(1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegen stehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2) Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, dass es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich auch gegenüber Strafgerichten auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im Einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
(2a) Wird einem Ersuchen einer Staatsanwaltschaft um Amts- oder Rechtshilfe von einem ersuchten Gericht nicht oder nicht vollständig entsprochen, so hat das dem ersuchten Gericht übergeordnete Oberlandesgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorhergehende mündliche Verhandlung über die Rechtsmäßigkeit der unterlassenen Amts- oder Rechtshilfe oder über den sonstigen Gegenstand der Meinungsverschiedenheit zu entscheiden.
(3) Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie das Polizeikooperationsgesetz anzuwenden.
(4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nach diesem Gesetz ermittelt wurden, darf nur an Behörden und Gerichte auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung sowie nur dann vorgenommen werden, wenn die Verwendung dieser Daten in einem Strafverfahren als Beweis zulässig ist. Sie hat zu unterbleiben, wenn
1. die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke nicht im gesetzlichen Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Behörden und Gerichte liegen oder
2. im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen, insbesondere wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche Untersuchung, eine molekulargenetische Untersuchung (§§ 123 und 124) oder eine Ermittlungsmaßnahme nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks ermittelt worden sind, oder eine Übermittlung den Zweck der Ermittlungen gefährden würde.
(5) Vom Beginn und von der Beendigung eines Strafverfahrens gegen Beamte ist die Dienstbehörde zu verständigen.
(6) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind berechtigt, nach diesem Gesetz ermittelte personenbezogene Daten, die zulässig in einem Strafverfahren Verwendung finden können,
1. zum Zweck der Vorbeugung einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung (§ 17 SPG) gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Sittlichkeit an die Teilnehmer einer sicherheitspolizeilichen Fallkonferenz (§ 22 Abs. 2 SPG);
2. zum Zweck des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016) an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz (§ 6a Abs. 1 SNG)
zu übermitteln. Dies hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§ 1 Abs. 1 DSG) die mit der Übermittlung verfolgten Zwecke überwiegen.
Rückverweise
DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 24
…erfolgen. (3) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Disziplinarrat und den Kammeranwalt auf deren Ersuchen zu übermitteln. (4) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten, einschließlich solcher über…
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 117f Amtshilfe
… 2 zur Prüfung der Erfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 oder 3 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Präsidentin/den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln. (3) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit…
§ 62 Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
…gemäß Abs. 1 wegen des Verdachts grober Verfehlungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann auf deren/dessen Ersuchen zu übermitteln. (5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische…
JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 33 Verständigungen
…Fällen sind dem Pflegschaftsgericht jene Daten, die zur Prüfung, ob Verfügungen der Pflegschaftsgerichte oder der Kinder- und Jugendhilfeträger erforderlich sind, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln oder es ist dem Pflegschaftsgericht in diese Daten Einsicht zu gewähren. (3) Erfahren der Kinder- und Jugendhilfeträger oder das Pflegschaftsgericht, dass gegen den…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 280c
…Daten für das jeweilige Verfahren offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß StPO ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln. (3) In dienstrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Verfahren richten sich die aus Art. 5, 12 bis 22 und 34 DSGVO sowie die sich aus…
StGB · Strafgesetzbuch
§ 52b Gerichtliche Aufsicht bei staatsfeindlichen und terroristischen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
…Hilfe der vom Betroffenen mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erhoben und gespeichert. Unbeschadet des § 76 Abs. 2 StPO dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist: 1. zur Feststellung eines Verstoßes gegen ein in einer Weisung nach…
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 13a § 13a*)Verarbeitung personenbezogener Daten
…zulässig, als diese Daten Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind. (4) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen des Dienstgebers personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindeangestellten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens einer Verfehlung nach…
EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden
…die ihr berichtet (§ 100 StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach § 76 Abs. 4 StPO zulässig ist. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/2013) (3) Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer…
BAK-G · Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
§ 9c Erfüllung der Aufgaben des Beirats
…Gerichts ermächtigt, im Rahmen des Verfahrens zur begleitenden strukturellen Kontrolle der Tätigkeit der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe benötigte personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an den Beirat auf dessen Ersuchen zu übermitteln. (4) Der Direktor sowie der Leiter der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe (§ 2 Abs. 10…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 51 Unzulässigkeit der Rechtshilfe
…dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte. (2) Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur…
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 75 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
…oder zu löschen. Behörden und Gerichte sind von der Berichtigung oder Löschung jener personenbezogenen Daten zu verständigen, die ihnen zuvor übermittelt worden sind (§ 76 Abs. 4). Überdies sind von der Berichtigung jene Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie andere durch Gesetz eingerichtete…
§ 202
…80/1965, sinngemäß anzuwenden. (5) Erleidet der Beschuldigte bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 84 des Strafvollzugsgesetzes dem Sinne nach.…
§ 141 Datenabgleich
…StGB ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, ist es zulässig, in einen Datenabgleich auch Daten, die Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie der Kriminalpolizei nach § 76 Abs. 2 zu übermitteln sind, und Daten über Personen einzubeziehen, die von einem bestimmten Unternehmen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen haben oder die Mitglieder…