VerG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
(1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.
(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.
(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.
(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
§ 6 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 6 Geschäftsführung, Vertretung
…§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit. (2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so…
§ 34 Vollziehung
… 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7 , §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der…
§ 21 Rechnungslegung
…Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ( § 6 Abs. 4 ), ist besonders einzugehen. (4) Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von…
§ 14 Änderung der Statuten, der organschaftlichen Vertreter und der Vereinsanschrift
§ 14. (1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat. (2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion…
Rückverweise