Art. 22
Art. 22 — B-VG
Art. 22 — B-VG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139663
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
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