22 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO enthält eine Öffnungsklausel, die es der Union und den Mitgliedstaaten eröffnet, Rechtsvorschriften für automatisierte Entscheidungen zu schaffen. Die betreffenden - rechtfertigenden - nationalen Rechtsvorschriften müssten jedoch den Erlass der automatisierten Entscheidung im Einzelfall erlauben und zudem angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten (vgl. die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 65). Ferner müssten diese den Anforderungen der Art. 5 und 6 DSGVO in deren Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs genügen (vgl. wiederum EuGH C-634/21, Rn. 68).