Für die Form einer Weisung ist jede Art der Publikation zulässig (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044); folglich bedarf es zur rechtswirksamen Erteilung der Weisung bzw. Erlassung des verlängerten Dienstplanes nicht notwendiger Weise einer Zustellung der Verfügung an die einzelnen, davon betroffenen Bediensteten.