Eine Vereitelung ist darin zu sehen, dass eine arbeitslose Person die bloß allgemein gehaltene und nicht auf die konkret angebotene Stelle bezugnehmende Bewerbung an die Muttergesellschaft der potentiellen Dienstgeberin - somit ein anderes Unternehmen - gerichtet hat, weil sich damit die Chancen auf das Zustandekommen der Beschäftigung zumindest verringerten (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2025/08/0054).
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