsten gesetzwidrigen Handlungen der Beschwerdegegner darstellen. Sie stehe im Stufenbau der Rechtsordnung ganz unten. Nach § 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie habe die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung unter anderem zu prüfen, ob keine Ausschließungsgründe gem. § 7 vorliegen würden. Dabei handle es sich um die Überprüfung, ob der Förderungsnehmer oder sein handlungsbefugtes Organ eine Verwaltungsübertretung gem. § 38 Tierschutzgesetz begangen habe. Die Rahmenrichtlinie gebe keine näheren Vorgaben dazu, wie die Überprüfung nach allfällig vorhandenen Übertretungen nach § 38 TSchG vorzunehmen sei. Die Rahmenrichtlinie halte insbesondere nicht fest, dass bei der Überprüfung dieser Voraussetzung § 1 DSG nicht anzuwenden sei. Dies könnte mit der Richtlinie auch gar nicht gültig angeordnet werden.
Eine gesetzmäßige Vorgangsweise durch die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung setze daher voraus, dass die ausdrückliche Zustimmung des Förderungswerbers und/oder seiner handlungsbefugten Organe vor der Abfrage sensibler Daten eingeholt werde. Dies sei im gegenständlichen Fall allerdings nicht geschehen. Der Förderungswerber sei vorab nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Abfrage sämtlicher Verwaltungsstrafen und deren Weitergabe vom Strafamt an andere Dienststellen erfolgen würde. Der Förderungswerber und seine Organe haben daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, darüber eine bewusste Entscheidung zu treffen.
Das Förderansuchen des Tierschutzvereins E*** sei beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht eingereicht worden. Das Amt der Landesregierung stehe der Landesregierung als Kollegialorgan, dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung, sowie den Mitgliedern der Landesregierung als monokratische Organe als einheitlicher behördlicher Hilfsapparat zur Verfügung.
Die Rahmenrichtlinie zur Tierschutzförderrichtlinie des Landes Steiermark diene nach ihrer eigenen Bezeichnung auf dem Deckblatt lediglich als interne Handlungsanleitung. Wolle man ihr die Qualität einer verwaltungsinternen Vorgabe im Sinne einer Weisung nach Art. 20 Abs. 1 B-VG zusprechen, so handele es sich um eine Weisung des Amtes der Landesregierung an seine Mitarbeiter. Die beiden Beschwerdegegner seien jedoch Beamte der Bezirkshauptmannschaft B***. Sie seien nicht Mitglieder des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Bezirkshauptmannschaften seien landesgesetzlich eingerichtete, monokratische Behörden, an deren Spitze der Bezirkshauptmann steht. Nur dieser könne den in einer Bezirkshauptmannschaft tätigen Beamten Weisungen erteilen.
Die noch nicht beschlossene Rahmenrichtlinie zur Tierschutz-Förderrichtlinie des Landes Steiermark stellt als rein interne Handlungsanleitung keine Weisung dar. Einerseits sei sie nicht als solche gedacht, andererseits sei sie zum Tatzeitpunkt nicht beschlossen gewesen.
Die beiden Beschwerdegegner seien keine Weisungsempfänger. In ihrer Stellungnahme werde überdies nicht einmal behauptet, dass sie den Entwurf der Rahmenrichtlinie überhaupt gekannt haben.
Die Abfrage und Weitergabe von Verwaltungsstraftaten der Beschwerdeführerin erfolge ohne valide Rechtsgrundlage.
Ungeachtet aller anderen Überlegungen seien die Abfrage und Weitergabe der Übertretungen der StVO durch den Erstbeschwerdegegner auch durch die Rahmen-RL nicht gerechtfertigt gewesen.
B. Beschwerdegegenstand
Ausgehend von der verfahrenseinleitenden Eingabe der Beschwerdeführerin ergeben sich als Beschwerdegegenstände ausschließlich die Fragen, ob
1) der Erstbeschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er der Zweitbeschwerdegegnerin am 25. April 2023 per E-Mail eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt hat sowie ob
2) die Zweitbeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie an Sabine V*** von der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit E-Mail vom 25. April 2023 eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen von Übertretungen des Tierschutzgesetzes betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Beschwerdeführerin ist Obfrau des Tierschutzvereines E***.
2. In der Eigenschaft als Obfrau hat sie ein Förderansuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht gestellt.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Parteienvorbringen.
3 . Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht hat zur Beurteilung des Förderansuchens der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft B*** ein Ersuchen gestellt, ob verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen iZm tierschutzrechtlichen Mängel oder Verstößen hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorliegen würden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen.
4. Der Erstbeschwerdegegner und die Zweitbeschwerdegegnerin sind Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft B***.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt und ist unstrittig.
5. Der Erstbeschwerdegegner übermittelte an die Zweitbeschwerdegegnerin einen Verwaltungsvorstrafenauszug betreffend die Beschwerdeführerin.
Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners und der Zweitbeschwerdegegnerin vom 21. August 2023.
6. Die Zweitbeschwerdegegnerin entsprach dem Ersuchen des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht und übermittelte dieser nur die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin iZm dem Tierschutzgesetz.
Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus Stellungnahme des Erstbeschwerdegegners und der Zweitbeschwerdegegnerin vom 21. August 2023 sowie aus der Ersteingabe der Beschwerdeführerin.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung
Nach § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
D.2. Zur Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Zustimmung vor, sind keine lebenswichtigen Interessen der Beschwerdeführerin erkennbar und scheidet auch der Erlaubnistatbestand der überwiegenden berechtigten Interessen aus, da sich die Beschwerdegegner als Verantwortliche des öffentlichen Bereichs in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht darauf stützen können (vgl. § 1 Abs. 2 erster Satz DSG).
Zu überprüfen ist daher, ob eine qualifizierte gesetzliche Grundlage als Erlaubnistatbestand besteht.
D.3. Zur Rollenverteilung
Die Festlegung der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist für das Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG bzw. Art. 77 Abs. 1 DSGVO von entscheidender Bedeutung, da bestimmt wird, wer für die Einhaltung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen verantwortlich ist, wie die betroffene Person ihre Rechte ausüben kann und letztlich auch gegen wen die Datenschutzbeschwerde gerichtet werden muss (Beschwerdegegner). Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist jene natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle Verantwortlicher für eine Verarbeitung, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Dabei ist das wesentliche Kriterium die Entscheidungskomponente. Die Rolle des Verantwortlichen ergibt sich somit in erster Linie aus dem Faktum, dass eine bestimmte Stelle entschieden hat, personenbezogene Daten für ihre eigenen Zwecke zu verarbeiten. Der „Zweck“ beschreibt dabei ein erwartetes Ergebnis, während die „Mittel“ die Art und Weise festlegen, wie das erwartete Ergebnis erreicht werden soll (vgl. die EDSA Guidelines vom 2. September 2020 07/2020 zum Konzept des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters Rz 15 ff).
Die Verarbeitung durch eine natürliche Person, die für ein Unternehmen arbeitet und die Daten innerhalb der Tätigkeit des Unternehmens nutzt, wird dem Unternehmen als verantwortliche Stelle zugerechnet (vgl. Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, WP 169, 00264/10/DE S 21). „Unterstellte Personen“ werden in datenschutzrechtlicher Hinsicht somit grundsätzlich dem Verantwortlichen zugerechnet, wobei der Begriff „unterstellt“ auf eine engere Einbindung in die Organisation des Verantwortlichen hinweist. Nach der stRsp. wird daher bei Datenverarbeitungen von Arbeitnehmer:innen, die im Rahmen der der beruflichen Tätigkeit durchgeführt werden - also im Interesse des Arbeitgebers erfolgen - davon ausgegangen, dass nicht die einzelnen Arbeitnehmer:innen selbst die Verantwortlichen sind, sondern der jeweilige Arbeitgeber (vgl. das Erkenntnis des BVwG vom 5. Juli 2022, W252 2246278-1).
Aus dem gegenständlichen Sachverhalt geht nicht hervor, dass die genannten Beschwerdegegner aus rein privatem Interesse bzw. aus persönlichen Motiven die Verwaltungsstrafdaten der Beschwerdeführerin übermittelt haben.
Daraus folgt, dass die monierte unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin nicht den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft B***, sondern allenfalls der Bezirkshauptmannschaft B*** als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zuzurechnen ist. Die Beschwerdegegner, die von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin benannt worden sind, haben nicht selbstständig über den Zweck und die Mittel entschieden und sind daher nicht als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die gegenständliche Datenverarbeitung einzustufen. Das bedeutet, dass die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen ist, da sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die falschen Beschwerdegegner (= der von der Beschwerdeführerin bezeichnete Erstbeschwerdegegner und die Zweitbeschwerdegegnerin) und nicht gegen die Bezirkshauptmannschaft B*** richtet.
Überdies wäre die Beschwerde gegen die Beschwerdegegner aber auch aus folgenden Gründen abzuweisen:
Zur Übermittlung vom Erstbeschwerdegegner an die Zweitbeschwerdegegnerin
Die Beschwerdeführerin moniert im gegenständlichen Fall auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, da der Erstbeschwerdegegner der Zweitbeschwerdegegnerin am 25. April 2023 per E-Mail eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen übermittelt und somit offengelegt habe.
Eine „Offenlegung“ iSv. Art. 4 Z 2 DSGVO meint einen Verarbeitungsvorgang, der darin besteht, Dritten Kenntnis oder die Möglichkeit der Kenntnisnahme über personenbezogene Daten zu verschaffen. Ein Dritter iSd. Art. 4 Z 10 DSGVO ist ein Akteur, der keine Vertragspartei und nicht Teil der Organisation eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters ist (vgl. Hödl in Knyrim [Hrsg.], DatKomm Art. 4 DSGVO Rz. 35 und 108).
Weisungsgebundene Mitarbeiter:innen werden im Regelfall der jeweiligen Organisation des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters zugeordnet und rechtmäßige Datenverarbeitungen durch jene Beschäftigte sind daher grundsätzlich dem Verantwortlichen bzw. dem Auftragsverarbeiter zuzurechnen (vgl. Bergauer in Jahnel [Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 4 Z 10 DSGVO Rz. 6). Dies gilt auch für freie Mitarbeiter:innen, welche etwa auf Basis eines Werkvertrages für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter tätig werden, ohne eigenständig über die Art und Weise der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden zu können (vgl. Jahnel in Jahnel[Hrsg.], Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 29 DSGVO Rz. 4). Solche Personen gelten somit weder als „Empfänger“ noch als „Dritte“ (vgl. bereits den Bescheid der ehemaligen Datenschutzkommission vom 16. Dezember 2009, GZ: K120.973/0015-DSK/2009 unter Verweis auf VwSlg. 17680 A/2009).
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen erhellt, sind sowohl der Erstbeschwerdegegner als auch die Zweitbeschwerdegegnerin Teil der Organisation desselben Verantwortlichen, nämlich der Bezirkshauptmannschaft B***. Somit ist es durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin seitens des Erstbeschwerdegegners an die Zweitbeschwerdegegnerin zu keiner Offenlegung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gekommen.
Zur Übermittlung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht durch die Zweitbeschwerdegegnerin
Die Beschwerdeführerin behauptet von der Zweitbeschwerdegegnerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein, indem diese an Frau Sabine V*** von der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit Mail vom 25. April 2023 eine Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen von Übertretungen des Tierschutzgesetzes betreffend die Beschwerdeführerin übermittelt habe.
Dazu ist eingangs festzuhalten, dass es sich bei einer Auflistung verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen um personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten iSd. Art. 10 DSGVO handelt.
Ebenso ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt - die Beschwerdeführerin Obfrau des Tierschutzvereines und in dieser Funktion zur Vertretung nach außen befugt ist. Die Beschwerdeführerin ist iSd. § 9 VStG auch für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für die juristische Person (den Verein) zuständig. Da die Beschwerdeführerin als organschaftliche Vertretung für den Verein agierte, waren die durchgeführten Verarbeitungsvorgänge seitens der Beschwerdegegner dem Verein zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin als Privatperson. Ob die von den Beschwerdegegnern durchgeführte Verarbeitung rechtmäßig war, wird in Folge geprüft.
Die DSGVO normiert für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängenden Sicherungsmaßnahmen besondere Voraussetzungen.
Gemäß Art. 10 DSGVO darf die Verarbeitung solcher Daten aufgrund von Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt ganz oder zu wesentlichen Teilen für die einwandfreie Verarbeitung verantwortlich ist, was einen maßgeblichen Einfluss des Hoheitsträgers auf die Verarbeitung (auch im Einzelfall) voraussetzt (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 10 DSGVO Rz 21 (Stand 7.5.2020, rdb.at)).
Unstrittig erfolgt im gegenständlichen Fall eine Verarbeitung unter behördlicher Aufsicht und in Folge ist dessen Zulässigkeit der Verarbeitung iSd. Art 6 Abs 1 lit. e DSGVO zu prüfen:
Allgemeines
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2023 hat der VwGH in der Rechtssache Ro 2021/04/0010 11 zur Frage der gesetzlichen Grundlage einer Datenverarbeitung wie folgt festgehalten:
„Erwägungsgrund 41 der DSGVO sieht wiederum vor, dass die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme klar und präzise und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein sollte. Allerdings fordert Erwägungsgrund 45 der DSGVO ausdrücklich nicht für jede einzelne Verarbeitung ein spezifisches Gesetz. Vielmehr kann ein Gesetz als Grundlage für mehrere Verarbeitungsvorgänge ausreichend sein, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Wortlauts dieser maßgeblichen Bestimmungen ist nicht davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber zur Erfüllung des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO hinsichtlich einer bestimmten Datenverarbeitung jedenfalls gehalten ist, die Datenverarbeitung selbst im Gesetz zu determinieren. Vielmehr ist der Rechtfertigungstatbestand erfüllt, wenn die wahrzunehmende Aufgabe in der Rechtsgrundlage ausreichend beschrieben wird und die betreffende Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung dieser Aufgabe dient .“
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO verlangt die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung, dass diese sowohl für die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich sein muss, damit der Verantwortliche die ihm übertragenen Aufgaben effizient erfüllen kann. Dies ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen den Daten und dem mit der Verarbeitung erfolgten Zweck ergibt.
Nach Art. 22 B-VG sind alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
Ein Amtshilfeersuchen gemäß Art. 22 B-VG setzt voraus, dass es so bestimmt ist, dass die aufgeforderte Behörde erkennen kann, was gemeint ist, und auch im Stande ist, zu erkennen, auf welchem Rechtsgrund das Ersuchen basiert und welchem Zweck es dient, damit sie als Verantwortliche für die Vertraulichkeit der weiterzugebenden Informationen die Rechtmäßigkeit einer solchen Weitergabe beurteilen kann (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG (16. Erg-Lfg. 2014) § 8 Anm 13 und die dort angegebene Judikatur).
Das BVwG hat in seinem Erkenntnis vom 1. Dezember 2021 mit der GZ: W214 2225985-1/12E unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Art. 22 BVG ist zwar unmittelbar anwendbar (VfSlg 17.102/2004; 10.715/1985; 5415/1966; vgl. auchGrabenwarter/Frank, B-VG (2020) Art. 22 Rz 3) sofern die Amtshilfeleistung mit Rechtseingriffen verbunden ist, als Eingriffsgrundlage aber nicht ausreichend (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Art. 22 B-VG Rz 51). Die Übermittlung von Daten führt regelmäßig zu einem Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.“
Auch wenn die ehemalige Datenschutzkommission bereits ausgesprochen hat, dass Art. 22 B-VG als geeignete Rechtsgrundlage für die Übermittlung von (auch sensiblen) Daten in Betracht kommt (vgl. dazu bspw. den Bescheid vom 6. September 2013, GZ K121.949/0023-DSK/2013) ist unter Berücksichtigung des angeführten Erkenntnisses des BVwG ferner zu prüfen, ob eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die verfahrensgegenständliche Datenübermittlung besteht.
§ 55 AVG enthält eine Ermächtigung an die Behörden, von unmittelbaren Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen. Nach dieser Bestimmung können sie nämlich zum einen förmliche Beweisaufnahmen (zB Einvernahme von Zeugen nach §§ 48ff AVG) auch durch andere Verwaltungsorgane oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, durch Gerichte vornehmen lassen (aA Hickisch, ÖVA 1980, 3). Zum anderen werden sie dadurch befugt, Beweisaufnahmen durch sonstige Erhebungen zu ergänzen oder auch zu ersetzen (siehe ferner zur Verwertung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anderer Behörden, das diese für ihre eigenen Zwecke durchgeführt haben [vgl Hellbling 314], § 46 Rz 7). Die Behörde hat ihr diesbezügliches Ermessen im Allgemeinen (vgl auch Art 6 MRK [Rz 3]) nach den in §§ 37 und 39 Abs 2 AVG genannten Kriterien, also derart zu üben, dass die Feststellung der materiellen Wahrheit durch taugliche und zweckdienliche Beweismittel (vgl auch § 46 Rz 9) auf möglichst effiziente Weise gewährleistet ist.
Kann oder will die Behörde Beweise nicht selbst aufnehmen, so ist sie gem § 55 Abs 1 AVG berechtigt, damit andere „Verwaltungsbehörden“ zu betrauen. Darunter sind auch solche behördlichen Organe zu verstehen, die nicht gem Art II EGVG das AVG anzuwenden haben (vgl Art VI Abs 1 EGVG [arg „Behörden“] und dazu FB IX 78; ferner Thienel 3 176 FN 594). Die zuständige Behörde kann aber auch „einzelne dazu bestimmte amtliche Organe“ (vgl zB VwGH 11.3.1980, 1547/79) zur Aufnahme von Beweisen „veranlassen“ (AB 1925, 17). Damit sind nach VwSlg 4557 A/1958 nur Organe der (Verwaltungs-)Behörden (zB einer BVB [vgl VfSlg 3352/1958]) gemeint, nicht hingegen Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei, die lediglich zur Vornahme sonstiger Erhebungen herangezogen werden können (so auch Mannlicher/Quell AVG § 55 Anm 2; siehe auch Rz 8).
Ist das in Betracht kommende Verwaltungsorgan der zuständigen Behörde iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG nachgeordnet, so kann es mittels Weisung zur Vornahme der Beweisaufnahme verpflichtet (damit „beauftragt“) werden (vgl Hellbling314; ferner VwGH 4.4.2001, 94/09/0274). Dies wird teilweise durch Spezialregelungen im AVG und in den Verwaltungsvorschriften bekräftigt (vgl Mannlicher/QuellAVG § 55 Anm 3).
Bei mangelnder Überordnung (= Weisungsbefugnis) der zuständigen Behörde kann das andere Verwaltungsorgan nur um Rechtshilfe „ersucht“ (vgl VwGH 26.11.1999, 99/02/0251) werden. Insofern (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek,B-VG Art 22 Rz 17) handelt es sich bei § 55 Abs 1 AVG um eine verfahrensrechtliche Ergänzung (vgl auch Walter/Mayer Rz 331 [„einfachgesetzliche Präzisierung“]) desArt 22 B-VG.Danach sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 19ff, 50) schon unmittelbar auf Grund der Verfassung (VfSlg 10.715/1985) zur wechselseitigen Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs (vgl Wiederin in Korinek/Holoubek, B-VG Art 22 Rz 27ff) verpflichtet. Art 22 B-VG soll also lediglich eine möglichst ökonomische Vollziehung ermöglichen, ohne das bestehende Kompetenzsystem zu beseitigen (Walter, Bundesverfassungsrecht 402). Daraus folgt, dass die in § 55 Abs 1 AVG angesprochenen Verwaltungsorgane nur um jene Beweisaufnahmen ersucht werden bzw nur jene Beweisaufnahmen durchführen dürfen, zu denen sowohl diese als auch die ersuchende Behörde zuständig sind (Hengstschläger 2 Rz 414) (vgl § 39 Rz 26) Hengstschläger/Leeb,AVG § 55 (Stand 1.7.2005, rdb.at).
