IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg vom 15.10.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 wird gemäß § § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) aufgehoben und der Beschwerde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG teilweise stattgegeben.
Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen ab 01.10.2025 verloren. Nachsicht wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Korneuburg (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 15.10.2025 wurde gemäß § 38 iVm§ 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 01.10.2025 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 01.10.2025 darüber Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lieferwagenlenker bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen den Bescheid vom 15.10.2025 richtete sich die am 24.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.
Darin führte er im Wesentlichen begründend aus, dass er am 08.09.2025 zwei Stellenangebote erhalten und sich am selben Tag beworben habe. Auf das zweite Stellenangebot der Firma XXXX habe er sich per Mail beworben, dabei sei ihm allerdings ein Fehler unterlaufen, da er die angegebene E-Mail-Adresse offensichtlich irrtümlich falsch abgetippt habe.
Er wolle darauf hinweisen, dass er 62 Jahre alt sei und weder in seinem beruflichen, noch in seinem privaten Leben mit Computern zu tun gehabt habe. Ihm sei möglicherweise ein Fehler vorwerfbar, aber er habe nie die Absicht gehabt, eine zugewiesene Tätigkeit zu vereiteln. Es sei nicht richtig, dass er nicht arbeitswillig sei, zumal er sich neben den von der belangten Behörde übermittelten Stellen auf zahlreiche weitere Stellen beworben habe.
Er habe das Gefühl, dass sein Berater ihn nicht möge, da dieser ständig Fehler bei ihm suche. Auch wenn es in seinem Alter nicht leicht sei, einen neuen Job zu finden, sei er arbeitswillig und bewerbe sich regelmäßig und selbständig.
3.Mit Bescheid vom 09.02.2026 wurde die Beschwerde vom 24.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, „abgewiesen“ und unter Spruchpunkt 1. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 42 Tagen ab 01.10.2025 verloren hat. Unter Spruchpunkt 2. wurde Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 38 AlVG im Ausmaß von drei Tagen erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer am 08.09.2025 drei Vermittlungsvorschläge ausgehändigt worden seien. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beworben habe, sei im Beschwerdeverfahren der Bescheid vom 06.10.2025 mit einer Sperre des Leistungsbezuges ab 24.09.2025 aufgehoben worden.
Am 01.10.2025 habe jedoch die XXXX gemeldet, dass der Beschwerdeführer sich nicht beworben habe.
Am 03.10.2025 habe er niederschriftlich erklärt, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit sowie Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Er habe angegeben, sich per Mail beworben zu haben, wobei erst im Zuge der Niederschrift hervorgekommen sei, dass er zwei Fehler in der Mailadresse gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe auch eine Fehlermeldung am Handy erhalten, kenne sich jedoch mit Handys nicht aus. Es stehe außer Streit, dass der Beschwerdeführer sich per Mail beworben, er jedoch die Mailadresse fehlerhaft geschrieben und eine Fehlermeldung erhalten habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Form der Bewerbung eines vom AMS vermittelten Stellenangebotes als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung zu qualifizieren sei. Die Kausalität dieses Verhaltens stehe durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei fest. Der bedingte Vorsatz sei ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen habe, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Er habe sohin den Tatbestand der Vereitelung des § 10 AlVG erfüllt, der den Verlust des Leistungsanspruchs für sechs Wochen rechtfertige.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.
4. Mit Eingabe, einlangend bei der belangten Behörde am 23.02.2026, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hierin wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und verwies insbesondere darauf, im letzten Jahr etwa 150 Bewerbungen durchgeführt zu haben.
5. Am 04.03.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer steht zuletzt seit 01.07.2023 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 22.09.2023 im Bezug von Notstandshilfe. Davor war er von 01.06.2022 bis 31.12.2022 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Er verfügt über einen Führerschein der Klasse B.
Dem Beschwerdeführer wurde am 08.09.2025 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Lieferwagenlenker beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung von zumindest € 2.130,-- pro Monat und Bereitschaft zur Überzahlung zugewiesen.
