W269 2283937-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch FORSTHUBER&Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 15.11.2023, Zl. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2025 und 08.05.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 24.06.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISG) und führte zusammengefasst aus, sie habe anschließend an die (zweite) Impfung gegen COVID-19 vom 06.07.2021 mit BioNTech/Pfizer eine enorme Schwäche sowie Krämpfe und Lähmungen am ganzen Körper erlitten. Sie habe mehrere Tage nicht aufstehen können und kein Berührungs- oder Schmerzempfinden verspürt. Sie sei wie vom Hals abwärts gelähmt gewesen. Sie sei auf die Hilfe ihres Freundes angewiesen gewesen, welcher sie gefüttert und auf die Toilette gesetzt habe. Erst nach vier Tagen habe sie wieder ein Gefühl im Oberkörper bekommen und sei es ihr möglich gewesen, sich aufzusetzen. Ihr Zustand habe sich dann stundenweise gebessert. Einen Arzt habe sie nicht kontaktiert, da ihr bewusst gewesen sei, dass die Symptome von der Impfung herrühren. In den darauffolgenden Wochen seien dann immer wieder Schübe mit ähnlichen Beschwerden in den Armen und Beinen aufgetreten. Im Dezember 2021 seien zudem Schmerzen und Sehstörungen an ihren Augen hinzugekommen. Sie könne nicht mehr wie früher ihrer Arbeit nachgehen und habe sie zwischenzeitig die Stundenanzahl reduziert.
2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde Priv.Doz. Dr. Gabriel BSTEH, PhD, Facharzt für Neurologie, mit der Erstattung eines neuroimmunologischen Fachgutachtens beauftragt.
3. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 23.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt und ihr mitgeteilt, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren kein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei.
4. In ihrer Äußerung vom 01.11.2023 führte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie einen Tag nach der zweiten mRNA-Behandlung eine hochgradige Tetraparese entwickelt habe. Es würden Augenschmerzen links, hohe Reizempflindlichkeit und rasche Erschöpfbarkeit sowie Feinmotorikprobleme und Gleichgewichtsstörungen sowie chronischer Tinnitus beidseits persistieren. Die diffusen Beschwerden seien typisch für ein Post-Vac-Syndrom mit den bekannten Spikepathologien. Der beigezogene Sachverständige habe in seinem Gutachten zahlreiche Voruntersuchungen ignoriert und offenbar in weiten Teilen seine persönliche Meinung zur Gutachtensgrundlage erklärt. In der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin habe es keine Hinweise auf eine neurologische Systemerkrankung gegeben und sei die psychiatrische Anamnese völlig unauffällig.
Mit der Äußerung wurde ein „Nervenfachärztlicher Befund zum vermuteten Impfschaden / Post Vac Syndrom“ von Dr. BENEDIKT, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 23.08.2023, ein ergänzendes Schreiben desselben Facharztes vom 13.09.2023 sowie ein Ausdruck der ÖGK betreffend eine Liste aller ärztlichen Konsultationen für die Zeit vom 28.02.2008 bis 06.07.2022 in Vorlage gebracht.
5. Mit ergänzender Stellungnahme vom 03.11.2023 trat der bereits zur Erstellung des Gutachtens herangezogene ärztliche Sachverständige den Einwendungen vom 01.11.2023 entgegen.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 1b und 3 ISG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens ein Kausalzusammenhang zwischen der am 06.07.2021 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und den geltend gemachten Leidenszuständen nicht anzunehmen sei. Die ergänzende Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 03.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass von der belangten Behörde die Anforderungen an die Beweislast hinsichtlich des geforderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes verkannt worden seien. Es werde auf das Erkenntnis des EuGH vom 21.06.2017, zur Rechtsache C-621/15, N.W.u.a./Sanofi Psteur MSD u.a., verwiesen, wonach in der medizinischen Produkthaftung die Beweislast für Betroffene gesenkt worden sei. Nach einer Entscheidung des SG Koblenz reiche es aus, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit nachzuweisen und sei der Nachweis der Kausalität eines Impfschadens nicht notwendig. Die massive und eindeutig dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach der Impfung sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung gegen COVID-19 zurückzuführen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die tatbestandserfüllenden Merkmale sowie die anspruchsvernichtenden Tatumstände mit gleicher Objektivität zu würdigen. Vielmehr habe sich die belangte Behörde im Zuge der Beurteilung der Rechtsfrage der „Wahrscheinlichkeit“ ausschließlich auf das Gutachten des beauftragten Sachverständigen gestützt. Dieser berufe sich wiederum ausschließlich auf mittelbare Befundergebnisse und versuche, sein Gutachten durch Denunzieren seiner ärztlichen Kollegen, welche die bisherigen Befunde erstellt hätten, zu untermauern. Bei unmittelbarer Befundung und Würdigung aller bisher durch die Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel stehe die Wahrscheinlichkeit der Impfung als schadensauslösendes Ereignis eindeutig fest. Die Darstellung des Sachverständigen, dass die Meinung von ärztlichen Kollegen unprofessionell sei, sowie die Formulierungen im Zusammenhang mit den Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Beschwerden ließen zudem Befangenheit vermuten. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Entscheidung mangelhaft begründet, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege.
7. Am 09.01.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Ladungen vom 19.09.2024 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für 07.11.2024 anberaumt.
Am 31.10.2024 langte eine Vertagungsbitte der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin bei Gericht ein, in der mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin schwanger und der errechnete Geburtstermin der 02.10.2024 gewesen sei. Beim ärztlichen Kontrolltermin am 08.10.2024 sei jedoch festgestellt worden, dass das Kind im Mutterleib verstorben sei. Von Seiten der behandelnden Ärzte sei der Verdacht ausgesprochen worden, dass die Totgeburt im inneren Zusammenhang mit der verabreichten Impfung stehe. Es werde um Verlegung der Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 30.01.2025 ersucht.
Am 05.11.2025 wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vertagungsbitte stattgegeben werde. Es erging das Ersuchen um Vorlage des in Aussicht gestellten Befundes der toxikologischen Pathologie. Der Rechtsvertreter teilte mit, dass er bis Mitte Jänner 2026 alle Befunde betreffend diese Thematik vorlegen werde.
9. Nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichts am 22.01.2025 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 24.01.2025 mit, dass sämtliche Befunde dem Gericht vorgelegt würden, sobald die Beschwerdeführerin diese dem Rechtsvertreter vorgelegt habe.
10. Am 13.03.2025 wurde erneut bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin urgiert. Es wurde die Auskunft erteilt, dass die Unterlagen nach einer Unterredung mit dem zuständigen Juristen dem Gericht übermittelt würden.
11. Da seitens der vertretenen Beschwerdeführerin weder eine Unterlagenvorlage noch eine Rückmeldung erfolgte, wurde mit 28.04.2025 die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für 07.07.2025 verfügt.
12. Am 07.07.2025, sohin am Tag der mündlichen Verhandlung, langte ein Äußerung der vertretenen Beschwerdeführerin mit ergänzendem Vorbringen sowie einem umfangreichen Konvolut an Unterlagen bei Gericht ein. Diesen Unterlagen lag ein Obduktionsbefund betreffend die Kindsleiche sowie ein histologischer Befund betreffend die Plazenta vom 16.10.2024 bei.
13. Am 07.07.2025 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin befragt wurde und der befasste Sachverständige Dr. BSTEH sein Gutachten erörterte. Aufgrund der am selben Tag eingelangten Äußerung der Beschwerdeführerin samt umfangreicher Urkundenvorlage wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
14. Im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellte Prim.Priv.Doz. Dr. Thomas AIGMÜLLER, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Gynäkologie.
Das erstattete Sachverständigengutachten vom 18.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
15. Nach gewährter Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Äußerung vom 22.10.2025 und legte umfangreiche Unterlagen vor. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Befunde ein übergreifendes Muster einer multisystemischen, immunvermittelten Endotheldysfunktion, die zeitlich, klinisch und pathologisch mit der verabreichten mRNA-Impfung in Zusammenhang stehe, ergeben würde. Es bestehe eine einheitliche immunologische Kausalkette, die sowohl das neurologische als auch das plazentare Krankheitsbild der Beschwerdeführerin erkläre.
16. Mit Ladungen vom 28.10.2025 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für 01.12.2025 anberaumt und die beiden befassten Sachverständigen ersucht, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 22.10.2025 Stellung zu nehmen.
17. Der Sachverständige Dr. BSTEH erstattete mit Eingabe vom 03.11.2025 die ihm aufgetragene Ergänzung, der Sachverständige Dr. AIGMÜLLER erstattete mit Eingabe vom 04.11.2025 die ihm aufgetragene Ergänzung. Aufgrund der Fülle der allgemeinen Einwendungen der Beschwerdeführerin und der Literaturhinweise ersuchte der Sachverständige Dr. BSTEH darüber hinaus um konkret formulierte Fragestellungen durch die Beschwerdeführerin. Die Ergänzungen der beiden Sachverständigen wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 05.05.2026 übermittelt.
18. Am 03.11.2025 langte eine Vertagungsbitte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein, der seitens des Gerichts stattgegeben wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen konkrete Fragestellungen an die Sachverständigen zu formulieren.
19. Mit Eingabe vom 24.11.2025 legte die Beschwerdeführerin einen Fragenkatalog vor, der den Sachverständigen mit dem Auftrag der Beantwortung übermittelt wurde.
20. Mit Eingabe vom 22.01.2026 langte die Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER, mit Eingabe vom 03.02.2026 die Fragenbeantwortung durch den Sachverständigen Dr. BSTEH beim Bundesverwaltungsgericht ein.
21. Mit Ladungen vom 09.03.2026 wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für 08.05.2026 anberaumt und die Fragenbeantwortungen durch die beiden Sachverständigen an die Parteien übermittelt.
22. Am 11.03.2026 langte eine Vertagungsbitte der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bei Gericht ein, welcher seitens des Gerichts nicht stattgegeben wurde.
23. Am 05.05.2026 langte eine Äußerung der vertretenen Beschwerdeführerin zu den Fragebeantwortungen durch die beiden Sachverständigen ein. Unter anderem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachbereichen der Pathologie und Angiologie beantragt.
24. Am 08.05.2026 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Die beiden befassten Sachverständigen erörterten ihre medizinischen Gutachten und gingen ausführlich auf die in der Verhandlung gestellten Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Sie ist im Gastgewerbe als Angestellte beruflich tätig.
1.2. Der Beschwerdeführerin wurde am 15.06.2021 (erste Impfung) und am 06.07.2021 (zweite Impfung) jeweils der Impfstoff „Comirnaty“ von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht.
1.3. Nach der ersten Impfung vom 15.06.2021 (Chargennummer: FD0168) traten keine Beschwerden auf.
1.4. Am Morgen des 07.07.2021, sohin am Tag nach der zweiten Impfung (Chargennummer: FD6840), traten bei der Beschwerdeführerin ein Schwächegefühl sowie Krämpfe und Lähmungen in den Armen und Beinen auf. In weiterer Folge war kein Berührungs- oder Schmerzempfinden vorhanden und war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, selbständig aufzustehen. Sie war vier Tage lang auf die Hilfe und Pflege ihres Freundes angewiesen.
Nach vier Tagen besserten sich die Beschwerden und war es der Beschwerdeführerin wieder möglich, sich selbständig aufzusetzen. In den darauffolgenden Wochen traten immer wieder unregelmäßige „Schübe“ mit ähnlichen Beschwerden in den Armen und Beinen auf. Weiters litt die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen und Müdigkeit.
Die Beschwerdeführerin konsultierte wegen dieser Beschwerden keinen Arzt und nahm keine medizinische Hilfe in Anspruch.
Im Dezember 2021 traten bei der Beschwerdeführerin Schmerzen am linken Auge und Farbsehstörungen auf.
1.5. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin an multiplen, unspezifischen Symptomen litt bzw. von diesen betroffen war. Diese zeigten sich insbesondere in Form von Lähmungen, Gefühlsstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen und Müdigkeit. Es liegt keine neurologische Erkrankung vor. Es liegt insbesondere keine Multiple Sklerose und keine Retrobulbärneuritis vor.
Den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden multiplen, unspezifischen Symptomen fehlt es an der zeitlichen Assoziation mit der angeschuldigten Impfung. Das „potentiell kausale Fenster“ erstreckt sich von mindestens einer Woche und maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden multiplen, unspezifischen Symptome sind in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
1.6. Bei der Beschwerdeführerin liegen Anzeichen einer Somatisierung (funktionelle Störung) bzw. Konversionsstörung vor, was bedeutet, dass zwar körperliche bzw. psychische Symptome vorhanden sind, diese jedoch nicht auf eine organische Ursache zurückzuführen sind.
Eine Somatisierungsstörung bzw. Konversionsstörung ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Post-Vac-Syndrom vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegt weiters kein Long COVID-Syndrom vor.
1.7. Am 09.10.2024 erlitt die Beschwerdeführerin einen intrauterinen Fruchttod. Das errechnete Geburtsdatum wäre der 02.10.2024 gewesen. Die Todesursache des Fötus liegt in einer Plazentainsuffizienz, die durch Plazentainfarkte ausgelöst wurde. Was die Ursache der Plazentainfarkte war, ist ungewiss. Die Ursache der Plazentainfarkte kann auch nicht durch weitere Untersuchungen der Plazenta erhoben werden.
Die Plazentainfarkte und der dadurch eingetretene Fruchttod liegen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung.
Plazentaveränderungen sind in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Auch eine erhöhte Rate an Totgeburten nach COVID-19-Impfungen ist nicht evident.
1.8. Es liegt keine Spike-Protein-assoziierte Plazentopathie vor, was bedeutet, dass der Fötus weder mit dem Impfstoff der verabreichten Impfung noch mit einer Infektion mit COVID-19 in Kontakt kam.
1.9. Bei der Beschwerdeführerin lag keine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion vor.
Eine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
1.10. Bei der Beschwerdeführerin lag keine Mikroglia-Aktivierung vor.
Eine Mikroglia-Aktivierung ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
1.11. Bei der Beschwerdeführerin lag keine molekulare Mimikry vor.
Eine molekulare Mimikry ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
1.12. Die Beschwerdeführerin litt unter Schwangerschaftsdiabetes.
Schwangerschaftsdiabetes ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
Schwangerschaftsdiabetes stellt einen Risikofaktor für das Auftreten von Plazentainfarkten dar.
1.13. Die Beschwerdeführerin litt nicht unter Schwangerschaftshypertonie.
Schwangerschaftshypertonie ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
Schwangerschaftshypertonie stellt einen Risikofaktor für das Auftreten von Plazentainfarkten dar.
1.14. Bei der Beschwerdeführerin lag während der Schwangerschaft keine Blutgerinnungsstörung vor. Es lag ebenso wenig eine Schwermetallbelastung vor.
1.15. Bei der Beschwerdeführerin trat im Juni 2022 eine Mandelentzündung im Sinne einer Angina tonsillaris auf.
Eine Angina tonsillaris ist in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zum Geburtsdatum und zur Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den durchgeführten Impfungen gründen sich auf die vorliegende Kopie des Impfpasses.
2.3. Dass nach der ersten Impfung vom 15.06.2021 keine Beschwerden auftraten, beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin.
2.4. Der geschilderte Krankheitsverlauf bzw. die gesundheitlichen Beschwerden nach Vornahme der zweiten Impfung vom 06.07.2021 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerden bereits am Tag nach der Impfung auftraten, gründet auf den detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag, im Anamnesegespräch anlässlich der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. BSTEH am 23.06.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025. Soweit Dr. BENEDIKT, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Schreiben vom 13.09.2023 ausführte, dass die Symptome knapp drei Wochen nach der Impfung aufgetreten seien, fehlt es an der Nachvollziehbarkeit dieser Äußerung und sind diese Ausführungen nicht mit den wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen, weshalb als Symptombeginn der Tag nach der Impfung festzustellen war.
Dass die Beschwerdeführerin trotz der geschilderten Symptome keinen Arzt konsultierte, beruht auf ihren Angaben und deckt sich mit dem medizinischen Akt. In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025 erläuterte sie dazu: „Wozu brauche ich einen Arzt, wenn ich mich nicht mehr rühren kann?“ Ihr sowie ihrem Umfeld sei bewusst gewesen, dass diese Probleme durch die Impfung gekommen seien. Sie habe damit gerechnet, dass es nun mit ihr vorbei sein könne. Sie habe eben einen Fehler gemacht, indem sie sich impfen habe lassen (VH 07.07.2025, S. 4).
2.5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an Lähmungen, Gefühlsstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen und Müdigkeit leidet, ihr Krankheitsbild als „multiple, unspezifische Symptome“ zu bezeichnen ist und dass bei der Beschwerdeführerin weiters keine neurologische Erkrankung vorliegt, beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. BSTEH, Facharzt für Neurologie, vom 23.06.2023 sowie seinen dazu ergangenen ergänzenden Stellungnahmen. Der Sachverständige führte aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome mehrfach von neurologischer Seite begutachtet worden seien und im Rahmen einer ausführlichen und vollständigen Abklärung mittels MRT von Gehirn bis Rückenmark, elektrophysischer Diagnostik und Lumbalpunktion ohne organisches Korrelat geblieben seien (GA Dr. BSTEH 23.06.23, S. 6; siehe auch VH 08.05.2026, S. 5). Dabei berücksichtigte der neurologische Sachverständige sämtliche vorgelegten medizinischen Befunde der Beschwerdeführerin.
In der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025 führte der Sachverständige erläuternd aus, dass die wegen der Augenschmerzen initial in den Raum gestellte Verdachtsdiagnose einer Retrobulbärneuritis (Synonym: Optikusneuritis, Sehnerventzündung) auf Basis der vorliegenden Befunde ausgeschlossen werden könne, zumal unmittelbar nach Auftreten der Beschwerden durch die Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie des Landesklinikums XXXX unauffällige Befunde an Visus, Gesichtsfeld und Fundus erhoben worden seien und darüber hinaus zwei MRT-Untersuchungen von Schädel und Orbita und die VEP unauffällig gewesen seien. Demnach könne sowohl eine akute als auch eine zum Zeitpunkt der Befunderhebung bereits abgelaufene Optikusneuritis mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden (VH 07.07.2025, S. 7-8; siehe auch VH 08.05.2026, S. 18).
Weiters erklärte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025, dass die wegen der Schwäche- und Taubheitsgefühle ebenfalls initial in den Raum gestellte Verdachtsdiagnose einer Multiplen Sklerose auf Basis der vorliegenden Befunde ausgeschlossen werden könne, weil sämtliche diagnostisch relevanten Kriterien für die Feststellung dieser Erkrankung nicht erfüllt seien. Es liege kein klinisches Ereignis vor, das als für eine Multiple Sklerose typisches erstes Schubereignis gewertet werden könne. Insbesondere habe eine Optikusneuritis ausgeschlossen werden können und seien die darüber hinaus geschilderten Beschwerden unspezifisch und zeigten keinerlei objektivierbare Entsprechung in den klinischen Untersuchungen oder in apparativen Verfahren. Angesichts des Fehlens eines klinisch verwertbaren Erstsymptoms, des vollständigen Fehlens typischer MRT-Veränderungen und einer normwertigen Liquordiagnostik bestehe aus medizinischer Sicht kein hinreichender Anhalt für das Vorliegen einer Multiplen Sklerose. Der Ausschluss der Erkrankung sei somit retrospektiv ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die genannten Untersuchungen vollständig vorgelegen hätten, sohin ab dem Vorliegen der zweiten unauffälligen MRT-Untersuchung und der unauffälligen Lumbalpunktion. Insgesamt könne eine neurologische Erkrankung mit Sicherheit ausgeschlossen werden (VH 07.07.2025, S. 8-9; VH 08.05.2026, S. 16).
Soweit seitens der vertretenen Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf einen nervenfachärztlichen Befund ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. BENEDIKT vom 23.08.2023 wiederholt argumentiert wird, dass die Beschwerdeführerin unter einer hochgradigen Tetraparese gelitten habe (Äußerung 01.11.2023, Äußerung 07.07.2025, Äußerung 22.10.2025), entgegnete der Sachverständige Dr. BSTEH bereits am 03.11.2023, dass eine Tetraparese trotz mehrfacher ärztlicher Begutachtungen nie objektiviert worden sei. Aus einer, wie im Befund von Dr. BENEDIKT, vorgenommenen rein anamnestischen Schilderung lasse sich die Diagnose einer Tetraparese objektiv nicht stellen. Zudem widerspreche sich Dr. BENEDIKT selbst, indem er im Befund vom 23.08.2023 die zeitliche Zuordnung einen Tag nach der Impfung vorgenommen habe, während Dr. BENEDIKT in seinem Schreiben vom 13.09.2023 das Auftreten der Tetraparese knapp drei Wochen nach der Impfung verortet habe. Dies zeuge von fehlender Validität (ergänzende Stellungnahme Dr. BSTEH 03.11.2023, S. 2).
Die Feststellung, dass es den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden multiplen, unspezifischen Symptomen an der zeitlichen Assoziation mit der angeschuldigten Impfung fehlt, ergibt sich aus den gutachterlichen Ausführungen. Treten immunologische Phänomene im sogenannten „potentiell kausalen Fenster“ auf, könnten sie zumindest aus immunologischer Perspektive mit der Impfung assoziiert sein. Dieses „potentiell kausale Fenster“ erstrecke sich von mindestens einer Woche und maximal zwei bis drei Monaten nach der jeweiligen Impfung. Im Fall der Beschwerdeführerin seien die Symptome bereits am Tag nach der Impfung aufgetreten, was deutlich zu kurz nach der Impfung sei und damit außerhalb des potentiell kausalen Fensters liege (GA Dr. BSTEH, S. 7). Der Sachverständige berief sich dabei auf breite Literatur zu neuroimmunologischen Phänomenen. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden keine wissenschaftlichen Unterlagen in Vorlage gebracht, die dem von Dr. BSTEH erläuterten Zeitfenster widersprechen, geschweige denn wurde ein medizinisch-wissenschaftliches Gegengutachten zu dieser Frage vorgelegt (VH 08.05.2026, S. 15).
Die Feststellung, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden multiplen, unspezifischen Symptome in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben sind, gründet auf dem neurologischen Sachverständigengutachten, wonach die beschriebenen Beschwerden im Sinne multipler, unspezifischer Symptome nicht als Impfreaktion oder Impfkomplikation bekannt seien (GA Dr. BSTEH 23.06.2023, S. 8).
2.6. Die Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome Anzeichen einer Somatisierung (funktionelle Störung) bzw. Konversionsstörung darstellen, gründet auf den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Dr. BSTEH. Dazu gab der Sachverständige in seinem Gutachten vom 23.06.2023 an, dass neuroimmunologische Phänomene typischerweise zu Ausfällen oder zumindest Einschränkungen der Funktion der betroffenen Nerven führen würden, was sich in einem fokal-neurologischen Defizit ausdrücke, das distinkten Verteilungsmustern folge. Die im vorliegenden Fall beschriebene Verteilung sei nicht mit einem solchen neuroanatomisch-topologischen Verteilungsmuster zu vereinbaren, was typisch für funktionelle, d.h. nicht organische Symptome, sei. Weiters würden mit den anamnestischen Faktoren der Aggravierung und Expansion der Beschwerdeschilderungen, dem Vorhandensein von abstrusen subjektiven Krankheitstheorien und dem Aufsuchen multipler paramedizinischer Dienstleister mehrerer Anzeichen für eine somatoforme Störung vorliegen (GA Dr. BSTEH 23.06.2023, S. 6-7). Es handle sich um ein fluktuierendes, inkonsistentes Beschwerdebild mit wechselnder Lokalisation und Ausprägung (VH 07.07.2025, S. 10; Ergänzung Dr. BSTEH 03.02.2026, S. 2). Funktionelle Störungen würden sich aus dem klinischen Bild und dem Ausschluss organischer Erkrankungen diagnostizieren (Ergänzung Dr. BSTEH 03.11.2025, S. 9). Auch erscheine das Ausbleiben einer unmittelbaren ärztlichen Vorstellung bei einer derart schwerwiegenden und besorgniserregenden Symptomatik nicht nachvollziehbar und begründe zusätzliche Zweifel an der Einordnung als organisch-neurologisches Akutereignis (VH 08.05.2026, S. 16).
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, eine funktionelle Diagnose sei ohne vorangehende umfassende Immun-/Autoimmun-Abklärung gestellt worden und verstoße damit gegen eine näher zitierte EAN-Leitlinie, hielt der Sachverständige Dr. BSTEH fest, dass die behauptete EAN-Leitlinie nach Literaturrecherche sowie nach Rücksprache mit der zuständigen Leiterin der Arbeitsgruppe „funktionelle Störungen“ der Österreichischen Gesellschaft für Neurologie schlicht inexistent sei (Ergänzung Dr. BSTEH 03.11.2025, S. 3).
Die Feststellung, dass eine Somatisierungsstörung bzw. Konversionsstörung in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, gründet auf den diesbezüglichen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dr. BSTEH. So legte er in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025 dar, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung und der Auslösung einer somatoformen Störung bisher nicht nachgewiesen habe werden können. Es würden zwar Fallberichte und Fallserien existieren, in denen über eine zeitliche Assoziation derartiger Symptome nach Impfungen berichtet werde, jedoch betone die Fachliteratur, dass es sich dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit um funktionelle, d.h. psychogene, Reaktionen handle und nicht um direkte immunologische oder toxische Effekte der Impfstoffbestandteile. Diesbezüglich zitierte der Sachverständige die zugrunde liegenden Studien (VH 07.07.2025, S. 11).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin kein Post-Vac-Syndrom vorliegt, beruht auf den Ausführungen des neurologischen Sachverständigen Dr. BSTEH in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025, wonach eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Beschwerdeführerin nicht diagnostiziert wurde (VH 07.07.2025, S. 14). Insbesondere handle es sich bei den Ausführungen in den Unterlagen von Dr. BENEDIKT, wonach dieser die Wahrscheinlichkeit einer „Spike-Pathologie“ äußerte und eine spezifische Post-Vac-Rehabilitation empfahl, nicht um eine neurologische Einzeldiagnose (VH 07.07.2025, S. 19).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin weiters kein Long COVID-Syndrom vorliegt, ergibt sich aus der Erläuterung des befassten Sachverständigen zur Bedeutung dieses Begriffs. So legte der Sachverständige Dr. BSTEH dar, dass unter dem Long COVID-Syndrom Symptome nach einer Infektion mit COVID-19 zu verstehen seien. Demnach könnten definitionsgemäß Schädigungen, die von der Impfung herrühren, nicht unter den Begriff Long COVID-Syndrom subsumiert werden. In Bezug auf die Symptome würde es bei den beiden Syndromen jedoch Überlappungen geben (VH 07.07.2025, S. 21).
2.7. Dass die Beschwerdeführerin am 09.10.2024 einen intrauterinen Fruchttod erlitt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 31.10.2024 mitgeteilt. Der errechnete Geburtstermin sei der 02.10.2024 gewesen. Am 08.10.2024 habe anlässlich einer Kontrolluntersuchung kein Herzschlag festgestellt werden können. Am 09.10.2024 sei es zur vaginalen Totgeburt gekommen. Dies wurde durch Vorlage des Befundes des Landesklinikums XXXX , Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 12.10.2024 sowie der Urkunde gemäß § 57 Abs. 2 PStG belegt.
Die Feststellung, dass die Todesursache des Fötus in einer Plazentainsuffizienz liegt, beruht auf dem gerichtlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Prim. Priv.Doz. Dr. Thomas AIGMÜLLER, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 18.09.2025. Der Sachverständige bezog sich hierbei auf die vorliegende Geburtsdokumentation sowie den Obduktionsbefund über die Kindsleiche vom 16.10.2024 und den histologischen Befund der Plazenta vom 09.10.2024. Der Sachverständige führte aus, dass die histopathologische Aufarbeitung der Plazenta zahlreiche und ausgedehnte Plazentainfarkte, welche etwa 75% der Plazenta eingenommen hätten, ergeben habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien die Plazentainfarkte die Ursache der Mangelversorgung des Kindes und somit die Todesursache gewesen (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 8f).
Welche Ursache im konkreten Fall den Plazentainfarkten zugrunde gelegen habe, sei dem Sachverständigen zufolge ungewiss. Dies sei aus den vorliegenden Dokumenten nicht feststellbar. Oft sei die Ursache von Plazentainfarkten nicht exakt eruierbar (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 10). Insbesondere sei den vorliegenden Befunden aber kein Hinweis auf ein Muster endothelialer Aktivierung als Ursache der Plazentainfarkte zu entnehmen (Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 3). Im Fall der Beschwerdeführerin habe jedenfalls klinisch nie ein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass es einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Plazentaveränderungen gegeben habe (VH 08.05.2026, S. 13; GA Dr. AIGMÜLLER, S. 10). Der Sachverständige Dr. AIGMÜLLER schloss einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Corona-Impfung im Juli 2021 und der Totgeburt im Oktober 2024 aus (VH 08.05.2026, S. 25).
Dass die Ursache der Plazentainfarkte auch nicht durch weitere Untersuchungen an Objektträgern der Plazenta erhoben werden kann, wurde vom Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER auf mehrfaches Nachfragen seitens der Rechtsvertretung stets gleichlautend dargelegt: So führte der Sachverständige aus, dass sich die Ursache der Infarkte am Präparat nie festmachen ließe (VH 08.05.2026, S. 10, 12 und 20). Es habe bereits eine pathologische Untersuchung der Plazenta stattgefunden; auch durch eine „noch wissenschaftlichere“ Untersuchung sei nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ursache der Plazentainfarkte eruiert werden könne (VH 08.05.2026, S. 20). Mit seinem geburtshilflichen gynäkologischen Wissen gehe er davon aus, dass an den Präparaten die konkrete Ursache der Plazentaveränderungen nicht erkennbar sei (VH 08.05.2026, S. 23). Schließlich gab der beigezogene Sachverständige zu Protokoll, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass eine weitere immunpathologische Untersuchung der Plazenta nicht im Stande wäre, die tatsächliche Ursache der Plazentainfarkte herauszufinden (VH 08.05.2026, S. 21). Darüber hinaus führte der neurologische Sachverständige Dr. BSTEH aus, dass auch aus seiner Sicht eine weitere pathologische, angiologische oder immunhistochemische Untersuchung des Plazentagewebes nicht geeignet wäre, neue, relevante Tatsachen zu Tage zu fördern (VH 08.05.2026, S. 20).
Der Sachverständige Dr. AIGMÜLLER gab weiters an, dass zwischen der angeschuldigten Impfung vom 06.07.2021 und den Plazentainfarkten sowie dem intrauterinen Fruchttod im Oktober 2024 kein zeitlicher Zusammenhang bestehe (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 10; VH 08.05.2026, S. 13). Zur zeitlichen Assoziierung zitierte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2026 umfangreiche wissenschaftliche Literatur (VH 08.05.2026, S. 25f).
Darüber hinaus führte der Sachverständige klar aus, dass Plazentaproblematiken in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben seien (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 10). Der Sachverständige informierte darüber, dass in zahlreichen, methodisch hochqualitativen Studien gezeigt habe werden können, dass eine Corona-Impfung keine negativen Auswirkungen auf Schwangerschaften habe. Insbesondere sei die Rate an Totgeburten nicht angestiegen (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 6). Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2025, wonach sie allein in XXXX die fünfte Frau gewesen sei, die in diesem Monat ihr Kind tot geboren habe (VH 07.07.2025, S. 18), als persönliche Wahrnehmung aufzufassen, die jedoch keine Relevanz im Hinblick auf die statistische Hintergrundinformation hat.
In ihrer Äußerung vom 07.07.2025, Seite 3f, argumentierte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die im International Journal of Risk&Safety in Medicine, 2025, veröffentlichte Studie mit dem Titel „Rates of successful conceptions according zo COVID-19 vaccination status: Data from the Czech Republic“ („Erfolgsraten von Schwangerschaften in Abhängigkeit vom COVID-19-Impfstatus: Daten aus der Tschechischen Republik“), dass die Wahrscheinlichkeit, dass geimpfte Frauen im Vergleich zu ungeimpften Frauen ein Kind zur Welt bringen, im Jahr 2023 in der Tschechischen Republik um 66% geringer gewesen sei. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER zu verweisen, wonach dieser Studie eine mathematische und statistische Berechnungsmethode zugrunde liege, die auch bei exaktem Studium nicht vollständig nachvollziehbar sei. Insbesondere fehle die Angabe, wie die Verknüpfung aus Impfstatus und erfolgten Geburten entstanden sei. Weiters wiesen die Studienautoren selbst auf methodische Mängel hin und hielten fest, dass sich allein aufgrund des herangezogenen Rechenmodells keine Ursache der aufgezeigten Ergebnisse ableiten ließe. Schließlich sei zu betonen, dass die zitierte Studie das Thema der Fruchtbarkeit untersuche, welches im vorliegenden Fall nicht in Diskussion stehe, zumal es bei der Beschwerdeführerin zu einem intrauterinen Fruchttod nach einer eingetretenen Schwangerschaft gekommen sei (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 11f). Demnach ist der zitierten Studie keine Relevanz für den vorliegenden Fall zuzumessen.
2.8. Die Feststellung, dass keine Spike-Protein-assoziierte Plazentopathie vorlag, gründet auf dem vorliegenden histologischen Befund über die Untersuchung der Plazenta. Der beigezogene Sachverständige Dr. AIGMÜLLER führte dazu erläuternd aus, dass die immunhistochemische Untersuchung auf das Sars-Cov2-Spike-Protein und das Sars-Cov2-Nucleocapsid komplett negativ verlaufen sei (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 8). Dies bedeute, dass der Fötus weder mit dem Impfstoff der verabreichten Impfung noch mit einer Infektion mit COVID-19 in Kontakt gekommen sei. Der Sachverständige wies schließlich auf den Befundkommentar des mit der histologischen Untersuchung befassten Pathologen hin, wonach ein kausaler Zusammenhang der Plazentaveränderungen mit einer vorangegangenen SARS-CoV2-Impfung im gegebenen Fall nicht herstellbar ist (GA Dr. AIGMÜLLER 18.09.2025, S. 5 und 9; VH 07.07.2025, S. 20).
2.9. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass die angeschuldigte Impfung bei ihr zu einer Mikroangiopathie bzw. zu einer endothelialen Dysfunktion geführt habe, die sich in den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptomen geäußert habe. Diese Mikroangiopathie soll nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin in weiterer Folge jene Plazentainfarkte ausgelöst haben, die schließlich den Tod des ungeborenen Kindes herbeigeführt haben (VH 08.05.2026, S. 3; Äußerung 22.10.2025, S. 6).
Diese von der Beschwerdeführerin postulierte Kette an gesundheitlichen Ereignissen wurde durch die Ausführungen der befassten Sachverständigen widerlegt:
Zunächst erklärte der Sachverständige Dr. BSTEH, dass es sich sowohl bei einer Mikroangiopathie als auch bei einer endothelialen Dysfunktion um systemische Gefäßerkrankungen handle. Eine Unterscheidung der beiden Begriffe erübrige sich für den vorliegenden Fall (VH 08.05.2026, S. 5).
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion vorlag, gründet auf den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, wonach den vorliegenden neurologischen Befunden keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Gefäßerkrankung im Sinne einer Mikroangiopathie bzw. endothelialen Dysfunktion gekommen sei (VH 08.05.2026, S. 5). In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Sachverständige Dr. BSTEH seine Aussage dahingehend, dass das Vorliegen einer systemisch vaskulären oder endothelialen Störung insgesamt, somit nicht bloß auf das zentrale Nervensystem bezogen, unwahrscheinlich sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Symptome der Beschwerdeführerin, sofern sie organischen Ursprungs wären, ein organisches Korrelat im Bereich des Nervensystems aufweisen müssten. Da dem nicht der Fall sei, könne davon ausgegangen werden, dass eine endotheliale Schädigung bei der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr. BSTEH nahm bei dieser Aussage allein den gynäkologischen Teil aus, den er nicht beurteilen könne; er räumte jedoch ein, dass gynäkologische Aussagen erst ab Beginn der Schwangerschaft eine Rolle spielen könnten (VH 08.05.2026, S. 5f). Für den erkennenden Senat erwiesen sich die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie, der sich eingehend mit der Fragestellung befasste und über weitreichendes Fachwissen verfügt, als durchgehend nachvollziehbar und begründet. Die gutachterliche Aussage, dass mangels organischen Korrelats eine systemische vaskulären oder endothelialen Störung insgesamt als unwahrscheinlich anzusehen ist, wurde auch durch mehrfaches Nachfragen durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, jeweils in anderen Worten, nicht erschüttert (vgl. zB VH 08.05.2026, S. 19). Der Sachverständige hielt fest, dass auch die Einholung eines gefäßchirurgischen Gutachtens keine neuen Erkenntnisse zu diesem Thema zu Tage fördern würde (VH 08.05.2026, S. 15). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch der von der Beschwerdeführerin konsultierte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. BENEDIKT, in seinem nervenärztlichen Befund vom 23.08.2023 bereits festhielt, dass eine vaskuläre oder entzündliche Ätiologie als Erklärung für die aufgetretenen Symptome aufgrund fehlender Bildgebungs- und Laborhinweise auszuschließen sei. Insofern wird die Aussage des beigezogenen Sachverständigen Dr. BSTEH, dass das Vorliegen einer systemisch vaskulären oder endothelialen Störung insgesamt unwahrscheinlich sei, durch die Ausführungen von Dr. BENEDIKT gestützt.
Es kann sohin festgehalten werden, dass der befasste Sachverständige nach eingehender Beschäftigung mit dem vorliegenden Fall und nach detaillierter Betrachtung sowie Befragung in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangte, dass aus der Befunddokumentation der Beschwerdeführerin – jedenfalls bis zum Beginn der Schwangerschaft – keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer endothelialen Störung ableitbar sind.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BSTEH ist ferner zu entnehmen, dass eine allenfalls festgestellte Mikroangiopathie der Plazenta nicht bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin schon zuvor, also in der Zeit vor der Schwangerschaft, eine Mikroangiopathie gehabt habe (VH 08.05.2026, S. 7). Abgesehen davon, dass die konkrete Ursache der Plazentaveränderungen dem Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER zufolge nicht feststellbar sei und zudem keine Hinweise auf ein Muster einer endothelialen Aktivierung als Ursache der Plazentainfarkte gegeben seien (siehe bereits oben), zeigt die zuletzt erörterte Aussage des Sachverständigen Dr. BSTEH jedenfalls auf, dass der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt, wonach eine allenfalls bestandene plazentare Mikroangiopathie auf eine durch die Impfung ausgelöste Mikroangiopathie zurückzuführen sei, aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht nicht zutrifft, weil für den Zeitraum zwischen Impfung und Eintritt der Schwangerschaft bei der Beschwerdeführerin keine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion objektiviert werden konnte. Demnach war der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie meinte, dass zwischen einer allenfalls bestandenen plazentaren Mikroangiopathie und der verabreichten Impfung ein Zusammenhang anzunehmen sei.
Die Feststellung, dass eine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, gründet auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BSTEH, wonach keine Studien bekannt seien, die dies belegen würden. Es existierten zwar wissenschaftliche Arbeiten, die Angiopathien als Folge der COVID-19-Impfung beschreiben würden, jedoch handle es sich hierbei um ein eigenes Krankheitsbild, welches auch nur im Zusammenhang mit vektorinduzierten Impfstoffen ausgelöst werden könne. Dies sei für den vorliegenden Fall jedoch nicht relevant, weil ein mRNA-Impfstoff zur Anwendung gelangt sei (VH 08.05.2026, S. 6).
2.10. Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner, dass es bei ihr durch das Spike-Protein zu einer Mikroglia-Aktivierung gekommen sei, was eine plausible Erklärung für ihre Symptome darstellen würde.
Der beigezogene Sachverständige Dr. BSTEH erklärte über Befragung des Gerichts, dass mikrogliale Zellen Abfallstoffe im Nervensystem abführen würden. Wenn bei autoimmunen Prozessen des Nervensystems die Aktivierung der mikroglialen Zellen chronisch erhöht bleibe, könnte dies zu einem Problem werden (VH 08.05.2026, S. 8).
In seinen weiteren Ausführungen hielt der sachverständige Gutachter Dr. BSTEH fest, dass der Befunddokumentation der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass bei ihr eine solche mikrogliale Aktivierung vorgelegen habe (VH 08.05.2026, S. 8).
Darüber hinaus gab Dr. BSTEH zu Protokoll, dass keine Studien existierten, die eine kausale Kette einer COVID-19-Impfung zu einer neuroimmunologischen Erkrankung, die eine mikrogliale Aktivierung enthalte, stichhaltig führen würden (VH 08.05.2026, S. 8).
2.11. In ihren Schriftsätzen vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass die von ihr beschriebenen neurologischen Ausfälle in den Kontext eines molekularen Mimikry-Mechanismus gestellt werden könnten.
Erläuternd führte der Sachverständige Dr. BSTEH aus, dass unter molekularer Mimikry ein Mechanismus zu verstehen sei, der zu Autoimmunreaktionen führen könne, wodurch das Immunsystem irrtümlich körpereigene Zellen angreife (VH 08.05.2026, S. 8).
Bezogen auf den konkreten Fall gab der Sachverständige Dr. BSTEH an, dass sich in der Befunddokumentation der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise dahingehend finden würden, dass bei der Beschwerdeführerin ein solcher Mimikry-Mechanismus vorgelegen habe (VH 08.05.2026, S. 9).
Der Mimikry-Mechanismus könne eine Folge von Impfungen darstellen, und zwar in Form von Guillain-Barré-Syndromen. Dies seien autoimmune Entzündungen des peripheren Nervensystems. Für die angeschuldigte Impfung sei in ausführlichen Studien keine Erhöhung des Risikos beschrieben, sehr wohl aber für andere Impfungen (VH 08.05.2026, S. 9).
2.12. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unter Schwangerschaftsdiabetes litt, gründet auf dem vorliegenden Mutter-Kind-Pass. Auch wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass bei ihr kein Schwangerschaftsdiabetes vorgelegen habe, weil sie mehrfach „drüber schauen“ habe lassen (VH 08.05.2026, S. 22), erläuterte der Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER, dass dem Mutter-Kind-Pass die diesbezügliche Diagnose zu entnehmen sei (VH 08.05.2026, S. 22f; Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 2).
Die Feststellung, dass Schwangerschaftsdiabetes in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, gründet auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER, wonach keine Studien bekannt seien, die ein derartiges Ergebnis aufweisen würden (VH 08.05.2026, S. 12).
Hingegen stellt Schwangerschaftsdiabetes dem Sachverständigen zufolge einen Risikofaktor für das Auftreten von Plazentainfarkten dar (VH 08.05.2026, S. 10; Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 1f), wenngleich das Ausmaß der eingetretenen Infarkte nicht typisch für eine alleinige Verursachung durch den Schwangerschaftsdiabetes sei (VH 08.05.2026, S. 22 und 23).
2.13. Dass die Beschwerdeführerin nicht unter Schwangerschaftshypertonie litt, beruht auf dem Umstand, dass laut dem Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER für diese Annahme keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen würden. Zwar sei dem Arztbrief über den stationären Aufenthalt im Rahmen des Fruchttodes ein erhöhter Blutdruckwert zu entnehmen, jedoch würden jene Seiten des Mutter-Kind-Passes fehlen, auf denen die Blutdruckwerte im Rahmen der Schwangerschaftskontrollen dokumentiert würden. Ein einmalig erhöhter Wert lasse keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Schwangerschaftshypertonie zu (Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 2).