In der Sache - Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung
Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur sowie Gesetzesstellen bedeutet dies für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen erhellt, hat die Zweitbeschwerdegegnerin auf Ersuchen des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht zur Beurteilung eines Förderansuchens, welches die Beschwerdeführerin an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht gestellt hat, einen Auszug über verwaltungsrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf das Tierschutzgesetz, übermittelt. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat sich somit zur Beurteilung des Förderansuchens gemäß § 55 Abs. 1 AVG der Zweitbeschwerdegegnerin bedient.
Der Rechtsgrund und der Zweck des Ersuchens war der Zweitbeschwerdegegnerin, als Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft B***, daher unstrittig bekannt und lag in der Erfüllung eines Amtshilfeersuchen iSd. Art. 22 B-VG.
Zur Beurteilung des weiteren Sachverhaltes ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Datenermittlung im Verwaltungsverfahren auf das Übermaßverbot beschränkt ist. Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben. Die Inanspruchnahme einer tiefergehenden Beurteilung der Eignung der von der sachlich zuständigen Behörde gewählten Ermittlungsschritte würde einen Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der ermittelnden Behörde bewirken, der gegen das aus dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitende Prinzip der präzisen Abgrenzung der Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien (VfSlg. 3.156, 8.349), in exakter (VfSlg. 9.937, 10.311) und eindeutiger Weise (VfSlg. 11.288, 13.029, 13.816) verstößt (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 09.11.2017, GZ DSB-D122.706/0005-DSB/2017; zur „Denkmöglichkeit“ vgl. auch VfGH vom 09.10.2014, KR1/2014).
Im vorliegenden Fall berief sich die Zweitbeschwerdegegnerin darauf, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin auf Grundlage eines Amtshilfeersuchens gemäß Art. 22 B-VG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts in einem Ermittlungsverfahren zur Gewährung einer Förderung erfolgt sei. Zur Beurteilung, ob es denkmöglich ist, dass dieser Ermittlungsschritt nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet ist, hat die Datenschutzbehörde folgende Überlegungen in Betracht gezogen:
Festzuhalten ist, dass die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Dies wird vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht damit begründet, dass nach den Fördervoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 der Förderrichtlinie kein Ausschließungsgrund gemäß § 7 der Förderrichtlinie vorliegen darf. Nach § 7 Z 5 der Förderrichtlinie ist die Gewährung von Förderungen nämlich ausgeschlossen, wenn „ Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz“ begangen haben. Die Datenschutzbehörde verkennt nicht den Umstand, dass, so wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2021 angibt, die erwähnte Förderrichtlinie zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt noch nicht formgültig erlassen und veröffentlicht gewesen ist. Das Amt der steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht beruft sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass trotz der nicht formgültigen Erlassung der Förderrichtlinie der Inhalt der Bestimmungen eine Weisung iSd. Art 20 Abs. 1 B-VG darstellt. Hierzu ist folgendes auszuführen:
Art. 20 Abs 1 B-VG enthält die unmittelbar anwendbare Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane zur Erteilung von Weisungen an die ihnen untergeordneten Organe, weshalb es keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage mehr dafür bedarf. Begrifflich handelt es sich bei einer derartigen Weisung um einen formfreien, also mündlichen, schriftlichen, uU auch schlüssigen (vgl. VwSlg 12.894 A/1989; VwGH 30.5.2006, 2005/12/0205; 20.11.2003, 2002/09/0088; 12.11.2013, 2013/09/0044; idS können schriftliche Weisungen auch mündlich abgeändert werden: VwSlg 13.425 A/1991), Verwaltungsakt (vgl VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), der nur innerhalb der Verwaltungsorganisation und damit nicht nach außen wirkt (VfSlg 4737/1964; VwGH 15.9.2004, 2001/09/0023), von einem übergeordneten an ein untergeordnetes Verwaltungsorgan ergeht (VwGH 23.9.1993, 92/09/0297; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) und - typischerweise in Gestalt von Handlungs- oder Unterlassungspflichten (VwGH 22.7.1999, 98/12/0122; 26.2.2020, Ro 2018/09/0003) – mit normativer Wirkung bestimmt, wie das nachgeordnete Organ eine ihm übertragene Funktion auszuüben hat (VfSlg 6899/1972; VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042 [reine Wissensmitteilungen sind keine Weisungen]; Mayer/MuzakArt. 