An potenzielle Bewerber wurden nachstehende Anforderungen gestellt:
„- Mit Führerschein B für Auslieferungen (fixe Touren) – Führerschein E von Vorteil
- Berufserfahrung erwünscht jedoch nicht Bedingung!
- Bei männlichen Bewerbern abgeleisteter Wehr- oder Wehrersatzdienst erforderlich“
Der Beschwerdeführer erfüllte die Voraussetzungen laut Stellenausschreibung und die angebotene Beschäftigung war ihm in jeglicher Hinsicht zumutbar.
Die Bewerbung sollte entweder über eine in der Stellenausschreibung angegebene Telefonnummer oder schriftlich unter der angegebenen E-Mail-Adresse XXXX erfolgen.
Nach Erhalt der Stellenausschreibung entschied sich der Beschwerdeführer am selben Tag dazu, sich über die angegebene E-Mail-Adresse schriftlich zu bewerben. Er richtete seine schriftliche Bewerbung unter Anfügung seines Lebenslaufes jedoch fälschlich an die inexistente E-Mail-Adresse XXXX .
Aufgrund der fehlerhaften Adresse konnte seine E-Mail nicht zugestellt werden, weshalb er in seinem Posteingang eine automatische Fehlermeldung („Bounce-Message“) von seinem E-Mail-Provider XXXX erhielt. Der Beschwerdeführer verabsäumte es jedoch, zeitnah zu kontrollieren, ob die Übermittlung erfolgreich durchgeführt wurde, weshalb er die gescheiterte Übermittlung nicht bemerkte.
Indem sich der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner geringen technischen Kenntnisse dazu entschied, sich nicht telefonisch, sondern per Mail zu bewerben, dabei seine Bewerbung an eine inexistente E-Mail-Adresse richtete und in weiterer Folge jedwede Kontrolle unterließ, ob seine Bewerbung erfolgreich übermittelt wurde, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.
Indem er es zudem unterließ, eine neuerliche Bewerbung durchzuführen und doch noch auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken, nachdem er erfahren hatte, dass seine Bewerbung nicht übermittelt worden war, hielt er es ebenso zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln.
Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund dieses Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande.
Der Beschwerdeführer war von 03.11.2025 bis 05.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig als Arbeiter beschäftigt. Seither hat er keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 16.03.2026, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebotes am 08.09.2025 samt deren Inhalt geht unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt hervor und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Von ihm wurde auch nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle als Lieferwagenlenker kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer erhob auch in der mit ihm am 03.10.2025 aufgenommenen Niederschrift selbst keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie hinsichtlich etwaiger Betreuungspflichten. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Beschäftigung nicht zumutbar gewesen wäre, sind im Verfahren nicht vorgekommen. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar.
Soweit der Beschwerdeführer angab, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit Absicht vereitelt zu haben, da ihm beim Abtippen der E-Mail-Adresse lediglich ein Tippfehler unterlaufen sei, war ihm durchaus zu glauben, dass er dieses wohl nicht böswillig vereitelt hat, zumal er sein diesbezügliches Vorbringen im ganzen Verfahren konsistent sowie lebensnahe schilderte und er auch seine sonstigen Bewerbungsbemühungen, welche ein absichtliches Handeln nicht annehmen lassen, glaubhaft darlegen konnte.
