Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision der B M, vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2023, W285 2257881 1/10E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine serbische Staatsangehörige, hielt sich erstmals im April 2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe belegt, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, und reiste ebenso noch im April 2007 überwacht aus dem Bundesgebiet aus.
2 Ab dem Jahr 2015 besuchte die Revisionswerberin ihre seit Langem rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassene Mutter jeweils für mehrere Wochen pro Jahr.
3 Im Februar 2021 hielt sich die Revisionswerberin erneut rechtswidrig im Bundesgebiet auf und reiste unmittelbar nach Erhalt eines sie über ihre Verpflichtung zur Ausreise informierenden Schreibens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wieder nach Serbien aus.
4 Die Revisionswerberin hält sich seit Juli 2021 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 9. September 2021 beantragte sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005. Begründend verwies die Revisionswerberin darauf, dass sie ihre in Österreich rechtmäßig niedergelassene Mutter pflege.
5 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juli 2022 wurde dieser Antrag abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen die Revisionswerberin erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Serbien festgestellt, eine Frist für ihre freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen sie verhängt.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der dagegen gerichteten Beschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als es die Befristung des gegen sie verhängten Einreiseverbotes auf neun Monate herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 28. November 2023, E 2907/2023 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf das besonders enge Verhältnis der Revisionswerberin zu ihrer von ihr betreuten pflegebedürftigen Mutter verweist und sich gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bei Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes angestellte Interessenabwägung wendet und zudem behauptet, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung „in einem derartigen Fall“.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 21.3.2025, Ra 2022/17/0013, mwN).
14 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
15 Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der hier aufhältige pflegebedürftige Fremde selbst außer Landes geschafft wird, sondern dessen weitere Pflege durch die Verhinderung des Verbleibs des die Pflege übernehmenden Angehörigen unmöglich gemacht wird. In diesem Fall erfordert Art. 8 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinn einer Abwägung der betroffenen Interessen (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2022/17/0013; 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, jeweils mwN).
16 Die Revisionswerberin begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Bundesverwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung damit, dass dieses die wechselseitige Abhängigkeit einerseits der pflegebedürftigen in Österreich niedergelassenen Mutter von der sie betreuenden Revisionswerberin und andererseits deren durch Schicksalsschläge in der Vergangenheit besonders vertiefte emotionale Bindung an die Mutter nicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht bezog jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung all diese Umstände in seine Interessenabwägung ein. Es ging von der Pflege der in Österreich niedergelassenen Mutter durch die ihr auch aufgrund von Schicksalsschlägen in der Vergangenheit emotional tief verbundene Revisionswerberin aus. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Notwendigkeit der Betreuung durch die Revisionswerberin jedoch dadurch als relativiert, dass der Mutter Ansprüche aus dem österreichischen Sozialsystem zustünden, sie Pflegegeld beziehe und daher auch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen könnte. Zudem habe die Revisionswerberin ihr Leben bis vor Kurzem in ihrem Heimatort zugebracht, dies auch bislang emotional gemeistert und würde dort nach wie vor ihren Vater und ihre Schwestern vorfinden. Weiters bezog das Bundesverwaltungsgericht ein, dass sich die nur über geringfügige Deutschkenntnisse verfügende Revisionswerberin erst kurz (wieder) im Bundesgebiet aufhält, ihr Aufenthalt rechtswidrig ist, sie sich dessen bewusst sein musste und sich bereits wiederholt über fremdenrechtliche Grenzen des Aufenthalts im Bundesgebiet hinwegsetzt. Mit Blick darauf gelingt es der Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.
17 Mit der weiteren Behauptung zur Begründung der Zulässigkeit der Revision, wonach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in einem derartigen Fall“ fehle, wird keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, ist doch die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz zweite Variante B VG („weil [...] eine solche Rechtsprechung fehlt“) das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/10/0014, mwN). Im Übrigen liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlichen Konstellationen vor (vgl. erneut VwGH 21.3.2025, Ra 2022/17/0013; 30.10.2025, Ra 2025/19/0252, jeweils mwN).
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
Rückverweise