JudikaturDSB

K120.973/0015-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.

Dieser Bescheid entspricht in den Entscheidungsgründen dem gleichlautenden Bescheid K120.974/0016-DSK/2009 vom selben Tag.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Theo X*** (Beschwerdeführer) aus I***, vertreten durch ***, vom 26. Mai 2004, gegen das Finanzamt B*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten durch Nichterteilen einer Auskunft wird entschieden:

Rechtsgrundlagen: §§ 4 Z 9 und 12, 26 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 31 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Verfahrensgang und Vorbringen der Beteiligten

Der, vom Beginn des Verfahrens vor der Datenschutzkommission an, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wandte sich am 26. Mai 2004 mit einem als 'Eingabe' bezeichneten Schriftsatz an die Datenschutzkommission und brachte Folgendes vor:

Er habe sich am 12. November 2002 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gewandt und Auskunft darüber verlangt, welche Personen ab dem Jahr 1999 Daten im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS, DB4 und GDB) wann, wie oft und zu welchem Zweck abgefragt haben. Weiters habe er Akteneinsicht beantragt. Er sei vom BMF am 2. Dezember 2002 diesbezüglich zuständigkeitshalber an das Finanzamt B*** verwiesen worden.

Darauf habe er sich an den nunmehrigen Beschwerdegegner gewandt und sei mit Schreiben vom 7. Juli 2003 aufgefordert worden, eine Erklärung abzugeben, ob sein Auskunftsersuchen aufrecht erhalten werde, sowie nähere Angaben zu machen, in welche Akten er Einsicht nehmen wolle. Durch seine auch nunmehr einschreitende Rechtsanwältin habe er darauf hin am 12. August 2003 mitteilen lassen, dass das, nunmehr auch ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 gestützte Auskunftsbegehren, in dem im Schreiben vom 12. November 2002 umschriebenem Umfang aufrecht erhalten werde und dieses zumindest gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu erledigen sei. Dieses Auskunftsbegehren sei aber trotz mehrfacher Urgenzen unerledigt geblieben. Der Beschwerdeführer stellte daher an die Datenschutzkommission die Anträge, die Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 festzustellen und dem Beschwerdegegner aufzutragen, dem Beschwerdeführer 'Auskunft darüber zu geben, welche Personen über ihn im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS, DB4 und GDB) wann, wie oft und zu welchem Zweck Daten abgefragt haben, auf welcher Rechtsgrundlage diese Abfragen beruhen und wie diese Daten verarbeitet oder verwendet worden sind'. Dem Beschwerdegegner möge 'ferner aufgetragen werden, diese Aufträge für einen Zeitraum ab dem Jahr 1999 bis laufend zu erteilen'.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission entsprechend aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom 19. Juli 2004, GZ. ***, unter Anschluss und Einbeziehung einer an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung vom gleichen Tag, selbe GZ, Folgendes vor: Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 umfasse nur das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, die Herkunft der Daten, die Empfänger von Datenübermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlage der Datenverwendung sowie Name und Adresse von Dienstleistern. Die Frage nach einzelnen Abfragen (wer, wann, wie oft, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage) gehe darüber hinaus und sei daher nicht von diesem Auskunftsrecht umfasst, insbesondere auch deshalb, weil es sich um Daten handle, die erst durch aufwändige Auswertung sequenzieller Protokolldaten beschafft werden müssten. Da es sich nicht um vorliegende, bereits bekannte Daten bzw. Informationen handle, fielen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes. Daher könne die gewünschte Auskunft mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden.

Der Beschwerdeführer brachte in Reaktion auf die oben zitierte begründete Verweigerung der Auskunftserteilung bzw. nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vor (Eingaben vom 22. Juli bzw. 27. August 2004), bei den Daten betreffend Abfragen seiner Daten handle es sich nicht um Daten, die erst aufwändig beschafft werden müssten. Aus Vorgängen, die im Licht der Öffentlichkeit stünden – der Beschwerdeführer legte zur Bescheinigung Kopien von Aktenvermerken der Bundespolizeidirektion A*** vor – lasse sich der Schluss ziehen, dass den Behörden betreffend prominente Persönlichkeiten wie den Landeshauptmann von C*** sehr wohl Daten betreffend Zugriffe auf Steuerdaten zur Verfügung stünden. Dies müsse im Sinne der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch bei einfachen Staatsbürgern möglich sein. Zur weiteren Bescheinigung legte der Beschwerdeführer auch eine Kopie eines Organisationsschemas der Datenanwendungen der Abgabenverwaltung vor. Er verwies weiters auf den Bescheid der Datenschutzkommission GZ: K120.734/014-DSK/2001 und brachte vor, das DSG 2000 unterscheide nicht zwischen öffentlichen und privaten Datenanwendungen. Die verlangte Auskunft sei auch weniger aufwändig erteilbar als im zitierten Beschwerdefall, daher handle es sich bei der Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Daten müssten erst aufwändig beschafft werden, um eine Schutzbehauptung.