Jedoch erfordert die Annahme einer Vereitelung keine Absicht, sondern lediglich Eventualvorsatz, sohin, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Nichtzustandekommen des verfahrensgegenständlichen Dienstverhältnisses zumindest abgefunden hat. Dass dieser Eventualvorsatz im gegenständlichen Fall gegeben war, ergibt sich aber bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. So brachte er schließlich selbst vor, sich mit technischen Geräten und insbesondere mit E-Mail-Bewerbungen nicht hinreichend auszukennen, sich aber dennoch gegen den für ihn wesentlich sichereren und laut Stellenausschreibung ausdrücklich offenstehenden Weg einer telefonischen Kontaktaufnahme entschieden zu haben. Wer sich jedoch bewusst für einen Kommunikationsweg entscheidet, bei dessen Nutzung ihm nach eigenem Bekunden die nötige Routine und technische Versiertheit fehlt, hat gerade in Kenntnis seiner unzureichenden Fähigkeiten ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag zu legen, sodass es unabdingbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer entsprechende und zumutbare Kontrollmaßnahmen trifft, um den erfolgreichen Versand seiner Bewerbung auch tatsächlich sicherzustellen. Dazu hätte etwa gehört, die eingegebene E-Mail-Adresse vor dem Absenden nochmals genau mit der Vorgabe abzugleichen, unmittelbar nach dem Versand den „Gesendet“-Ordner zu kontrollieren, den Posteingang zeitnah auf etwaige automatische Fehlermeldungen zu überprüfen oder im Zweifel den potenziellen Dienstgeber telefonisch zu kontaktieren, um den Erhalt der Unterlagen verlässlich zu bestätigen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer jedoch jegliche dieser naheliegenden Kontrollmaßnahmen gänzlich unterlassen, weshalb auch die offenkundige Fehlermeldung auf seinem Mobiltelefon unbemerkt blieb.
Durch diese Vorgehensweise – die Wahl eines ihm wenig vertrauten Kommunikationsmittels gepaart mit dem völligen Verzicht auf jedwede Kontrolle – hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Risiko für das Scheitern seiner Bewerbung geschaffen. Einer durchschnittlich gewissenhaften arbeitssuchenden Person muss klar sein, dass das Absenden einer Nachricht ohne jedwede Kontrolle bei gleichzeitiger Unkenntnis der genauen technischen Abläufe dazu führen kann, dass diese den Empfänger nicht erreicht und ein mögliches Beschäftigungsverhältnis in weiterer Folge nicht zustande kommt. Indem der Beschwerdeführer in Kenntnis seiner fehlenden technischen Kenntnisse dennoch keinerlei Vorkehrungen zur Überprüfung seiner Bewerbung traf, ließ er sich bewusst auf die Gefahr dieses Scheiterns ein. Er nahm es damit zumindest billigend in Kauf, dass die verfahrensgegenständliche Beschäftigung aufgrund der fehlerhaften Übermittlung nicht zustande kommen könnte.
Ein solches Verhalten einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch damit – solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist – offenkundig in Kauf genommen, dass Bewerbungsschreiben nicht einlangen und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
Dies wird zudem durch sein weiteres Verhalten maßgeblich bekräftigt, hat sich der Beschwerdeführer doch selbst nach positiver Kenntnis der fehlgeschlagenen E-Mail-Bewerbung in keinster Weise um eine Sanierung seines Fehlers bemüht. Er hat weder unverzüglich eine korrigierte E-Mail nachgereicht, noch den Versuch unternommen, den Dienstgeber nachträglich telefonisch zu kontaktieren, um doch noch auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken. Dieses Unterlassen jeglicher Bemühungen unterstreicht seine zumindest gleichgültige Haltung gegenüber dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Dass er sich auf andere Dienstverhältnisse durchaus redlich und bemüht beworben haben mag, wurde seitens des erkennenden Senates freilich nicht angezweifelt, vermochte ihn für das gegenständliche Fehlverhalten jedoch nicht zu entschuldigen. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände stand es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht ausreichend arbeitswillig zeigte.
Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn die erforderlichen Bewerbungsunterlagen den Dienstgeber nie erreichen, liegt auf der Hand.
Aus dem Auszug des Dachverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Anschluss von 03.11.2025 bis 05.11.2025 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt war, jedoch keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Zu A):
Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026:
§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet:
„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“
Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Anwendungsbereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde zu laufen (siehe z.B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K1 zu § 14 VwGVG).
Die gegen den Bescheid vom 15.10.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 24.10.2025 bei der belangten Behörde ein. Ausgehend vom Beschwerdeeingang am 24.10.2025 endete die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Ablauf des 02.01.2026. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 wurde sohin verspätet erlassen.
Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K7 zu § 14 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 war folglich mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG aufzuheben.
1. Entscheidung in der Sache:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Ausgangsbescheid den Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 56 Tagen ab 01.10.2025.
Soweit die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. der (verspäteten) Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2026 Nachsicht im Ausmaß von drei Tagen erteilt hat, geht bereits aus der Begründung hervor, dass die belangte Behörde selbst nicht vom Vorliegen etwaiger Nachsichtgründe ausging. Offenbar sah sie sich jedoch aufgrund des nicht rechtskonformen (vgl. VwGH 29.04.2025, Ra 2024/08/0116) Ausspruchs der Sanktion im Ausmaß von 56 bzw. 42 „Bezugstagen“ dazu veranlasst, für die im Sanktionszeitraum gelegene Beschäftigung im Ausmaß von drei Tagen Nachsicht zu gewähren.
Angesichts der nunmehrigen Bemessung des Anspruchsverlusts in Wochen – wie dies gesetzlich vorgesehen ist – bedarf es jedoch keines separaten Ausspruchs über den dreitägigen Zeitraum von 03.11.2025 bis 05.11.2025, da der Lauf des nunmehr in Wochen bemessenen Sanktionszeitraums hierdurch nicht gehemmt wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit denVorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Beispielhaft wurde etwa der sorglose Umgang mit Vermittlungsvorschlägen einer langjährig arbeitslosen und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person, die für Vermittlungsvorschläge keine Mappe führte, sondern sie lediglich nach dem Beratungsgespräch ins Auto legte, um sie dann zu Hause kurz anzuschauen, nicht mehr als bloß fahrlässig beurteilt, wird doch damit - solange der arbeitslosen Person die Fähigkeit zur Selbstorganisation nicht überhaupt abzusprechen ist - offenkundig in Kauf genommen, dass Vermittlungsvorschläge verloren gehen oder vergessen werden und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008).
Auch die Einschätzung, dass ein Arbeitsloser, der sich um eine namhaft gemachte Beschäftigung mehr als zwei Wochen lang nicht bewirbt, als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheint und ein Arbeitgeber dadurch abgehalten werden kann, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen, widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. VwGH 10.11.1998, 98/08/0236). Bereits eine Bewerbung erst sieben Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages ist nicht mehr als unverzügliche Handlung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu qualifizieren (VwGH 12.09.2012, 2011/08/0177).
Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht mit Absicht vereitelt zu haben, da ihm beim Abtippen der E-Mail-Adresse lediglich ein Tippfehler unterlaufen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits ausgesprochen, dass ein derartiger Umgang mit Vermittlungsvorschlägen nicht mehr als bloß fahrlässig zu beurteilen ist. Von einem Bezieher von Notstandshilfe muss erwartet werden, dass er bei der Wahl eines ihm nach eigenen Angaben wenig vertrauten Kommunikationsmittels ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag legt. Obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass er im Umgang mit E-Mail-Bewerbungen nicht hinreichend versiert ist, wählte er nicht den in der Stellenausschreibung ausdrücklich offenstehenden, wesentlich sichereren Weg einer telefonischen Bewerbung, sondern bewarb sich stattdessen per E-Mail. Indem er jedoch im Anschluss jegliche Kontrolle – wie insbesondere die zeitnahe Überprüfung des Posteingangs auf automatische Fehlermeldungen – gänzlich unterließ, nahm er offenkundig in Kauf, dass seine Bewerbung den Empfänger aufgrund eines Fehlers nicht erreicht und in der Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Er fand sich daher mit diesem Risiko ab, sodass bereits dieses Verhalten als vorsätzliche Vereitelung zu werten ist bzw. gewertet werden muss.