20 B-VG A.II.1.). Ob ein behördlicher Akt als Weisung zu qualifizieren ist, hängt nicht davon ab, ob dieser als solche bezeichnet ist oder in Befehlsform ergeht, sondern lediglich davon, ob der Akt die beschriebenen Merkmale einer Weisung erfüllt (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035); zudem ist für die Weisung jede Form der Publikation zulässig (VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0028). IdS können auch »Ersuchen«, »Wünsche« und »Bitten« (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035; 26.6.2019, Ra 2018/09/0080 [es muss weder eine Frist gesetzt noch eine Belehrung oder Ermahnung ausgesprochen werden]), eine Notiz auf einem »Post It« (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044) oder ein Dienstplan (VwGH 27.6.2012, 2011/12/0060; 11.4.2018, Ra 2017/12/0109) als Weisungen anzusehen sein. Im Zweifelsfall kann hierbei gelten, dass Aufträge eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb im Regelfall Weisungen darstellen (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Jeweils ist allerdings vorausgesetzt, dass die Weisung dem Angewiesenen tatsächlich in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde - wofür nicht erforderlich ist, dass das angewiesene Organ die Weisung im Einzelnen faktisch zur Kenntnis genommen hat (VwSlg 16.780 A/2005: Es genügt nicht, die Weisung der Abteilung zu übermitteln; vielmehr muss sie den Bediensteten dieser Abteilung zur Kenntnis gebracht werden; vgl auch VwGH 5.9.2019, ). (vgl.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten und insbesondere der Tatsache, dass eine Weisung keine besondere Form der Publikation benötigt, erachtet die Datenschutzbehörde die Förderrichtlinie als Weisung, an die sich die untergeordneten Verwaltungsorgane, im konkreten Fall die Mitarbeiter des Amts der steiermärkischen Landesregierung, zu halten haben.
Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten erscheint es der Datenschutzbehörde zusammengefasst daher denkmöglich, dass die Ermittlung, ob Förderungsnehmer oder ihre handlungsbefugten Organe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Tierschutzgesetz begangen haben, für die Gewährung von Förderungen von Relevanz ist. Daher stellt die Information über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz eine maßgebliche Information dar.
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erklärt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt , die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Unter Berücksichtigung des oben angeführten ist ersichtlich, dass die gegenständliche Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse war, da sie der Beurteilung der objektiven Vergabe von Förderungen diente. Da der Zweck der Amtshilfe in der Gewährleistung einer möglichst ökonomischen Vollziehung sowie der Sicherstellung eines kooperativen Verhaltens verschiedener Organe und Institutionen im Interesse des Grundsatzes der Effizienz staatlichen Handelns ist (vgl. Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 76 Rz 3), die Amtshilfe auch verfassungsrechtlich normiert ist, ist sie auch eine taugliche gesetzliche Grundlage iSd. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Im Ergebnis kommt die Datenschutzbehörde daher zu dem Schluss, dass die Datenverarbeitung dem Zweck der Erfüllung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse gelegen ist, dient.
Daher ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin betreffenden Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO rechtmäßig von der Zweitbeschwerdegegnerin im Rahmen eines Amtshilfeersuchens gemäß Art. 22 B-VG ivm. § 55 Abs. 1 AVG an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, Umwelt und Raumordnung, Referat Wasser-, Abfall- und Umweltrecht an weitergegeben wurden.
Die Beschwerde erwies sich unter Zugrundelegung der obigen Überlegungen im Ergebnis als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen .
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