Beim Ersatz des Verdienstentganges handelt es sich um ein "civil right" im Sinne des Art. 6 MRK, weil es um ein wirtschaftlich signifikantes Recht geht, das in die Existenzgrundlage des Antragstellers eingreift (vgl EGMR 24. Juni 1993, Schuler-Zgraggen v. Switzerland, Application no. 14518/89).
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