JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0116 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2025

Der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG tritt ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid (nur) festzustellen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016). Dabei genügt es, im Bescheid das Datum des Beginns sowie die in Wochen oder Tagen bemessene Dauer des Anspruchsverlusts festzuhalten. Das Enddatum kann auf dieser Basis berechnet werden, ohne dass es dafür eines eigenen bescheidmäßigen Ausspruchs bedürfte. Vor Ablauf des Verlustzeitraums steht dessen datumsmäßiges Ende noch gar nicht fest, weil sich der Zeitraum jedenfalls um allfällige Zeiten des Krankengeldbezugs verlängert. Nur in Fällen, in denen ein etwaiger Verlängerungszeitraum strittig ist, wäre darüber feststellend abzusprechen.

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