Der das Begehren des Beschwerdeführers abweisende Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, GZ K120.973/0004- DSK/2005, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 28. April 2009 (ha. zugestellt am 16. Juni 2009), Zl. 2005/06/0194-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und wenn ja welche Übermittlungen von Daten des Beschwerdeführers stattgefunden haben und ob diese Übermittlungen von der auf Grund des § 17 Abs. 2 Z 6 und des § 19 Abs. 2 DSG 2000 erlassenen Standard- und Muster-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 312/2004, erfasst waren. Auch wenn man sohin davon ausgeht, dass dem Recht auf Auskunftserteilung gemäß § 26 DSG 2000 solche Übermittlungen nicht unterliegen, die gemäß § 14 Abs. 3 zweiter Satz DSG 2000 keiner Protokollierung bedürfen, habe die belangte Behörde nicht festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine darüber hinausgehenden Übermittlungen stattgefunden haben, und den angefochtenen Bescheid insofern, als damit mögliche Übermittlungen von Daten im Sinne des § 26 Abs. 1 dritter Satz DSG 2000 betroffen waren, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Überdies habe sich die belangte Behörde auch nicht mit der Frage befasst, ob eine Abfrage von Daten innerhalb der Sphäre des Auftraggebers für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers erfolgte, und auch keinen anderen Grund des § 26 DSG 2000 zur Versagung der Erteilung einer Auskunft herangezogen.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren brachte der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 5. August 2009, GZ ***, vor, dass Auswertungen der Protokolldaten des Abgabeninformationssystems (AIS), nämlich der Datenbankanwendungen DB2 und DB4 den Beschwerdeführer betreffend ab dem Kalenderjahr 1999 durch das BMF, Abteilung V/2-AE möglich seien. Ab dem Kalenderjahr 2003 wären Auswertungen der Datenbank AIS DB2 auch durch das Büro für Interne Angelegenheiten möglich. Protokollauswertungen aus der Grundstücksdatenbank seien an das BMJ zu richten. In der Anlage zu dieser Stellungnahme wurden die von den jeweiligen Ansprechpartnern in den Institutionen durchgeführten Auswertungen des AIS DB2 übermittelt. Zugriffe auf die Datenbank AIS DB4 hätten betreffend der Steuer-Nummer *** des Beschwerdeführers nicht vorgelegen.

Im Parteiengehör (vorgelegt wurden die Ergebnisse der Auswertungen der Datenschutzschutzkommission aus dem übermittelten Konvolut, nicht aber die Abfragen selbst) meinte der Beschwerdeführer, die Stellungnahme selbst des Beschwerdegegners enthalte keine Informationen entsprechend seiner Antragstellung. Da es einen Zugriff von außen (d.h. ein anderes Finanzamt) auf die Daten des Beschwerdeführers gegeben habe, werde der bisherige Antrag voll inhaltlich aufrecht erhalten, wobei jene Datenzugriffe ausgenommen seien, die der Beschwerdeführer selbst durchgeführt habe. Überdies werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer im Wege der Amtshilfe Dateneinsicht beim Beschwerdegegner (Vorstand) zu gewähren, wobei im Sinne der ursprünglichen Antragstellung Ausdrucke auf Papier zur Vorlage gelangen mögen.

Mit Schreiben vom 18. November 2009 brachte der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission eine (ergänzende) Auskunft vom 17. November 2009 an den Beschwerdeführer zur Kenntnis, welche protokollierte Datenverwendungsvorgänge, die nicht innerhalb des Beschwerdegegners erfolgt seien, beauskunfte. Protokollierte Datenverwendungsvorgänge innerhalb des Beschwerdegegners, die nicht für den eigentlichen Zweck der Datenanwendung (Administration der Abgabeverfahren) erfolgt seien, könnten mit hinreichender Sicherheit, allerdings erst nach umfangreichen Ermittlungsverfahren (welches nur unter Einbindung der jeweiligen Verursacher der entsprechenden protokollierten Vorgänge möglich sei) beauskunftet werden.

Im Parteiengehör dazu moniert der Beschwerdeführer, die ergänzte Auskunft als Anhäufung von Zahlen und Buchstaben sei nicht in allgemein verständlicher Form und entspreche daher nicht den Vorschriften des § 26 Abs. 1 DSG 2000. Dem Datenschutzgesetz sei außerdem nicht zu entnehmen, dass „umfangreiche Ermittlungsverfahren“ die Verpflichtung zur Beauskunftung entfallen lassen würden.

B. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er 1. auf sein Begehren vom 12. November 2002 nicht alle Übermittlungen iSd § 4 Z 12 DSG 2000 beauskunftet hat und 2. dem Beschwerdeführer Dateneinsicht im Wege der Amtshilfe und Vorlage von Papierausdrucken verwehrt hat.

C. Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand stellt die Datenschutzkommission folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 12. November 2002 unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und verlangte Auskunft darüber, welche Personen ab dem Jahr 1999 Daten im Abgabeninformationssystem des Bundes (AIS, DB4 und GDB) wann, wie oft und zu welchem Zweck abgefragt haben. Weiters verlangte er Akteneinsicht. Das BMF verwies ihn mit Schreiben vom 4. Dezember 2002, GZ. *** diesbezüglich hinsichtlich der Datenanwendungen zuständigkeitshalber an das Finanzamt B***. Es teilte weiters mit, dass Auskünfte hinsichtlich der Abfrage von Daten des Beschwerdeführers (wer, wann, wie oft, zu welchem Zweck?) nach Rechtsansicht des BMF über das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 hinausgingen, da entsprechende Daten erst durch sequenzielle Auswertung der Protokolldateien ermittelt werden müssten. Das Gleiche gelte für das Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz, da dieses nur bekannte oder leicht beschaffbare Informationen umfasse.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkunden, in Kopie vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde ('Eingabe') vom 26. Mai 2004 vorgelegt.

Der Beschwerdegegner, dem das Auskunftsbegehren vom 12. November 2002 nun vorgelegt wurde, wiederholte mit Schreiben vom 7. Juli 2003 (ohne Aktenzeichen oder Steuernummer) die Rechtsansicht des BMF hinsichtlich Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und forderte den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er sein Auskunftsbegehren aufrecht erhalte. Mit Schreiben vom 12. August 2003 teilte die für den Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwältin unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht mit, dass das Auskunftsbegehren aufrecht bleibe und jedenfalls eine schriftliche Begründung gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 bei Nichtentsprechen verlangt werde. Mit Schreiben vom 26. September 2003 wurde eine Antwort des Beschwerdegegners urgiert. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 wurde die Auskunft bzw. Begründung gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 neuerlich urgiert.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkunden, in Kopie vom Beschwerdeführer vorgelegt mit Beschwerde ('Eingabe') vom 26. Mai 2004.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2004 erhob der Beschwerdeführer wegen Verletzung seines Rechts auf Auskunft über eigene Daten Beschwerde an die Datenschutzkommission. Nach Aufforderung an den Beschwerdegegner, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, mit Erledigung der Datenschutzkommission vom 14. Juli 2004, GZ: K120.973/0003-DSK/2004, dem Beschwerdegegner am selben Tag per Fax zugestellt, erging am 19. Juli 2004, GZ. ***, ein Schreiben mit sinngemäß folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer:

Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 umfasse nur das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, die Herkunft der Daten, die Empfänger von Datenübermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlage der Datenverwendung sowie Name und Adresse von Dienstleistern. Die Frage nach einzelnen Abfragen (wer, wann, wie oft, zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage) gehe darüber hinaus und sei daher nicht von diesem Auskunftsrecht umfasst, insbesondere auch deshalb, weil es sich um Daten handle, die erst durch aufwändige Auswertung sequenzieller Protokolldaten beschafft werden müssten. Da es sich nicht um vorliegende, bereits bekannte Daten bzw. Informationen handle, fielen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes. Daher könne die gewünschte Auskunft mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt werden.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkunden, in Kopie vom Beschwerdegegner vorgelegt mit Stellungnahme vom 19. Juli 2004.

Mit Schreiben vom 17. November 2009 (im fortgesetzten Verfahren vor der Datenschutzkommission nach Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Mai 2005, GZ K120.973/0004-DSK/2005, mit Erkenntnis des VwGH vom 28. April 2009 (ha. zugestellt am 16. Juni 2009), Zl. 2005/06/0194-5) erteilte der Beschwerdegegner eine ergänzende Auskunft an den Beschwerdeführer:

„… wird im Anhang ein Verzeichnis übermittelt, aus welchem die protokollierten Datenverwendungsvorgänge ersichtlich sind, die nicht innerhalb des Finanzamtes B*** erfolgt.“

Der Anhang dieser Auskunft wird zum integrierten Bestandteil dieses Bescheids ernannt und enthält im Wesentlichen folgende Informationen:

Stamm- Abfrage- Prog. Prog.- Abfrage- SB- SB- Vers.Nr.

