21 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die - womöglich - rein formale Abtrennung der von der automatisierten Datenverarbeitung maßgeblich beeinflussten Entscheidung von der automatisierten Datenverarbeitung selbst, hindert die Einordnung Letzterer als vor dem Hintergrund des Art. 22 DSGVO grundsätzlich verbotene Entscheidung nicht (vgl. EuGH C-634/21, Rn. 73).