Die Feststellung, dass Schwangerschaftshypertonie in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, beruht auf den gutachterlichen Ausführungen von Dr. AIGMÜLLER. Er informierte darüber, dass es zahlreiche Studien gäbe, die einen Schutz vor Schwangerschaftshypertonieerkrankungen belegten. Dies habe in der Geburtshilfe weltweit zu einer Empfehlung geführt, die Impfung gegen COVID-19 während der Schwangerschaft durchzuführen (VH 08.05.2026, S. 12).
Soweit die Beschwerdeführerin diese Aussage durch Vorlage einer Publikation aus dem Jahr 2026 mit dem Titel „COVID-19-Impfung während oder kurz vor der Schwangerschaft und hypertensive Schwangerschaftserkrankungen“, wonach ein erhöhtes Risiko hypertensiver Schwangerschaftserkrankungen bei geimpften gegenüber ungeimpften Frauen gegeben sei, zu entkräften versuchte, hielt ihr der beigezogene Sachverständige Dr. AIGMÜLLER entgegen, dass diese Studie auf Selbsteinschätzungsdaten und sehr inhomogenen Patientinnengruppen basiere. Dies sei wissenschaftlich höchst kritisch zu bewerten. Selbst die Autorengruppe sei zu dem Schluss gekommen, dass das Ergebnis der Studie keinesfalls als beweisend anzusehen sei. Maßgeblich sei zu berücksichtigen, dass die genannte Studie für den vorliegenden Fall keine Relevanz aufweise, da die angeschuldigte Impfung bei der Beschwerdeführerin nicht während oder unmittelbar vor der Schwangerschaft vorgenommen worden sei, sondern rund zweieinhalb Jahre vor Eintritt der Schwangerschaft (VH 08.05.2026, S. 11f).
Während Schwangerschaftshypertonie in der wissenschaftlichen Fachliteratur sohin nicht als Folge der COVID-19-Impfung bekannt ist, sondern diese Impfung dem Sachverständigen zufolge sogar einen Schutz vor Schwangerschaftshypertonieerkrankungen bietet, stellt Schwangerschaftshypertonie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen einen Risikofaktor für das Auftreten von Plazentainfarkten dar (Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 1f). An dieser Stelle wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Schwangerschaftshypertonie objektiviert werden konnte.
2.14. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin während der Schwangerschaft keine Blutgerinnungsstörung vorlag, gründet auf dem Umstand, dass eine solche nicht objektiviert wurde (Ergänzung Dr. AIGMÜLLER 22.01.2026, S. 2).
Soweit die Beschwerdeführerin dies in Frage stellte, indem sie ausführte, dass ihrer Meinung nach eine Gerinnungsstörung aufgrund einer Schwermetallbelastung bestanden habe, und sie sich dabei auf einen Blutbefund vom 14.02.2025 bezog, der erhöhte Aluminiumwerte auswies, ist auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. BSTEH zu verweisen, wonach dieser Befund auf einer rund vier Jahre nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung erfolgten Blutabnahme erfolgt sei und demnach keinen Rückschluss auf eine Verbindung mit der Impfung zulasse. Weiters sei die Bestimmung von Aluminium anfällig auf Störgrößen und würde demnach häufig falsche Befunde liefern. Schließlich sei im mRNA-Impfstoff gegen SARS CoV2, wie bei jenem, der im vorliegenden Fall verwendet worden sei, keinerlei Aluminium enthalten. Auf die daran anschließende Bemerkung der Beschwerdeführerin, wonach Schwermetall aber auch über die Nahrung aufgenommen werden könne, ist nicht weiter einzugehen, zumal in dieser Konstellation ein Zusammenhang mit der Impfung nicht ersichtlich ist (VH 08.05.2026, S. 24).
2.15. Die Feststellung einer stattgehabten Mandelentzündung im Sinne einer Angina tonsillaris im Juni 2022 gründet auf der Befunddokumentation.
Dass eine Angina tonsillaris in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, gründet auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BSTEH (VH 08.05.2026, S. 9 und 15).
2.16. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. BSTEH, Facharzt für Neurologie, vom 23.06.2023 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.11.2023 durch gerichtlich beauftragte Stellungnahmen des bereits befassten Sachverständigen Dr. BSTEH vom 03.11.2025 und 03.02.2026 ergänzt.
Weiters wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattung eines Sachverständigengutachtens durch Dr. AIGMÜLLER, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 18.09.2025 beauftragt. Es erfolgten Ergänzungen durch den genannten Sachverständigen vom 04.11.2025 und 22.01.2026.
Sämtliche eingeholten Gutachten und Ergänzungen erweisen sich als nachvollziehbar, widerspruchsfrei, in sich stimmig und wissenschaftlich fundiert. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zur angeschuldigten Impfung gegen COVID-19 geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Sofern die Beschwerdeführerin pauschal einwendet, der beigezogene Sachverständige Dr. BSTEH habe in seinem Gutachten zahlreiche Voruntersuchungen ignoriert, ist dem entgegenzuhalten, dass diese sehr wohl im Gutachten Berücksichtigung gefunden haben und wurde dies vom Sachverständigen auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 03.11.2023 nochmals explizit klargestellt (Ergänzung Dr. BSTEH 03.11.2023, S. 3).
Im Zuge des Verfahrens fanden zwei Verhandlungstermine statt, bei denen die Sachverständigen befragt wurden und die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertretung die Gelegenheit erhielten, ausführliche Fragen an die Sachverständigen zu richten. Es wurde sohin ein umfangreiches Beweisverfahren in der gegenständlichen Rechtssache durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene in Zweifel gezogen, sondern lediglich zwei Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus dem Jahr 2023 in Vorlage gebracht, die jedoch keine neurologische Einzeldiagnose beinhalten, sondern anamnestisch erhobene Angaben der Beschwerdeführerin wiedergeben. Des Weiteren bezog sich die Beschwerdeführerin zur Widerlegung der Gutachtensergebnisse auf eigens recherchierte Studien, deren Aussagen von den beigezogenen Sachverständigen eingehend beleuchtet und im Ergebnis als für den vorliegenden Fall entweder nicht relevant oder wissenschaftlich nicht fundiert beurteilt wurden. Darüber hinaus verfolgte die Beschwerdeführerin die Darlegung einer Kausalkette an gesundheitlichen Ereignissen mit dem Ziel, die rund drei Jahre und drei Monate nach der verabreichten Impfung erlittene Totgeburt in ursächlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung zu setzen. Wie festgestellt und beweiswürdigend erläutert, scheiterte es jedoch bereits an der Objektivierung der von ihr behaupteten endothelialen Dysfunktion, die den Ausgangspunkt für die postulierte Kette an gesundheitlichen Ereignissen darstellen sollte.
Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden sämtliche medizinischen Diagnosen aufgegriffen, zeitlich eingeordnet und gutachterlich abgearbeitet. Jeglichen von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragestellungen und Aspekten wurde im relevanten Ausmaß nachgegangen, offene Fragen sind nicht verblieben. Beide Sachverständige hielten mehrfach fest, dass aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Problematik weder weitere Zusatzuntersuchungen noch weitere einzuholende Gutachten erforderlich seien; es habe eine mehr als ausführliche syndromgeleitete immunologische Diagnostik stattgefunden, die unauffällig geblieben sei und zu keinem neurologischen oder neurovaskulären Krankheitsverdacht geführt habe, der weiterführende immunologische Analysen oder Untersuchungen relevant erscheinen ließe (Ergänzung Dr. BSTEH 03.02.2026, S. 9 ff; VH 08.05.2026, S. 20 f, 26, 27). Insgesamt ist sohin nicht zu erkennen, dass Aufklärungslücken mit Bezug zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Lichte der angeschuldigten Impfung gegen COVID-19 verblieben wären (zu den gestellten Beweisanträgen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen).
Es wird darauf hingewiesen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Argumenten der beigezogenen medizinischen Sachverständigen im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Es wäre ihr freigestanden, ein medizinisch-wissenschaftliches Gegengutachten zu den Aussagen der befassten Sachverständigen vorzulegen, was sie jedoch nicht getan hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadensgesetztes lauten:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) …
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4) – (5) …
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten:
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
§ 44 (1) Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2) Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem 30. Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem 1. Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4) Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. – 16. …“
3.3. Die Beschwerdeführerin erhielt am 15.06.2021 (erste Impfung) und am 06.07.2021 (zweite Impfung) jeweils den Impfstoff „Comirnaty“ von BioNTech/Pfizer gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfungen entsprechen einer Impfung iSd § 1b ISG, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.
3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).
Soweit die Beschwerdeführerin die Übertragbarkeit von Wertungen ausländischer Gerichte auf den vorliegenden Fall behauptet, ist auf den dargestellten rechtlichen Rahmen zu verweisen. Weder produkthaftungs- und schadenersatzrechtliche Maßstäbe noch strafgesetzliche oder strafprozessuale Erwägungen sind im Rahmen der impfschadenrechtlichen Regelungsinhalte abzubilden oder anwendbar.
3.5. Zum geltend gemachten Schwächegefühl, zu Krämpfen und Lähmungen der Extremitäten, Taubheitsgefühl, Kopfschmerzen, Müdigkeit und Augenschmerzen sowie Farbsehstörungen:
Den Feststellungen folgend handelt es sich bei diesen Beschwerden um multiple, unspezifische Symptome.
Den bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen multiplen, unspezifischen Symptomen fehlt es an der zeitlichen Assoziation mit der angeschuldigten Impfung.
Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden multiplen, unspezifischen Symptome sind in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben.
Zudem liegt die wahrscheinlichere Ursache der multiplen, unspezifischen Symptome in einer Somatisierungsstörung.
Es zeigt sich sohin, dass im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden die von der Judikatur geforderten Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit nicht vorliegen. Weder ist ein zeitlicher Zusammenhang gegeben noch findet sich die entsprechende Beschreibung in der Fachliteratur. Darüber hinaus konnte in der Somatisierungsstörung eine wahrscheinlichere Ursache als die Impfung für die geschilderten Symptome gefunden werden.
3.6. Zum erlittenen intrauterinen Fruchttod:
3.6.1. Die Beschwerdeführerin erlitt im Oktober 2024 einen intrauterinen Fruchttod. Der Fötus war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens weder einer Infektion mit COVID-19 noch der Impfung gegen COVID-19 ausgesetzt. Ein direktes Einwirken von Bestandteilen des Impfstoffes auf den Fötus konnte sohin ausgeschlossen werden.
Das Beweisverfahren ergab ferner, dass Plazentainfarkte das Absterben des Fötus im Mutterleib ausgelöst hatten. Was die Ursache der Plazentainfarkte war, kann nicht eruiert werden.
Die Plazentainfarkte und der dadurch eingetretene Fruchttod im Oktober 2024 liegen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung vom Juli 2021.
Plazentaveränderungen sind in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Auch eine erhöhte Rate an Totgeburten nach COVID-19-Impfungen ist nicht evident.
Hinsichtlich des Vorliegens einer alternativen Ätiologie ergab das Beweisverfahren, dass Schwangerschaftsdiabetes, unter dem die Beschwerdeführerin litt, einen Risikofaktor für Plazentainfarkte darstellt. Der Sachverständige gewichtete diesen Umstand jedoch nicht als wahrscheinlichere Alternativursache.
Im Ergebnis sind jedenfalls sowohl das erste als auch das zweite Kausalitätskriterium nicht erfüllt, weshalb keine Kausalität zwischen verabreichter Impfung und den Plazentainfarkten, die in weiterer Folge zum Absterben des Fötus geführt haben, vorliegt.
3.6.2. Im Zuge des Verfahrens wurde ferner der Frage nachgegangen, ob eine Kausalitätskette insofern angenommen werden kann, als davon auszugehen wäre, dass die angeschuldigte Impfung eine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion oder eine Mikroglia-Aktivierung oder eine molekulare Mimikry bei der Beschwerdeführerin ausgelöst habe, was sich im Auftreten der von ihr beschriebenen Symptome gezeigt hätte und was in weiterer Folge im Oktober 2024 zu einer Mangelversorgung der Plazenta im Sinne einer plazentaren Mikroangiopathie geführt habe, welche wiederum die Plazentainfarkte und schließlich den Tod des Fötus herbeigeführt habe.
Hiezu ist festzuhalten, dass keine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion, weiters keine Mikroglia-Aktivierung und schließlich auch keine molekulare Mimikry nach Verabreichung der Impfung bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Somit scheidet die postulierte Kette aus. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren auch nicht ergeben, dass die Plazentainfarkte gerade auf eine plazentare Mikroangiopathie zurückzuführen seien. Auch in diesem Punkt kommt es zu einer Durchbrechung der von der Beschwerdeführerin angenommenen Kette an gesundheitlichen Ereignissen.
Selbst wenn – was seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht angenommen wird, weil den Feststellungen folgend die Ursache der Plazentainfarkte ungewiss ist – die Plazentainfarkte durch eine plazentare Mikroangiopathie ausgelöst worden wären, ließe dies den gutachterlichen Aussagen zufolge nicht den Schluss zu, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Schwangerschaft eine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion vorgelegen habe, die in weiterer Folge auf ihre Verursachung durch die angeschuldigte Impfung zu prüfen wäre. An dieser Stelle wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Hinzu kommt, dass die Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion, die Mikroglia-Aktivierung und die molekulare Mimikry in der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 mit dem hier verwendeten Impfstoff beschrieben sind, womit selbst bei Annahme des Vorliegens dieser Problematiken jedenfalls das erste Kausalitätskriterium nicht erfüllt wäre.
Es gilt sohin festzuhalten, dass eine Kausalität zwischen der verabreichten Impfung und den Plazentainfarkten und dem intrauterinen Fruchttod auch unter dem soeben geprüften Gesichtspunkt einer Kette an Ereignissen aus faktischen und rechtlichen Gründen ausscheiden muss.
3.7. Zum Schwangerschaftsdiabetes:
Das Beweisverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin unter Schwangerschaftsdiabetes litt.
Da Schwangerschaftsdiabetes in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, mangelt es am zweiten Kausalitätskriterium, weshalb keine Kausalität zwischen der vorgenommenen Impfung und dem Schwangerschaftsdiabetes vorliegt.
3.8. Zu Schwangerschaftshypertonie, Blutgerinnungsstörung und Schwermetallbelastung:
Den Feststellungen folgend litt die Beschwerdeführerin nicht unter Schwangerschaftshypertonie, einer Blutgerinnungsstörung und Schwermetallbelastung. Mangels Vorliegens dieser Gesundheitsschädigungen muss die Kausalitätsprüfung in diesem Punkt unterbleiben.
3.9. Zur Angina tonsillaris:
Bei der Beschwerdeführerin kam es zu einer Angina tonsillaris.
Da eine solche in der wissenschaftlichen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 beschrieben ist, sind die Anforderungen an die Kausalitätswahrscheinlichkeit nicht erfüllt.
3.10. Zum Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen Dr. BSTEH:
Die Beschwerdeführerin zog die Unbefangenheit des befassten medizinischen Sachverständigen Dr. BSTEH in Zweifel und lehnte dessen Bestellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab, indem sie ausführte, der Sachverständige habe im Gutachten über weite Teile seine persönliche Meinung geäußert; anders sei es nicht zu erklären, weshalb er fundierte gegenläufige medizinische Fachmeinungen schlicht ignoriere und seine ärztlichen Kollegen denunziere. Es sei zu erwarten, dass der Sachverständige an seinem bisherigen Standpunkt unverrückbar festhalten werde. Auch aufgrund der geübten Kritik an seiner Arbeit, sei nicht davon auszugehen, dass der Sachverständige die notwendige Unabhängigkeit an den Tag legen werde. In der Lebensrealität von Dr. BSTEH sei so etwas wie ein Impfschaden inexistent.
Sachverständige können gemäß § 53 Abs. 1 AVG von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Im Rahmen der Ablehnung sind jene Gründe glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Dass der beigezogene Sachverständige Dr. BSTEH im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens fundierte gegenläufige medizinische Fachmeinungen ignoriert habe, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkannt werden, zumal der Sachverständige jeweils aufzeigte und begründete, weshalb er von einer gegenläufigen Fachmeinung abgehe. Einem Sachverständigen steht es offen, auf bestimmte Lehrmeinungen sachgemäß zu replizieren, ohne dass deshalb seine Objektivität in Zweifel gezogen wird. Der erhobene Vorwurf der Denunzierung anderer Kollegen kann seitens des Gerichts nicht nachvollzogen werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert. Der bloße Umstand, dass ein Sachverständiger im Verwaltungsverfahren ein für die Partei ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (in diesem Sinne VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170).
Dem Einwand, dass der Sachverständige nicht von seiner Meinung abweichen werde und Impfschäden in seiner Lebensrealität inexistent seien, ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige in den letzten Jahren etwas mehr als 120 Sachverhalte nach dem Impfschadengesetz begutachtete und in zumindest acht Fällen vom Vorliegen einer auf die Impfung zurückzuführenden Gesundheitsschädigung ausging. Dass Kritik an der Arbeit des Sachverständigen geübt werde, insbesondere durch Betroffene, die mit dem Ergebnis unzufrieden seien, sei dem Sachverständigen zufolge häufig der Fall, jedoch hindere ihn dies nicht, seine Arbeit unvoreingenommen durchzuführen (VH 07.07.2025, S. 6).
Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Kritik bietet nach Ansicht des erkennenden Senats keine belastbare Grundlage für eine tatsächliche Voreingenommenheit eines der Objektivität und der medizinischen Wissenschaft verpflichteten Fachexperten. Insgesamt bestehen keine Bedenken an der Unbefangenheit, der Objektivität und Unabhängigkeit sowie der fachlichen Eignung des befassten Sachverständigen, weshalb dem Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden war.
3.11. Zu den Beweisanträgen:
3.11.1. Am Ende der fortgesetzten Verhandlung vom 08.05.2026 stellte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Bereich der Immunpathologie unter Einbeziehung immunhistochemischer Markerdiagnostik und der Plazentapräparate zum Beweis, „ob die dokumentierten Plazentainfarkte, die Stammzottenfibrose und die dissoziierte Reifungsstörung Ausdruck eines endothelialen, mikroangiopathischen, inflammatorischen oder thrombotischen Geschehens waren und ob daraus Rückschlüsse für die Kausalitätswahrscheinlichkeit nach dem Impfschadengesetz zu ziehen sind“.
Weiters wurde der Antrag auf Ergänzung des gynäkologischen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung der vollständigen Unterlagen betreffend die Schwangerschaft gestellt.
3.11.2. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 17.03.2022, Ra 2022/09/0010 mwN).
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft nach der Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/14/0231; 05.06.2024, Ra 2023/09/0058).
Eingangs ist festzuhalten, dass drei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 eine umfangreiche Äußerung der Beschwerdeführerin bei Gericht einlangte, die neben weiteren Ausführungen insgesamt 80 formulierte Fragen enthielt, die nach dem Antrag der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an die beiden Sachverständigen zu richten seien. Soweit nicht jede einzelne dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, beruht dies einerseits auf dem Umstand, dass seitens der vertretenen Beschwerdeführerin davon Abstand genommen wurde, weil diese Fragen bereits durch vorhergehende Ausführungen beantwortet waren, und andererseits darauf, dass keine Konkretisierung des Beweisthemas erfolgte (VH 08.05.2026, S. 16 f und 21).
Zum Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Bereich der Immunpathologie ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit der gewählten Formulierung, ob ein endotheliales, mikroangiopathisches, inflammatorisches oder thrombotisches Geschehen vorlag, eine Beweisaufnahme wünscht, die erst zur Erforschung von Informationen über mögliche Tatsachen dienen soll, um in weiterer Folge die Frage zu klären, ob davon die Förderung der Wahrheitsfindung zu erwarten wäre. Dadurch, dass nicht aufgezeigt wurde, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, handelt es sich um einen Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Davon abgesehen ist auch festzuhalten, dass das beantragte Beweismittel ungeeignet wäre, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, zumal der beigezogene Sachverständige Dr. AIGMÜLLER im Zuge des Verfahrens mehrfach dargelegt hat, dass eine immunpathologische weitere Untersuchung der Plazenta nicht im Stande sein wird, die tatsächliche Ursache der Plazentainfarkte zu liefern. Dieser Aussage des Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und entstanden beim erkennenden Senat keine Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen. Demnach würde ein Gutachten über eine weitere immunpathologische Untersuchung nicht in der Lage sein, das von der Beschwerdeführerin angestrebte Beweisthema zu klären.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es auf den beantragten Beweis nicht ankommt. Denn der beigezogene Sachverständige Dr. BSTEH führte aus, dass angesichts der Befunddokumentation das Vorliegen einer systemisch vaskulären oder endothelialen Störung insgesamt ausgeschlossen werden konnte und dass selbst eine festgestellte plazentare Mikroangiopathie bzw. endotheliale Veränderung der Plazenta nicht den Rückschluss darauf zuließe, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der Schwangerschaft eine Mikroangiopathie bzw. endotheliale Dysfunktion erlitten habe, die in weiterer Folge auf ihre kausale Verursachung durch die angeschuldigte Impfung zu prüfen wäre. Auch dieser gutachterlichen Aussage ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Demnach würde selbst das von der Beschwerdeführerin gewünschte Ergebnis des gestellten Beweisantrages keinen Beitrag zur Wahrheitsfindung leisten bzw. nichts an den Aussagen der Sachverständigen ändern können.
Was den Antrag auf Ergänzung des gynäkologischen Sachverständigengutachtens unter Beiziehung der vollständigen Unterlagen betreffend die Schwangerschaft anbelangt, so verwies die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. AIGMÜLLER, wonach zur Beurteilung der tatsächlichen Ursache der Plazentaveränderungen die Evaluierung aller Risikofaktoren nötig sei. Im Fall der Beschwerdeführerin hieße das, dass Laborseiten, der Mutter-Kind-Pass, die Blutdruckseiten des Mutter-Kind-Passes und alle frauenärztlichen Befunde aus der Schwangerschaft eingesehen werden müssten (VH 08.05.2026, S. 21). Die Beschwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass der Sachverständige auch Folgendes festhielt: „Wenn ich gefragt werde, ob eine Corona-Impfung diese Veränderungen der Plazenta verursacht haben kann, brauche ich keine weiteren Evaluierungen von weiteren Risikofaktoren.“ (VH 08.05.2026, S. 21). Durch diese klare Aussage im Zusammenhalt mit den gutachterlichen Ausführungen, wonach mangels zeitlicher Assoziation und Beschreibung als Folge der Impfung ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Plazentainfarkten bzw. dem Fruchttod auszuschließen sei, zeigt sich, dass es auch auf diesen beantragten Beweis in Gestalt einer Gutachtensergänzung zur Erhebung der vorgelegenen Risikofaktoren für das Auftreten von Plazentainfarkten nicht ankommt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass von Seiten der Beschwerdeführerin die für den beantragten Gutachtensauftrag erforderlichen medizinischen Unterlagen auch nach Stellung des Antrages nicht vorgelegt wurden.
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Beweisantrag der Frage nachgehen möchte, ob sich bei ihr die Risikofaktoren der Schwangerschaftshypertonie und/oder der Blutgerinnungsstörung verwirklicht hatten, um diese Gesundheitsschäden in weiterer Folge auf ihre Kausalität zur angeschuldigten Impfung zu prüfen, handelte es sich wiederum um einen Erkundungsbeweis. Auch wenn der erkennende Senat das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Aufklärung des plötzlich eingetretenen Fruchttodes durchaus nachempfinden kann, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand eines Verfahrens nach dem Impfschadengesetz allein die Beurteilung der Kausalität von festgestellten Gesundheitsschädigungen zur geltend gemachten Impfung ist. Die originäre Diagnostik von Gesundheitsschäden und damit primäre Schadensfeststellung obliegt als Ausgangspunkt des Entschädigungsverfahrens der insoweit behauptungs- und beweisbelasteten Partei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und bildet keinen Teil des Gutachtensauftrages. Zur Erlangung von Diagnosen oder sonstigen objektivierenden Leidensdokumentationen zum Nachweis einer den Antrag auf Entschädigung stützenden Gesundheitsschädigung, wofür eine Beweiserleichterung gesetzlich nicht vorgesehen ist, stehen der antragstellenden Partei die für sie kostenfrei verfügbaren Leistungen der österreichischen Gesundheitsversorgung offen. Eine Überbindung der Ausgangsdiagnostik auf den gerichtlichen Sachverständigenbeweis, welcher mit erheblichen Kosten und zuweilen beträchtlichen Verfahrensverzögerungen einherzugehen pflegt, erscheint im Lichte der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG weder gerechtfertigt noch geboten (vgl. zum vollen Beweis Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 45 AVG RZ. 2 mwN; zur erhöhten Mitwirkungspflicht in der persönlichen Sphäre befindlicher Gesundheitsaspekte VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; zur besonderen Mitwirkungspflicht und Beweislast der Partei in antragsbedürftigen, auf die Gewährung von Begünstigungen gerichteten Verfahren VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; VwGH 16.12.2002, 2000/10/0171; hierzu und zu Fragen des Beweisnotstandes Hengstschläger/Leeb, Kommentar zu § 39 AVG RZ. 10, 13 ff mvwN).
Vor diesem Hintergrund wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, Befunde über stattgehabte Gesundheitsschädigungen wie Schwangerschaftshypertonie und/oder Blutgerinnungsstörung, die zudem Risikofaktoren für das Auftreten von Plazentainfarkten darstellen, dem Gericht vorzulegen. Davon machte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.
Sämtliche beweisbedürftigen Tatsachen sind belastbar gutachterlich abgesichert und einschlägig medizinisch objektiviert, klärungsbedürftige Aspekte sind nicht verblieben. Weder konnte das behauptete Bestehen einer interdisziplinären Lücke noch eine Überschreitung der gutachterlichen Fachgrenzen erkannt werden. Aufgrund vorstehender Erwägungen waren die Beweisanträge abzuweisen. Die Angelegenheit ist sohin entscheidungsreif.
3.12. Im Ergebnis waren die objektivierten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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