Bei einem Dienstplan handelt es sich um eine Weisung (vgl. VwGH 16.9.2013, 2012/12/0150). Wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände erfüllt ist, ist die betreffende Dienstplananordnung unwirksam (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0060).
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