Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. H (geboren 1957), der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, W136 2165311-1/22E, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach dem BDG 1979, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. Juni 2017, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 ausgesprochen wurde, teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 4.500 Euro herabgesetzt.
2 In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Antragsteller aus, zwingende Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Darüber hinaus würde sich im Hinblick auf die zu erwartende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch sein Ratenansuchen ein frustrierter Verwaltungsaufwand ergeben.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10. 381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 24.9.2018, Ra 2018/12/0047).
5 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht und kommt diesem schon deshalb keine Berechtigung zu.
Wien, am 11. Dezember 2018