Noch deutlicher trat der bedingte Vorsatz jedoch zu Tage, nachdem der Beschwerdeführer positive Kenntnis von der fehlgeschlagenen Übermittlung erlangt hatte. Wer es – wie der Beschwerdeführer spätestens ab der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2025 – gänzlich unterlässt, den potenziellen Dienstgeber unverzüglich im Nachhinein zu kontaktieren und doch noch auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken, nimmt nicht nur die Möglichkeit in Kauf, eine Anstellung zu vereiteln, sondern findet sich vollends damit ab. Dieses Unterlassen jeglicher Bemühungen zur Schadensbegrenzung zeigt zumindest eine Gleichgültigkeit gegenüber der Arbeitsvermittlung, die ebenfalls den Grad der bloßen Fahrlässigkeit überschreitet und als bedingter Vorsatz zur Vereitelung zu qualifizieren ist.
Indem der Beschwerdeführer durch die fehlerhafte Adressierung, die unterbliebene Kontrolle und seine anschließende Untätigkeit keine beim Dienstgeber einlangende Bewerbungshandlung setzte, machte er das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses von vornherein unmöglich. Sein Verhalten war somit zweifelsfrei kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Er hatte sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Er hat somit mit seinem Verhalten das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Zum Fehlen hinreichender Nachsichtgründe:
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN).
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass er von 03.11.2025 bis 05.11.2025 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Angesichts der überaus kurzen Dauer dieser Beschäftigung kann mit Blick auf die beim Beschwerdeführer vorliegende Langzeitarbeitslosigkeit aber keineswegs gesagt werden, dass der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden hierdurch maßgeblich begrenzt oder reduziert worden wäre. Auch mag es zwar sein, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig auf andere Stellenangebote bewirbt, doch kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Erfüllung einer ihn ohnedies treffenden Pflicht als Nachsichtgrund berücksichtigt werden könnte.
Zur geltend gemachten finanziellen Notlage ist festzuhalten, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung regelmäßig der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen und deren Entfall naturgemäß stets eine finanzielle Belastung darstellt. Eine besondere, über das gewöhnliche Maß einer Sanktion hinausgehende Härte wurde nicht substantiiert dargetan.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist daher auch eine teilweise Nachsicht von den Sanktionsfolgen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe – da während laufender Anwartschaft noch keine weitere Sanktion über ihn verhängt worden ist bzw. diese mit Bescheid vom 15.10.2025 amtswegig behoben wurde – für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Insbesondere wurde bereits das Vorgehen im Zuge der Bewerbung ohne jedwede Nachkontrolle vom Beschwerdeführer eingestanden. Bereits diesem Verhalten hätte mit Blick auf die Entscheidung des VwGH vom 14.05.2020, Ra 2020/08/0008, – selbst im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – nicht die Vorsätzlichkeit abgesprochen werden dürfen, widrigenfalls das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet gewesen wäre.
Überdies hat der Beschwerdeführer aber auch in weiterer Folge keine Anstrengungen unternommen, um doch noch auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses hinzuwirken. Auch in der Entscheidung vom 25.08.2025, Ra 2025/08/0077, die nach Ansicht des erkennenden Senates eine weniger gravierende Vereitelungshandlung zum Gegenstand hatte, ist in diesem Fall doch zumindest eine Bewerbung erfolgt, wurde es nämlich als vertretbar erachtet, anhand des unstrittigen Sachverhalts auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens zu schließen.
Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Beschwerdeführer eingestandene Umgang mit Vermittlungsvorschlägen für sich als vorsätzlich zu beurteilen (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008).
Überdies ist aber auch die fortgesetzte Nichtbewerbung mit Blick auf die Entscheidung des VwGH vom 12.09.2012, 2011/08/0177, ebenso als vorsätzliche Vereitelungshandlung zu beurteilen, sodass ohnedies eine tragfähige Alternativbegründung vorliegt. Die Revision ist aber unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Grunde liegt (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/04/0188, mwN). Ebenso wurde aus den dargelegten Gründen vertretbar von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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