JudikaturVwGH

Ra 2015/11/0004 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. April 2015

Bei Beurteilung der Frage, ob die Berufsunfähigkeit der Revisionswerberin mit Wahrscheinlichkeit (erst) durch Straftaten verursacht wurde oder schon davor gegeben war, hängt entscheidend davon ab, ob nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Hinweis E vom 6. März 2014, 2013/11/0219, und E vom 26. April 2013, 2012/11/0001). Die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges, die Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Hinweis E vom 6. März 2008, 2006/09/0043, mwN), ist daher auf der Grundlage der ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu beurteilen. Da es sich dabei, wie sich aus dem Urteil des EGMR, Andersson v. Sweden, ergibt, nicht bloß um eine Frage technischer Natur handelt und auch nicht von vornherein anzunehmen ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen kann, hätte das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, dass das Unterbleiben der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung nicht gegen Art. 6 MRK verstößt.

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