FA datum Funktion zeitraum FANR STNR

[es folgt eine Tabelle]

Suchbegriff [Beschwerdeführer]

Unter der Datenart „Stamm-FA“ ist neben „***“ auch „***“, „***“ und „***“ angeführt, unter „Prog“ findet sich neben „***“ auch „***“, unter „Prog.-Funktion“ neben „***“ auch „***“, „***“ und „***“. Diese Abkürzungen werden in der Auskunft nicht erklärt (allerdings liegt dem der Datenschutzkommission übermittelten Konvolut von sämtlichen Abfragen, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. August 2009, eine Legende bei).

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf die zitierten Urkunden, in Kopie vom Beschwerdegegner vorgelegt mit Stellungnahmen vom 5. August und 19. November 2009.

D. rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 4 Z 9 und 12 DSG 2000 lauten unter der Überschrift „Definitionen“:

„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

[…]

9."Verarbeiten von Daten": das Ermitteln, Erfassen,

Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verändern, Verknüpfen, Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen (Z 11), Sperren, Löschen, Vernichten oder jede andere Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung durch den Auftraggeber oder Dienstleister mit Ausnahme des Übermittelns (Z 12) von Daten;

[…]

12. "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“

§ 26 Abs. 1, 2 erster Satz und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

„§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

[…]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

2. Anwendung auf den Beschwerdefall:

Der einzige Tatbestand gemäß § 26 Abs.1 DSG 2000, unter den man das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin subsumieren könnte, wäre der der Auskunft über „allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen“. Die mit Antrag im Lauf des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens begehrte Dateneinsicht beim Beschwerdegegner im Wege der Amtshilfe mit Vorlage von Papierausdrucken „im Sinne der ursprünglichen Antragstellung“ findet im Recht auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 keine Deckung: wenn überhaupt, ist die Möglichkeit der Einsichtnahme von der Bereitschaft des Auftraggebers, Einsicht zu gewähren, abhängig. Da der Auftraggeber zur Gestattung der Einsicht auf Grundlage des § 26 DSG 2000 nicht verhalten werden kann, war die Beschwerde insoweit abzuweisen (Spruchpunkt 2).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis Zl. 2005/06/0194-5 vom 28. April 2009 ausführt, wird der Kreis der in einer Auskunft als Empfänger zu Benennenden durch den Begriff der „Übermittlung“ nach § 4 Z 12 DSG 2000 bestimmt.

Mitarbeiter des Auftraggebers, die Daten des Auskunftswerbers im Zuge ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber verwendet haben, sind somit grundsätzlich in einer Auskunft nicht zu nennen (vgl. hiezu z.B. auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. August 2002, GZ: K120.800/010-DSK/2002).Dieser Rechtsansicht der Datenschutzkommission ist auch der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis, mit dem der Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, GZ K120.973/0004-DSK/2005, aufgehoben wurde, gefolgt.

Nach den weiteren Ausführungen des VwGH in dem oben zitierten Erkenntnis kann sich der Kreis der so bestimmten „Empfänger“ allerdings einerseits dadurch reduzieren, dass sich gemäß § 14 Abs. 3 DSG 2000 aus der Registrierung einer zu beauskunftenden Datenanwendung ( bzw. aus einer zutreffenden Standard- oder Musteranwendung) ein „Empfängerkreis“ ergibt, der keiner weiteren Präzisierung bedarf; andrerseits kann dieser Kreis dadurch erweitert sein, dass der Auftraggeber selbst als (weiterer) „Empfänger“ anzuführen ist, wenn er Daten, die für ein bestimmtes Aufgabengebiet bei ihm verarbeitet werden, auch für Zwecke eines anderen Aufgabengebietes verwendet und dadurch eine Übermittlung bewirkt (vgl. VwGH a.a.O.).

Der Beschwerdegegner hat mit der Auskunft vom 17. November 2009 sämtliche Übermittlungen an andere Finanzämter beauskunftet. Allerdings ist die Auskunft nicht allgemein verständlich, da der Beschwerdegegner in der Auskunft an den Beschwerdeführer die in der Auskunft verwendeten Abkürzungen nicht erklärt hat. Schon dadurch hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt, trägt doch § 26 Abs. 1 dritter Satz DSG 2000 die Erteilung der Auskunft „in allgemein verständlicher Form“ ausdrücklich auf.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Bekanntgabe von dokumentierten Übermittlungen im Sinne einer Weiterverwendung von Daten in einem anderen Aufgabengebiet des Auftraggebers (§ 4 Z 12 letzter Satz DSG) wird auf das dargestellte Erkenntnis des VwGH verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise