W612 2311367-1/7EW612 2311365-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.03.2025, Zlen. 1. 1298154008/223896863 und 2. 1298155506/223896898, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (gemeinsam in der Folge: die Beschwerdeführer), beide russische Staatsangehörige und miteinander verheiratet, reisten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten mit Schreiben vom 18.03.2022 die Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. In weiterer Folge stellten sie am 12.12.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.12.2022 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass in seinem Land (gemeint: Ukraine) Krieg herrsche und es weder Strom noch Heizung gebe. Nach Russland könne er aufgrund seiner kritischen Aussagen zum Ukrainekrieg nicht zurück und würde er ins Gefängnis kommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin begründete den Asylantrag ebenso mit dem Ukrainekrieg sowie dass sie seit 20 Jahren nicht mehr in Russland lebe, ihr Lebensmittelpunkt in der Ukraine sei und die Ukraine von den Russen bombardiert worden sei.
Die russischen Auslandsreisepässe und ukrainischen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer im Original wurden von der Polizei sichergestellt und die Reisepässe einer urkundentechnischen Überprüfung zugeführt.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 30.01.2025 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch begründete der Erstbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit dem Krieg in der Ukraine. Russland habe die Ukraine überfallen und das könne er ihnen nicht verzeihen und er habe zurzeit Angst, nach Russland zu reisen. Außerdem würde er bei seinen Telefongesprächen mit seinen Schwestern, die vom FSB abgehört werden würden, seine Meinung äußern, dass in der Ukraine derzeit ein Genozid stattfinde.
Die Zweitbeschwerdeführerin stützte sich in der Einvernahme ebenso wie ihr Gatte darauf, wegen des Krieges aus der Ukraine geflüchtet zu sein und nicht nach Russland zurückzukönnen, weil es ihr dort nicht gefalle und sie dort niemanden mehr habe. Ihre Kinder seien in der Ukraine oder in Österreich. Sie würden in Russland als ukrainische Agenten von den Verwandten angezeigt werden, weil sie sich mehrfach schlecht über Russland geäußert hätten.
Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der Einvernahme Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse A0 und A1 vor.
4. Mit angefochtenen Bescheiden vom 18.03.2025 (zugestellt am 24.03.2025) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde beiden eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat insgesamt keiner wie auch immer gearteten staatlichen oder privaten Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt seien. Sie seien niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und haben sich weder in Russland noch im Ausland jemals politisch engagiert. Es besteht keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation und würden sie als Angehörige der ukrainischen Volksgruppe auch keiner systematischen behördlichen bzw. strafrechtlichen Verfolgung und keinen sonstigen Benachteiligungen unterliegen.
5. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2025 in vollem Umfang Beschwerden erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde erneut bekräftigt, dass die Beschwerdeführer die letzten 20 Jahre ihres Lebens in der Ukraine verbracht hätten, in der Russischen Föderation Diskriminierung ausgesetzt wären und sich kritisch über Putin und seinen Angriffskrieg geäußert hätten. Außerdem würden sie in eine aussichtslose Lage geraten, weil beide Beschwerdeführer krank seien und mit dem Erhalt einer Pension von etwa EUR 80,-- nicht das Auslangen finden könnten.
6. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten jeweils am 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in der Russischen Föderation, ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation ins Verfahren eingebracht.
Es wurde zwar eine Frist von einer Woche zur Einbringung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt, aber bis dato langte keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister und Betreuungsinformationssystem sowie Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen und insbesondere in den folgenden Länderbericht: Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 16 vom 21.05.2025.
1. Feststellungen:
XXXX Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der ukrainischen Volksgruppe an und sind christlich-orthodoxen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Ihre Erstsprache ist Ukrainisch, aber sie sprechen auch fließend Russisch.
Die Beschwerdeführer verfügen zudem über einen ukrainischen Aufenthaltstitel ausgestellt jeweils am 25.04.2014. Sie verfügen nicht über die ukrainische Staatsbürgerschaft.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind seit 1985 miteinander verheiratet und Eltern zweier volljähriger Kinder.
Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX in der Ukraine, Gebiet Kiew, Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen. Er besuchte in der Ukraine (damals noch Teil der Sowjetunion) für 10 Jahre die Grund- und Mittelschule bis 1979, absolvierte danach noch eine berufsbildende Schule und arbeitete im Anschluss in Kiew in einer Fabrik für technische Anlagen, bis er von 1982 bis 1984 den Wehrdienst ableistete und dabei vor allem als Baggerfahrer arbeitete. Im Jahr 1985 verzog er zu seinen im Nordkaukasus, in der Teilrepublik Adygeja aufhältigen Schwestern nach XXXX , lernte dort seine Ehefrau kennen, heiratete und gründete eine Familie. Er lebte und arbeitete danach in der Russischen Föderation als Baggerfahrer und erhielt nach dem Zerfall der Sowjetunion die russische Staatsbürgerschaft, pendelte ab 1993/94 zu Arbeitszwecken immer wieder zu seinem Bruder nach Kiew, mit dem er gemeinsam einen Bekleidungshandel betrieben hat. Nachdem die Kinder der Beschwerdeführer die Schule abschlossen hatten verzog die gesamte Familie 2004 in eine Eigentumswohnung zurück in die Ukraine, wo sie bis zum Jahr 2022 verblieben und lebten, bis sie aufgrund des Angriffskrieges Russlands ausreisten.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist am XXXX in der Stadt XXXX (jetzt XXXX ) im Gebiet Donezk geboren und ihre ersten 8 Lebensjahre aufgewachsen. Danach verzog ihre Familie in die Stadt XXXX , in die Teilrepublik Adygeja, wo die Zweitbeschwerdeführerin 10 Jahre lang die Grund- und Mittelschule besuchte und eine Lehre für Herrenoberbekleidung abschloss und danach auch als Briefträgerin arbeitete. 1985 heiratete sie den Erstbeschwerdeführer und 1987 kam der gemeinsame Sohn und 1989 die Tochter zur Welt. Später in den 90er-Jahren arbeitete die Beschwerdeführerin auch in einer Kartonverpackungsfirma bis zum Jahr 2000 und im Jahr 2004 übersiedelte sie dann mit den Kindern zurück in die Ukraine, wo sie gemeinsam im Winter in XXXX und im Sommerhaus in XXXX , in der Nähe von Kiew lebten und die Zweitbeschwerdeführerin bis 2015 auch im Kleidungshandel mitarbeitete. Danach kümmerte sie sich um den Haushalt und die Enkelkinder. Mit Kriegsbeginn in der Ukraine reiste die Zweitbeschwerdeführerin 2022 gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern und Enkelkindern aus der Ukraine aus.
Die Beschwerdeführer hielten sich jedenfalls im Jahr 2017 auf Besuch zur Beerdigung der Mutter des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation auf. Zudem ließen sie sich am XXXX einen russischen Auslandsreisepass ausstellen.
In der Russischen Föderation leben nach wie vor zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers im Alter von 65 und 75 Jahren mit ihren Kindern in XXXX sowie auch eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin mit zwei Töchtern ebenso in einem Dorf im Umland von XXXX . Sie erhält eine Pension und die Töchter sind erwerbstätig. Die Beschwerdeführer können den Kontakt zu ihren Angehörigen wieder aufnehmen, wenn sie nicht ohnehin zumindest fallweise telefonischen Kontakt haben. Die Tochter der Beschwerdeführer verblieb nach ihrer gemeinsamen Ausreise zunächst mit den Enkelkindern in Polen und lebt aktuell in Zypern.
Die Beschwerdeführer reisten im März 2022 in das Bundesgebiet ein, reisten dann aber wieder zurück zu ihrer damals in Polen aufhältigen Tochter, bis sie erneut in Österreich einreisten und am 12.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Das Bundesamt wies mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden jeweils vom 18.03.2025 den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zur Gänze ab und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung. Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer hatten nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Ihr volljähriger Sohn lebt mit seiner Familie (Ehefrau und Kind) in der etwa 40 km entfernten Marktgemeinde XXXX , er ist nach der Vertriebenenverordnung aufenthaltsberechtigt. Sie sehen einander regelmäßig mehrmals wöchentlich, die Beschwerdeführer kümmern sich dabei um ihr Enkelkind und beaufsichtigen dieses bis zur Abholung durch die Eltern. Es besteht aber kein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Sohn und dessen Familie und auch kein Abhängigkeitsverhältnis. Sonst verfügen die Beschwerdeführer über keine weiteren engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet, bis auf Bekanntschaften zu anderen Personen aus der Ukraine.
Ihren Lebensunterhalt in Österreich finanzieren sie durch Leistungen aus der Grundversorgung, sie sind nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten Deutschkurse auf Anfängerniveau A0 und A1, haben aber kaum Deutschkenntnisse, sind nicht Mitglieder in einem Verein und gehen auch sonst keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Beschäftigung nach und haben auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert.
Die Beschwerdeführer leiden beide an Diabetes und Bluthochdruck und nehmen diesbezüglich Medikamente ein. Darüber hinaus sind sie im Wesentlichen gesund und leiden an keinen schweren oder lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie sind weiterhin arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung aufgrund kritischer Äußerungen insbesondere über den Krieg in der Ukraine ausgesetzt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der Russischen Föderation und auch im Ausland nie eine politische Aktivität in der Öffentlichkeit ausgeübt, sind nie oppositionell bzw. gegen Putin oder den Ukrainekrieg aufgetreten und haben sich auch nicht journalistisch betätigt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren dort nie inhaftiert und hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden.
Der Erstbeschwerdeführer hat von 1982-1984 den Wehrdienst in der Sowjetunion auf dem Gebiet der heutigen Ukraine abgeleistet. Er gehört mit 63 Jahren nicht mehr zur Reserve, hat keinen Einberufungsbefehl erhalten und läuft auch nicht Gefahr, im Falle der Rückkehr zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.
Den Beschwerdeführern droht zudem im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine erhebliche Diskriminierung oder Gewalt wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit.
Ferner droht den Beschwerdeführern im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen ihres Antrags auf internationalen Schutz in Österreich und ihres langjährigen Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation in der Ukraine und nunmehr in Österreich weder erhebliche Diskriminierung noch psychische oder physische Gewalt.
Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr können sich die Beschwerdeführer wieder bei ihren Verwandten in XXXX niederlassen oder auch beispielsweise in Moskau oder St. Petersburg neu ansiedeln. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführer haben zwar ihren Großteil des Lebens und auch zuletzt in der Ukraine gelebt und gearbeitet, aber auch mehrere Jahre nach ihrer Heirat von 1985 bis 2004 (wobei der Erstbeschwerdeführer zu Arbeitszwecken ab 1993/94 bereits zwischen der Ukraine und der Russischen Föderation pendelte) in der Russischen Föderation gelebt, eine Familie gegründet, ihre Kinder großgezogen und sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass sie nach wie vor mit den russischen Gepflogenheiten vertraut sind. Sie sind bis auf ihre medikamentös eingestellten Erkrankungen an Diabetes und Bluthochdruck im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer können nach der Rückkehr ihren Lebensunterhalt so wie bisher mit Erwerbsarbeit oder durch den Erhalt einer Pension oder Leistungen aus dem staatlichen Sozialsystem sowie durch Unterstützung ihres Sohnes von Österreich oder ihrer Tochter von Zypern aus sichern und werden in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. wird ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
Kontrollen wegen der Diabeteserkrankung der Beschwerdeführer und ihres Bluthochdrucks sind in der Russischen Föderation möglich, ebenso eine Fortsetzung der medikamentösen Behandlung. Die allgemeine medizinische Versorgung ist in der Russischen Föderation gewährleistet und kostenlos. Es besteht bei der Überstellung keine Gefahr, dass sie in einen lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich ihr Zustand lebensgefährlich verschlechtert.
Es ist den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie ihrer persönlichen Umstände möglich, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation in ihre russische Herkunftsregion XXXX in Adygeja oder auch im Falle einer Neuansiedlung in Moskau oder anderen Städten – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau. Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft. Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur. Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung ist de facto stark eingeschränkt. Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet, was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird. Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik. Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet. Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis:
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen. Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten. Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 %. Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei. Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt. Es kam zu massiven Wahlmanipulationen, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation. Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen, wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde.
Sicherheitslage
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich. In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können. In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen, das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut. Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt.
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon. Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland. Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang:
Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)


Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat.
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte. Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen. Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft.
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands.
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)

Nordkaukasus
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden. Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu. Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben. Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar. Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet. Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten. Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet. Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen.
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt. Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen.
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen. Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher. In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit.
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt. Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen, für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen.
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien:
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich. Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen. Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen somit mobilisiert werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen.
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis. Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten.
Frauen sind nicht militärdienstpflichtig, doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen. Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an. Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden.
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis. Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkontos in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige.
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist.
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat. Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt. Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung.
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet. Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen. In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“. 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften. NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet. Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden.
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte. Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich. Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran.
Mobilisierung
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“. [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben.
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen. Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt.
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten. Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt. Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung. Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten. Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt. Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke. Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein.
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land. Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen.
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung.
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger. Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang. Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden. Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer. Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten.
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt. Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen. In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger, Kubaner und syrische Staatsbürger. Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil.
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an.
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. Desertion ist schwer beweisbar, da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar. Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen. Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor.
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten.
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen:
• § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
• § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
• § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
• § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
• § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich.
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet. Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird. Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen. Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig. Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation].
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen. Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden. In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte.
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren. Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet. Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten.
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen.
Wehrersatzdienst/Zivildienst
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist.
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft. Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören. Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst. Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen. Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung.
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben. Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden.
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten.
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung. Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen. Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es, dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren. Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen.
Allgemeine Menschenrechtslage
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen. Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert:
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
• Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
• Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
• Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
• Kinderrechtskonvention
• Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat. Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert. Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft. Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt, und Bürgerrechte werden systematisch verletzt. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert. 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst. Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen. Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck, und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen. [zum Thema Europarat/Klagemöglichkeiten wegen Menschenrechtsverletzungen siehe das Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen]
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten. Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt.
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt. Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben. Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen. Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen.
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt. Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert. Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien. Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt. Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten. Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert. Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität. Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten.
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet. Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen. Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt. Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen. Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten. Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik, und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik. Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert. In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel.
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt. Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen. Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt.
Nordkaukasus
Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt.
Ethnische Minderheiten
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt. Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen.
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen. Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung. Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt. Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein.
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt. Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen. In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt. Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden. Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt. Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen. Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt.
Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen. Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus. Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen. In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen. Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen.
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt. So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen. Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen. Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen (Letzte Änderung 2024-12-16)
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und auch das Zusatzprotokoll ratifiziert (OHCHR o.D.). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest. Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030.
Gemäß dem Strafgesetzbuch kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt. Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein. Häusliche Gewalt ist weitverbreitet. Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt. Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (. Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen. Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet. Die Anzahl der an die Behörden gemeldeten Fälle ist niedrig, weil Polizei und Justiz nicht angemessen auf die Thematik reagieren. Oft drängt die Polizei Opfer häuslicher Gewalt zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Schlichtungsstellen werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt Bestrafung der Täter. Ein Opferschutzsystem fehlt. Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert. Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich. Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden. Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ausländische Agenten“ eingestuft.
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte. Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig. Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert. In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert. Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen. Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer. Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung. Gesetzlich ist Frauen die Ausübung von 100 Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und Fabriksarbeiten. Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer. Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender.
Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands. Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation. Die Lage von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften. Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft. Die lokalen und föderalen Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen im Nordkaukasus, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur. Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen. Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz.
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet. Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen. Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, als Straftäter angeklagt. Im Nordkaukasus sind Ehrenmorde verbreitet und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um die Verbrechen zu vertuschen. Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige, meistens der Vater oder Bruder. Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht. Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten. Im Nordkaukasus kommen Zwangsverheiratungen häufig vor. Unter den Zwangsverheirateten befinden sich Kinder. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt. Das Schließen einer Ehe mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar. Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden. Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan, aber auch in Tschetschenien. Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich. Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten.
Kadyrow gab 2017 die Anweisung, traditionelle Familienwerte zu stärken. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig. Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums. Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck. Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus. In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften.
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können.
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein. Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Sintem“ in Tschetschenien und „Mat i ditja“ („Mutter und Kind“) in Dagestan.
Nordkaukasus
Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt. Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um ca. ein Drittel höher als im russischen Durchschnitt. Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen. In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte. Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln.
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
(Letzte Änderung 2024-12-03)
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden.
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen. Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen.
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa. Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs. Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt.
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos. Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert. Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt. Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung.
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen. Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung. Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen.
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein.
Grundversorgung und Wirtschaft
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Wirtschaft
Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden. Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik. Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel, ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär. Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde.
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt. Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber. 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft. Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7 % gestiegen. Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich. Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3 %. Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21 % angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion. Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt.
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen. Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig. Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Der Handel mit sogenannten "freundlichen" Staaten wie China und Indien wurde verstärkt. Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt. Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert.
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet. Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich. Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien. Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land. Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten.
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten. Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 %. Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt. Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45]. Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus.
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002]. Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 %. Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251]. Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170]. Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen. Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen. Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht. Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 %. Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren.
Nordkaukasus
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen. Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus. Dieser weist eine hohe Armutsrate und eine hohe Arbeitslosigkeit auf. Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig, die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt. Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet. Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist. Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen. Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig.
Sozialbeihilfen
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen. Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner, Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten, Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts. Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen. Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums.
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen. Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds.
Arbeitslosenunterstützung
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17]. Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern.
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden. Wohnungskosten sind regional unterschiedlich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt.
Alterspension
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer. 2028 soll das Pensionsalter auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer angehoben sein. Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen. Im Jahr 2022 waren für den Anspruch auf eine Alterspension Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 13 Jahren erforderlich (SFR 15.1.2021).
Für das Jahr 2024 betrug die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in Russland RUB 13.290 [ca. EUR 149]. Die Höhe des Existenzminimums für Pensionisten in einzelnen Landesteilen stellt sich wie folgt dar (SFR 20.1.2025):
• Moskau: RUB 16.964 [ca. EUR 190]
• Moskauer Gebiet: RUB 15.735 [ca. EUR 176]
• St. Petersburg: RUB 14.220 [ca. EUR 159]
• Tschetschenien: RUB 12.758 [ca. EUR 142]
• Dagestan: RUB 12.093 [ca. EUR 135]
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar. Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025.
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation. Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt. Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen.
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte. Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an. 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen. Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen. Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden.
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung.
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics. Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“.
Psychische Erkrankungen
(Letzte Änderung 2024-12-03)
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Gemäß der russischen Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden.
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt.
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise. In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet. Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-12-03)
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen.
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen.
Anhang: Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Die Mobilisierungspersonalressource umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten. Das föderale Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich:
Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
Bürgerinnen, die einen militärrelevanten Beruf haben.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren.
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen:
höherer Offizier: 70 Jahre
Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt.
2. Beweiswürdigung:
Hinweis: die Aktenseiten (AS) sowie Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich auf den Akt des Erstbeschwerdeführers, außer es wird Gegenteiliges angeführt.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer, ihre Angehörigen und ihren Aufenthalt in Österreich:
Die personenbezogenen Feststellungen zu den Beschwerdeführern, ihrer Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf den gleichbleibenden und überstimmten Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren (AS 3-4 des BF1 und der BF2; AS 79-80; VHP S. 4 und 13f) und den vorgelegten russischen Auslandsreisepässen in Original sowie den ukrainischen Aufenthaltstiteln (AS 21-23: Bestätigung über Sicherstellung der Personendokumente der Beschwerdeführer). Aufgrund der Vorlage ihrer russischen Reisepässe (Nr.: XXXX und XXXX , ausgestellt jeweils am XXXX und gültig bis XXXX ) im Original, welche laut Einvernahmeleiter urkundentechnisch überprüft und für authentisch befunden wurden, konnte auch die Identität der Beschwerdeführer (wie bereits vom Bundesamt) festgestellt werden (AS 75). Ebenso legten die Beschwerdeführer auch ukrainische Aufenthaltstitel vor und bestätigten selbst, dass sie nicht im Besitz der ukrainischen Staatsbürgerschaft sind (AS 21-23).
Dass die Beschwerdeführer verheiratet sind und zwei volljährige Kinder haben, gründet ebenso auf ihren übereinstimmenden und unbedenklichen Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AS 4 und 6 des BF1 und BF2; AS 80; VHP S. 4 und 14).
Auch die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer, ihren Aufenthalten in der Ukraine und in der Russischen Föderation, ihrer Bildung und Berufserfahrung und die Feststellungen zu den noch vorhandenen Verwandten in der Russischen Föderation beruhen ebenso auf einer Zusammenschau der im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 80-884; VHP S. 4-7, 13-16). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Lebenslauf bereits vor dem Bundesamt und erneut in der mündlichen Verhandlung detailreich und ausführlich einschließlich wichtiger Daten schildern konnten, sodass ihre Angaben auch zu ihrem Aufenthalt in der Ukraine und der jeweilige Verzug in die Russische Föderation in den Nordkaukasus und der dortige Verbleib bis sie erneut wieder in die Ukraine zurückkehrten, den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
Dass noch Schwestern der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation im selben Dorf, wo auch sie selbst in Adygeja aufhältig waren, nach wie vor leben, beruht auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung an (VHP S. 6, 14-15). Dass erkennende Gericht verkennt nicht, dass sie ausführten, dass die Beziehung mit ihren Angehörigen aufgrund des Ukrainekrieges angespannt ist, dennoch gaben sie auf Nachfrage zu, zumindest selten mit ihren Schwestern in telefonischem Kontakt zu stehen. Ein gänzlicher Kontaktabbruch, wie ihn die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Schwester steigernd in der mündlichen Verhandlung angab und auch der Erstbeschwerdeführer auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung vermeinte, der Kontakt sei gekappt, ist vor dem Hintergrund, dass sie bis vor der mündlichen Verhandlung noch mit ihren Schwestern in Kontakt standen und sich an der Situation in der Ukraine und dem Angriffskrieg Russlands nichts geändert hat, nicht glaubhaft. Zudem relativierte der Erstbeschwerdeführer den Kontaktabbruch mit vordergründig technischen Problemen und weniger mit persönlichen. Auf Vorhalt und Nachfrage durch den erkennenden Richter, ob ihn seine Schwester nicht unterstützen würde, wenn er in eine Notlage geraten würde, gab er nur sehr ausweichend an, dass sie selbst nur wenig hätten und auf erneute Nachfrage, dass es maximal für ein bis zwei Tage möglich wäre, bei seiner Schwester vorübergehend zu übernachten (VHP S. 12-13). Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin äußerten sich in Bezug auf ihre in der Russischen Föderation aufhältigen Angehörigen äußerst vage und ausweichend, sodass der Eindruck entstand, dass sie versuchen ein bestehendes, zumindest eingeschränkt tragfähiges familiäres Netzwerk in der Russischen Föderation zu verschleiern. Auch wenn aktuell kein Kontakt zu den Verwandten in der Russischen Föderation bestehen sollte, ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer diesen bei einer Rückkehr nicht wieder herstellen könnten. Der Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführer steht aufgrund der hierzu unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführer bei der Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung fest (AS 97; VHP 7 und 16).
Dass die Beschwerdeführer im Jahr 2017 zur Beerdigung der Mutter des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation reisten, gaben sie übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung an (VHP S. 5 und 14), wobei nicht glaubhaft ist, dass es sich hierbei um ihren letzten Aufenthalt in der Russischen Föderation handelte, denn sie reisten beide mit einem russischen Auslandsreisepass in das Bundesgebiet ein, welcher jeweils 2021 in der Russischen Föderation ausgestellt wurde, sodass anzunehmen ist, dass sie zumindest zur Ausstellung ihres gültigen Reisepasses neuerlich in die Russische Föderation reisten. Dass es bei der Passausstellung zu Problemen gekommen wäre, gaben die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an (AS 23).
Die Feststellungen zum Reiseweg und zur mehrmaligen Einreise und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, sowie zur gegenständlichen behördlichen Entscheidung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, einem eingeholten Fremdenregisterauszug und den Angaben der Beschwerdeführer (AS 7 des BF1 und der BF2; AS 86).
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich und ihrem Familien- und Privatleben beruhen auf einer Zusammenschau ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt sowie vorgelegten Unterlagen (AS 95-96; VHP S. 7-9, 17-18). Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, regelmäßig Kontakt mit ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Sohn und seiner Familie zu haben und sich auch um den Enkel zu kümmern, indem sie ihn von der Schule abholen oder auch übers Wochenende zu sich nehmen, wenn die Eltern arbeiten müssen (VHP S. 17-18). Soweit der Erstbeschwerdeführer angegeben hat, den Sohn und seine Familie „[p]raktisch täglich“ zu sehen, ist dies etwas zu relativieren, zumal die Zweitbeschwerdeführerin noch vor dem Bundesamt angegeben hat, dass sie den Sohn „2-3 Mal pro Woche“ sehen würden. Ferner besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Sohn, sie wohnen auch nicht in Nachbargemeinden, und besteht im Ergebnis kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Erstbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass ihr Sohn sie beide unterstützt, aber ergeht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS), dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und sohin nicht finanziell von ihrem Sohn abhängig sind (VHP S. 9). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer laut ihren Angaben im Bundesgebiet nicht erwerbstätig sind, war auch deren Selbsterhaltungsfähigkeit zu verneinen. Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführer beruhen auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, ihren Angaben und den vorgelegten Kurszertifikaten für das Anfängerniveau A0 und A1 (AS 101-103 des BF1 und der BF2; VHP S. 8, 17). Sonstige besonders enge soziale Bindungen wurden ebenso wie eine Vereinsmitgliedschaft oder ehrenamtliches Engagement oder sonstige Fortbildungsmaßnahmen von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und ihrer grundsätzlichen (altersentsprechen) Arbeitsfähigkeit gründen auf den Angaben der Beschwerdeführer bei der Einvernahme, wonach sie bis auf Diabetes und Bluthochdruck, welche medikamentös behandelt werden, eigentlich gesund seien und beide bejahten, arbeitsfähig zu sein (AS 76-77; VHP S. 9, 10 und 18). Auch ihr aktiver Lebensstil im Bundesgebiet im Hinblick auf die Beaufsichtigung des Enkelkindes spricht dafür, dass sie nach wie vor arbeitsfähig sind.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer brachten im Wesentlichen bis auf den Angriffskrieg in der Ukraine und einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund ihres ukrainischen Aufenthaltstitels bzw. ihrer ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit keine weiteren Fluchtgründe vor. Nur sehr allgemein und spekulativ gaben die Beschwerdeführer eine Bedrohung und drohende Haft bis hin zu einer Ermordung wegen ihres Auslandsaufenthalts und Gesprächen mit Familienangehörigen über den Krieg sowie eine regimekritische Einstellung an.
So beschränken sich – wie auch zutreffend vom Bundesamt festgestellt – die Motive der Beschwerdeführer für die Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf den Ukrainekrieg (AS 8; AS 87: „Beginn der freien Erzählung der VP 1: Weil in der Ukraine Krieg herrscht. Das ist alles.“; AS 89: „Beginn der freien Erzählung der VP 2: Wegen des Krieges sind wir aus der Ukraine geflüchtet. Nach Russland können wir nicht zurück. Das ist alles.“), zumal die Beschwerdeführer auch zuletzt ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatten und dort auch aufgewachsen sind. Da es sich bei den Beschwerdeführern aber um russische Staatsangehörige handelt, ist rechtlich gesehen die Russische Föderation ihr Herkunftsstaat und eine ihnen dort allenfalls drohende Verfolgung zu prüfen.
Die vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Russische Föderation und eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung sowie aufgrund ihrer ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit hat sich jedoch aufgrund von vagen sowie pauschalen Angaben und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
So machte der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund und Rückkehrbefürchtungen folgende Angaben (AS 8): „In meinem Land (Ukraine) herrscht Krieg. Es gibt weder Strom noch Heizung.“ […] „Wenn ich nach Russland zurückkehren müsste, wäre das für mich schrecklich. Ich habe mit meinen Schwestern am Telefon über den Krieg in der Ukraine geredet und auch gestritten. Wir haben unterschiedliche Meinungen dazu. Ich halte es für möglich das der Geheimdienst FSB die Gespräche abgehört hat. Für meine Aussagen würde ich in Russland ganz sicher ins Gefängnis kommen. Ich kann nicht mehr dahin zurück. Russland ist für mich ein Feindesland. Ich bin schon solange weg, ich habe nichts mehr dort.“
Ident schilderte auch die Zweitbeschwerdeführerin ihren Fluchtgrund bei der Erstbefragung und gab zu ihren Rückkehrbefürchtungen an (AS 8 der BF2): „Ich möchte nicht wieder zurück. Ich lebe seit 20 Jahre nicht mehr in Russland. Mein Lebensmittelpunkt befand sich in der Ukraine. Ich habe dort nichts mehr. Außerdem haben die Russen uns bombardiert. Wie soll ich dorthin zurück kehren.“
Dass den Beschwerdeführern nunmehr im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Sanktionen lediglich aufgrund angeblicher kritischer Äußerungen des Erstbeschwerdeführers am Telefon gegenüber seinen Schwestern oder aufgrund einer ablehnenden Haltung gegenüber Russland und dem Ukrainekrieg drohen, ist mangels konkreter Anhaltspunkte nicht plausibel. Dies wurde auch in weiterer Folge bei der Einvernahme vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin nur sehr spekulativ und vage vorgebracht, ohne jemals konkret darlegen zu können, wie und von welchen bestimmten regimekritischen Äußerungen der Beschwerdeführer die russischen Behörden Kenntnis erlangen haben könnten und weshalb die russischen Behörden gerade an den Beschwerdeführern ein Interesse haben sollten, die sich nie öffentlich gegen Putin oder den Krieg in der Ukraine geäußert haben.
In der freien Erzählung bei der Einvernahme begründeten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer die Antragstellung auf internationalen Schutz im Gegensatz zur Erstbefragung lediglich mit dem Krieg in der Ukraine (AS 87 und 89). Aus Eigenem behaupteten sie keine regimekritische Haltung oder kritische Äußerungen gegenüber bzw. Konflikte mit den Angehörigen mehr. Erst auf Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer ebenso nur vage und allgemein an, dass Russland für ihn kein Land mehr sei, wo er leben könne. Russland habe die Ukraine überfallen, dass könne er ihnen nicht verzeihen (AS 87). Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage, woraus sie schließen würde, dass sie nicht nach Russland zurückkehren könne, lediglich allgemein und pauschal an, dass es ihr dort nicht gefalle und sie niemanden mehr dort hätte. Im Widerspruch hierzu lebt jedoch eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in der Russischen Föderation und ist diesen Äußerungen auch keine oppositionelle oder regimekritische Haltung zu entnehmen (AS 90). Erst über Vorhalt schilderte die Zweitbeschwerdeführerin ebenso vage und unsubstantiiert, dass sie von Verwandten bei den Behörden angezeigt werden würde, obwohl sie zuvor vorbrachte, dort niemanden mehr zu haben. Sie würden sie als ukrainische Agenten bezeichnen, weil sie sich mehrfach schlecht über Russland geäußert hätten. Was die Zweitbeschwerdeführerin konkret meinte und wann und wo sie sich genau kritisch geäußert hätte, gab sie nicht an und antwortete auf Nachfragen ausweichend mit einem mehr als 20 Jahren zurückliegenden Vorfall in XXXX mit ihrem Sohn und Armeniern und verneinte ausdrücklich, jemals in Russland persönlich bedroht oder verfolgt worden zu sein (AS 90-91). Auch der Erstbeschwerdeführer konnte keine konkret erfahrene Bedrohung in der Russischen Föderation darlegen, sondern wich mit allgemeinen Ausführungen über eine Art schlechter Behandlung gegenüber Ukrainern und ein auf die Ukraine herabschauendes Russland den Fragen aus, wovor er konkret Angst hätte oder was er konkret im Falle einer Rückkehr befürchte (AS 87).
Das Vorbringen der Beschwerdeführer auch zu den behaupteten kritischen Äußerungen gegenüber Verwandten war durchwegs vage und unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer eine politische Tätigkeit im Verfahren stets verneinten und auch zu keinem Zeitpunkt darlegten, sich jemals öffentlich und außenwirksam zum russischen Angriffskrieg auf die Ukraine oder sonst regimekritisch geäußert zu haben, sei es durch die Teilnahme an Demonstrationen oder auf sozialen Medien (AS 89, 94).
Die Beschwerdeführer waren in ihrem Herkunftsstaat auch nach eigenen Angaben nie vorbestraft, verneinten auch in der Heimat von der Polizei, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht zu werden oder jemals angehalten, festgenommen oder verhaftet worden zu sein (AS 93-94). Auch in der mündlichen Verhandlung verneinten die Beschwerdeführer explizit, sich jemals in der Russischen Föderation politisch betätigt zu haben oder sich jemals öffentlich gegen das russische Regime oder kritisch über den Krieg in der Ukraine geäußert zu haben oder jemals Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt zu haben (VHP S. 10 und 19).
Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer in das Blickfeld der russischen Behörden geraten sind und einer konkreten und individuell gegen sie gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Haltung ausgesetzt wären.
Gleichfalls gelang es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin mit ihren durchgehend allgemeinen und pauschalen Ausführungen auch in der mündlichen Verhandlung nicht, eine sie persönlich betreffende Gefährdung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft darzulegen (VHP S. 10-12 und 19-20). Die Zweitbeschwerdeführerin machte lediglich Ausführungen zu früheren Problemen vor ihrem damaligen Verzug 2004 von Russland in die Ukraine ohne Bezug zu einer aktuellen Bedrohung und gab zu ihren Rückkehrbefürchtungen wiederholt lediglich Einsamkeit durch die Trennung von den Kindern an. Eine aktuelle, individuelle Bedrohung ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, zumal sie auch Probleme aufgrund ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gleichfalls explizit verneinte (VHP S. 19-20). Die durchgängig vagen Angaben der Beschwerdeführer zu einer drohenden Verfolgung sind auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen wenig plausibel.
Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen gab der Erstbeschwerdeführer noch allgemein an, dass alle Ukrainer am Flughafen durchsucht und überprüft werden würden. Er würde aufgrund seines langen Auslandesaufenthaltes sofort befragt werden und befürchte in einen Keller geführt und erschossen zu werden (VHP S. 11). Warum er diese Befürchtungen hat, wurde vom Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt und ist dahingehend auch den Länderinformationen nichts Konkretes zu entnehmen. Laut der Anfragebeantwortung dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Behandlung russischer Staatsbürger mit ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit“ vom 22.01.2024 ist im Widerspruch zu den pauschalen Befürchtungen und vagen Ausführungen der Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Verfolgung bzw. Diskriminierung von Personen, welche der ukrainischen Volksgruppe angehören, zu entnehmen.
In weiterer Folge ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie aufgrund einer geschilderten Aktivität des Sohnes im Bundesgebiet, der einem Freund in der ukrainischen Armee finanziell geholfen hätte, vage und spekulativ, zumal dies auch zu keinem Zeitpunkt mit Vorlage von Nachweisen konkreter Aktivitäten des Sohnes in sozialen Medien belegt wurden. Auch eine sonstige konkrete exilpolitische Betätigung des Sohnes wurde nie behauptet und ist auffallend, dass eine zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes der Beschwerdeführer nie beantragt wurde. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer durch Aktivitäten ihres Sohnes ins Blickfeld der russischen Behörden geraten wären, konnten sie damit nicht darlegen und ist auch vor dem Hintergrund, dass sie nicht vorbrachten, von ihren Verwandten in der Russischen Föderation gehört zu haben, dass nach ihnen gefragt worden wäre, keineswegs wahrscheinlich (VHP S. 11). Sohin ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer keine öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten gegen den russischen Angriffskrieg in der Ukraine gesetzt haben und mit ihrer persönlichen Meinung sohin weder in der Russischen Föderation noch in der Ukraine oder im Bundesgebiet nach außen getreten sind, nicht glaubhaft, dass ein Interesse der russischen Behörden an den Beschwerdeführern aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung bzw. ihrer Haltung zum Ukrainekrieg erweckt wurde und den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.
Das erkennende Gericht aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer geht auch nicht davon aus, dass diese in Russland ihre politische Meinung und Haltung zum Krieg öffentlich äußern oder sich politisch engagieren würden, zumal sie dies auch vor ihrer Ausreise und auch bis zum Entscheidungszeitpunkt in keiner Weise machten (VHP S. 10 und 19).
Insgesamt steht somit fest, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seitens russischer Behörden keine Sanktionen aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung drohen.
Vor dem Hintergrund des Ukrainekriegs ist der Vollständigkeit halber auch auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Dies wurde vom Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, vielmehr von seinem Sohn als Vertrauensperson bei der Einvernahme sogar verneint (AS 92) und ergaben sich auch amtswegig vor dem Hintergrund der Länderinformationen und Feststellungen zu seiner Person keine konkreten Hinweise auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Einziehung zum Wehrdienst. Der bereits 63-jährige Erstbeschwerdeführer hat laut seinen Angaben bereits vor über 40 Jahren den Wehrdienst in der Sowjetunion auf dem Gebiet der heutigen Ukraine als Baggerfahrer abgeleistet. Er hat somit das wehrdienstpflichtige Alter weit überschritten und überschreitet auch die Altersgrenze für Reservisten, zumal er bei seinem Grundwehrdienst Baggerfahrer war und nie angegeben hat, Offizier zu sein. Im Übrigen wäre fraglich, ob er aufgrund seines Gesundheitszustandes überhaupt noch tauglich wäre.
Aus den Länderfeststellungen geht überdies hervor, dass in der Russischen Föderation nach Beendigung der Teilmobilisierung keine weitere Mobilmachung verkündet wurde und ist auch im Rahmen der aktuellen sog. „verdeckten Mobilisierung“, bei der es insbesondere zu einer Rekrutierung Freiwilliger sowie zu Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerten russischen Staatsbürgern kommt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer zwangsweisen Rekrutierung des Erstbeschwerdeführers auszugehen ist, umso mehr der Erstbeschwerdeführer seit dem Zerfall der Sowjetunion russischer Staatsangehöriger ist und sohin auch nicht erst kürzlich eingebürgert wurde oder unter die Migranten fällt, die insbesondere von der sog. „verdeckten Mobilisierung“ betroffen sind.
Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachten die Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert vor, sondern wurde von der Zweitbeschwerdeführerin sogar explizit verneint jemals Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt zu haben und brachte auch der Erstbeschwerdeführer keine konkreten Vorfälle in Bezug auf Probleme in Verbindung mit seiner Religionszugehörigkeit vor (VHP S. 10 und 19). Sie sind Angehörige des orthodoxen Christentums, das in der Russischen Föderation zu einer der traditionellen Hauptreligionen zählt mit rund 68 % Angehörigen. Vielmehr genießt die russisch-orthodoxe Kirche sogar Privilegien und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen. Auch sind vor dem Hintergrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführer (Schule, Erwerbstätigkeit) keine weiteren Probleme oder relevante Vorfälle ersichtlich (AS 93-94).
Dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr allein wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz im Falle der Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt sind oder wie die Beschwerdeführer vage und pauschal vorbrachte, ihnen als Angehörige der Volksgruppe der Ukrainer seitens der Russischen Föderation Verfolgung aus ethnischen Gründen droht, sie als Agenten oder Verräter betrachtet und vielleicht am Flughafen verhaftet und erschossen würden, ist vor dem Hintergrund der Länderberichte und wie auch oben bereits dargelegt nicht objektivierbar und letztlich nicht glaubhaft (AS 87, 90; VHP S. 10-11). Laut den allgemeinen Länderinformationen ist Russland ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben und wo für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten verfassungsgesetzlich garantiert werden.
Es ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten, dass Rückkehrer, bis auf einer Befragung Einreisender im Zuge von Grenzkontrollen, mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind. So sind auch keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland alleine deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr in die Russische Föderation für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten, dies trifft aber auf die Beschwerdeführer nicht zu. So konnten sich die Beschwerdeführer auch im Jahr 2021 offenbar noch ohne Probleme einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und gaben an, in Russland zu keiner Zeit verfolgt oder bedroht worden zu sein, weder von staatlicher Seite noch von Dritten.
Dies deckt sich auch mit der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Personen mit ukrainischem Hintergrund vom 22.01.2024, wonach den Beschwerdeführern, entgegen ihrem allgemeinen Vorbringen, keine Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur ukrainischen Volksgruppe droht. So konnten laut der Anfragebeantwortungen keine Informationen gefunden werden, dass russische Behörden bei der Einreise Maßnahmen gegen russische Staatsangehörige mit ukrainischer Aufenthaltskarte setzen. Hierzu wurde auch berichtet, dass Personen mit russischer und ukrainischer Staatsangehörigkeit von den russischen Behörden grundsätzlich nur als russische Staatsangehörige betrachtet werden. Hinweise auf eine erschwerte Einreise dieser Personen in die Russische Föderation haben sich für die Österreichische Botschaft in Moskau nicht ergeben. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass russische Staatsangehörige mit ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder Doppelstaatsangehörigkeit behördlich und strafrechtlich verfolgt oder sonst benachteiligt werden würden. Eine solche Benachteiligung wäre gemäß Art. 19 Z 2 S 2 der Verfassung der RF (Статья 19 \ КонсультантПлюс (consultant.ru) unzulässig („Jegliche Formen der Beschränkung der Rechte von Bürgern aus Gründen der sozialen, rassischen, ethnischen, sprachlichen oder religiösen Zugehörigkeit sind verboten“).
Insgesamt haben die Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zu den Beschwerdeführern und ihren Ausreisegründen.
In der Russischen Föderation besteht nicht eine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, gibt es in der Russischen Föderation keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind bis auf die medikamentös behandelte Zuckerkrankheit und den Bluthochdruck gesund und zumindest weitgehend arbeitsfähig und daher grundsätzlich in der Lage, durch leichte Arbeiten etwas zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen. Sie verfügen über eine abgeschlossene Grund- und Mittelschulbildung und vielseitige Arbeitserfahrung als Baggerfahrer, im Bekleidungshandel oder in einer Fabrik betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie als Schneiderin, Briefträgerin oder in einer Kartonverpackungsfabrik sowie im Kleidungsverkauf betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und beherrschen jeweils die ukrainische und russische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Darüber hinaus steht den Beschwerdeführern als Staatsbürgern der Russischen Föderation ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystem offen. Die Beschwerdeführer können zudem auch eine Alterspension beziehen, welche laut aktualisierten Länderinformationen nunmehr Frauen ab 60 Jahren und Männer ab 65 Jahren, sohin auch der Erstbeschwerdeführer in weniger als eineinhalb Jahren, in Anspruch nehmen können, zumal die Beschwerdeführer auch mehrere Jahre in der Russischen Föderation erwerbstätig waren. Dass man mindestens 25 Beitragsjahre in Russland benötigt, steht nicht im Einklang mit den Länderinformationen, vielmehr werden 13-15 Jahre benötigt, was die Zweitbeschwerdeführerin mit 19 Jahren jedenfalls erfüllt und somit einen Pensionsanspruch in der Russischen Föderation hat (AS 92). Die Beschwerdeführer können alternativ bzw. zusätzlich auch auf Unterstützung ihres Sohnes, der in Österreich erwerbstätig ist und lebt oder ihrer Tochter, die in Zypern aufhältig ist und arbeitet, zurückgreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Erstbeschwerdeführer mit zwei Schwestern und die Zweitbeschwerdeführerin mit einer Schwester im letzten Aufenthaltsort der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation auch noch über ein zumindest eingeschränkt tragfähiges Netz aus Verwandten, die die Beschwerdeführer zumindest bei Anfangsschwierigkeiten unterstützen können, verfügen. Vorübergehend können sie auch bei den Angehörigen Unterkunft beziehen oder allenfalls auch im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin, welches laut ihren Angaben seit 20 Jahren leer stehen würde und renovierungsbedürftig sei, aber verfügen sie zumindest über eine notdürftige vorübergehende Unterkunft im Umland von XXXX . Dass das Haus gar nicht bewohnbar wäre, gab die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren ausweichenden und vagen Angaben, es wäre einfacher ein neues Haus zu bauen, nicht konkret an (VHP S. 20).
Es steht den Beschwerdeführern ferner frei, sich an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wie z.B. Moskau oder St. Petersburg niederzulassen und zu leben und dort auch selbst eine Wohnung zu mieten.
Vor diesem Hintergrund droht den Beschwerdeführern insgesamt im Falle einer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach XXXX in Adygeja oder in ein anderes Gebiet der Russischen Föderation als nicht zumutbar zu erachten wäre. Die Beschwerdeführer sind mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates nach wie vor vertraut und stehen weiterhin auch wenn selten in Kontakt zu ihren Angehörigen in der Russischen Föderation.
Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten wird die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung und ist davon auch die kostenlose Medikamentenabgabe hinsichtlich einer Vielzahl an Erkrankungen umfasst. Jeder russische Staatsangehörige, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst und können medizinische Leistungen ohne unzumutbaren Aufwand regionsunabhängig in Anspruch genommen werden. Die Beschwerdeführer sind aktuell bis auf ihren medikamentös behandelten Bluthochdruck und Diabetes gesund und leiden jedenfalls an keinen scheren physischen oder psychischen Erkrankungen.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Russischen Föderation beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 16, 21.05.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Russischen Föderation gewährleisten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführer sind den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert bzw. fallbezogen in relevanter Weise entgegengetreten, sondern wurden in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben und lediglich auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Antragsgemäß wurde den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt, wovon die Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch gemacht haben (VHP S. 21).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus der mittlerweile aktualisierten Version 17 der Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 23.12.2025 fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt, wobei eine aktuelle Erhöhung des Pensionseintrittsalters in der Russischen Föderation im Fall der Beschwerdeführer bereits berücksichtigt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und der maßgebliche Sachverhalt steht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben der Beschwerdeführer. Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft dargetan, dass sie aufgrund von Telefonaten mit Angehörigen in der Russischen Föderation, in denen sie den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verurteilt hätten, die Aufmerksamkeit russischer Behörden auf sich gezogen hätten. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin waren in ihrem Herkunftsstaat, in der Ukraine oder in Österreich jemals in exponierter Weise und auf ihre Person rückverfolgbar politisch oder regimekritisch tätig und konnten daher auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb ein Interesse russischer Behörden an den Beschwerdeführern bestehen sollte bzw. dass im Herkunftsstaat nach ihnen gesucht wird.
Der Vollständigkeitshalber ist auch anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführer mit 63 Jahren nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Altern auch als Reservist die relevante Altersgrenze überschritten hat, wodurch sich eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine als nicht maßgeblich wahrscheinlich erweist; dies wurde vom Erstbeschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit – wurde nicht hinreichend substantiiert vorgebracht bzw. sind dahingehend auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Gefahr aufgrund ihres Aufenthalts in der Ukraine oder in Österreich oder ihren ukrainischen „Wurzeln“ sowie aufgrund ihres Sohnes, der ukrainischer Staatsangehöriger ist, einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, wurde ebenfalls nicht hinreichend substantiiert bzw. plausibel vorgebracht und war auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, insbesondere der vom Bundesamt ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, nicht objektivierbar. So stellt eine mögliche Befragung im Rahmen der Grenzkontrollen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Die orthodoxen Christen zählen mit rund 68% zu einer traditionellen Hauptreligion in der Russischen Föderation und genießen de facto eine herausgehobene Stellung. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht.
Ebenso ist auch eine Gruppenverfolgung der Beschwerdeführer als Ukrainer aus ethnischen Gründen unter Berücksichtigung der Länderinformationen der Staatendokumentation nicht erkennbar. So umfasst der Vielvölkerstaat Russland mehr als 190 ethnische Minderheiten und garantiert die russische Verfassung für alle ethnische Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Auch aus der vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Behandlung russischer Staatsbürger mit ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit“ vom 22.01.2024 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung russischer Staatsangehöriger mit ukrainischen Aufenthaltskarten oder ukrainischem Hintergrund.
Den Beschwerdeführern droht bei ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation auch sonst keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung ihres Asylantrages im Ausland oder ihres Aufenthaltes im Ausland nicht verfolgt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe ihr Land verlassen haben noch, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wären, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würden. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihnen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Die Beschwerdeführer haben nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörigen der Russischen Föderation und der Beherrschung der russischen Sprache der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend der bisherigen Ausbildung, umfangreichen Arbeitserfahrungen der Beschwerdeführer und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer können sie auch zumindest eine körperlich nicht sehr belastende Beschäftigung ausüben und somit auch selbst zur Bestreitung des Lebensunterhalts etwas beitragen bzw. auch eine Alterspension erhalten. Weiters haben die Beschwerdeführer verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, wodurch sei bei der Arbeitssuche oder anderen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützt werden können und können sie auch von ihren erwerbstätigen Kindern aus Österreich und Zypern finanzielle Unterstützung erhalten.
