Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, soweit es Aufgaben nach dem Übergangsrecht zu vollziehen hat, sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Stammdaten, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Rückverweise
HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 46 Inkrafttreten
…Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 2, 3 Z 2 bis 4, Abs. 4 und 5 sowie § 6 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. (4…
§ 39
… 5 HVG zum 30. Juni 2016 erhalten auch die nach dem 1. Juli 2016 wegen der anerkannten Dienstbeschädigung angefallenen Rezeptgebühren (§ 6 Abs. 1 letzter Satz HVG) ersetzt. Erwerbsunfähigen Beziehern eines Erhöhungsbetrages und Beziehern eines Erhöhungsbetrages ohne Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung sind solche Rezeptgebühren für…
§ 28
…gesetzlichen und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen der Krankenversicherung ab 1. Juli 2016 entstehen, sind von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu übernehmen. Die sonstige unentgeltliche Heilfürsorge (§ 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG…