JudikaturVwGH

Ra 2018/08/0225 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2018

Aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 VwGVG folgt, dass vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist auch dann keine Säumnisbeschwerde erhoben werden kann, wenn die belangte Behörde schon früher zu erkennen gibt, dass sie eine Entscheidung zu treffen nicht beabsichtigt (vgl. aus der insoweit übertragbaren Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, VwGH 20.6.1994, 94/10/0083; 8.6.1993, 93/08/0094; 23.3.1984, 84/02/0090).

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