Die Beschwerdeführer nehmen Medikamente zur Behandlung von Bluthochdruck und Diabetes ein. Darüber hinaus sind sie gesund und steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung sowohl im Nordkaukasus, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet ist.
Wie bereits ausgeführt, können die Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und ihrer persönlichen Umstände auch auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere Moskau oder St. Petersburg – verwiesen werden:
Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass einer Neuansiedlung vor allem in Moskau oder St. Petersburg weder die dortige Sicherheitslage noch die Wirtschafts- bzw. Versorgungslage entgegensteht. Eine sichere Erreichbarkeit ist gewährleistet, darüber hinaus besteht in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukrainekrieges ergeben sich fallbezogen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine grundsätzlich Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass auch der Erstbeschwerdeführer auch insofern nicht Gefahr läuft, zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden.
Die Rückverbringung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen war.
Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Die Beschwerdeführer befinden sich aktuell jedenfalls seit dem 12.12.2022 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind aktuell weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (hier Eltern und Schwester) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423; E 24. März 2011, 2008/23/1134). (VwGH 16.12.2012, 2012/21/0065, RS 1)
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und leben zusammen in einem Haushalt. Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt sohin zweifelsfrei als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird allerdings nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
Darüber hinaus lebt der volljährige Sohn der Beschwerdeführer mit seiner Familie, der Schwiegertochter und dem Enkelsohn der Beschwerdeführer, im Bundesgebiet.
Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Art. 8 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinn einer Abwägung der betroffenen Interessen (VwGH 03.03.2026, Ra 2023/17/0187-11, mwN).
Gegenständlich zeigt sich zwar, dass die Beschwerdeführer über regelmäßige Besuche Kontakt und eine enge Beziehung zu ihrem Sohn, der Schwiegertochter und dem Enkelkind haben und sie sich auch öfters um den Enkel kümmern oder ihn von der Schule abholen, aber besteht zwischen ihnen kein gemeinsamer Wohnsitz und finanzieren die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung, sodass auch kein besonderes finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn besteht. Auch sonst sind die Beschwerdeführer nicht von ihrem volljährigen Sohn im Bundesgebiet abhängig und ist ebenso umgekehrt nicht zu erkennen, dass die Familie des Sohnes der Beschwerdeführer eine Betreuung des minderjährigen Enkelsohnes nicht auch auf andere Weise als durch die Beschwerdeführer organisieren könnte. Gegenteiliges wurde auch nicht substantiiert behauptet. Ferner ist darauf zu verweisen, dass es den Beschwerdeführern auch zumutbar ist, den Kontakt mit ihrem Sohn, der Schwiegertochter und dem elfjährigen Enkelkind auch über soziale Medien und telefonisch oder durch Besuche bzw. Treffen in einem neutralen Staat aufrechterhalten können, wie sie es auch mit ihrer Tochter und weiteren Enkelkindern, die in Zypern aufhältig sind, handhaben. In einer Gesamtbetrachtung kann nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK in Österreich ausgegangen werden.
Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich ist betreffend das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer darstellen würde:
Die Beschwerdeführer sind unrechtmäßig unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 12.12.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und waren sie sich von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst und übersteigt im vorliegenden Fall die Dauer des Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).
Auch soweit man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügen, wäre gegenständlich ein Eingriff durch eine Rückverbringung verhältnismäßig, wobei im Hinblick auf die engen Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Sohn und dessen Familie zu berücksichtigen ist, dass diese nach der Vertriebenenverordnung selbst nur über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen:
Die Beschwerdeführer nutzten ihren – mit Unterbrechungen – etwa vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht maßgeblich zur Integration: Sie besuchten zwar zwei Deutschkurse auf Anfängerniveau A0-A1, absolvierten aber noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfungen und verfügen über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und finanzieren ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Leistungen aus der Grundversorgung. Auch wenn sie sich um ihren Enkelsohn kümmern und in regelmäßigem Kontakt mit ihrem volljährigen Sohn und dessen Familie sind, haben sie sich darüber hinaus kaum enge soziale Kontakte. Sie engagieren sich weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und gingen keiner legalen Beschäftigung nach und; die Beschwerdeführer sind auch nicht Mitglied in einem Verein.
Vor dem Hintergrund der dargestellten Aufenthaltsdauer können auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Deutschkursbestätigungen und ihren vorübergehend im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen darüber hinaus kaum sprachliche, berufliche oder soziale Integrationsmaßnahmen erkannt werden und ist weder von einer verfestigten Integration noch von einer außergewöhnlichen Konstellation der Eingliederung der Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft auszugehen. Im Übrigen können die Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, den Kontakt zu ihren in Österreich lebenden Angehörigen auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest über Telefonate und soziale Medien aufrechterhalten, wobei nicht verkannt wird, dass seit dem Ukrainekrieg als „westlich“ eingestufte Medien vielfach verboten bzw. blockiert wurden.
Es ist auch trotz des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Ukraine, wo sie auch geboren sind und ihre ersten Lebensjahre verbracht haben und der Erstbeschwerdeführer auch aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht davon auszugehen, dass sie gänzlich von ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation entwurzelt wären: sie verfügen dort noch über familiäre Anknüpfungspunkte und lernten sich auch dort kennen, heirateten und gründeten eine Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte auch in der Russischen Föderation die Schule und beide waren über mehrere Jahre in der Russischen Föderation erwerbstätig und sprechen fließend die Landessprache Russisch. Vor diesem Hintergrund würden sich die Beschwerdeführer trotz ihres mehrjährigen Auslandsaufenthaltes in der Ukraine und nunmehr in Österreich bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen. Die Beschwerdeführer haben mit ihren Schwestern weiterhin Bindungen an den Herkunftsstaat und stehen, wenn auch selten mit ihren Familienmitgliedern in Kontakt und sind auch weiterhin mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Russischen Föderation vertraut.
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Den Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich:
Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer von ungefähr vier Jahren, der kaum gesetzten sprachlichen, sozialen und beruflichen Integrationsmaßnahmen (fehlende Deutschkenntnisse und Selbsterhaltungsfähigkeit, Mangel sonstiger sozialer Bindungen außerhalb des familiären Kreises) ist vor dem Hintergrund der noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat, wo die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte und wo auch der Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin kennen lernte, sie heirateten und arbeiteten, wo die Beschwerdeführer gemeinsam eine Familie gründeten und bis zum Schulabschluss der Kinder auch im Familienverband lebten (wenngleich der Erstbeschwerdeführer zu Arbeitszwecken schon früher in die Ukraine pendelte), nicht zu erkennen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.
Es steht den Beschwerdeführern im Übrigen offen, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und in weiterer Folge von der Russischen Föderation aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um legal nach Österreich zurückzukehren.
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und erweist sich im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten. Auch eine Berücksichtigung des Kindeswohls im Hinblick auf das Enkelkind der Beschwerdeführer führt gegenständlich zu keiner anderen Beurteilung, zumal dieses bei den Eltern verbleibt und auch bei deren beruflich bedingter zeitweiliger Abwesenheit für eine anderweitige Betreuung Vorsorge getroffen werden kann. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung in die Russische Föderation steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben zitierte Judikatur) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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