Ra 2024/08/0116 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Krankengeld gebührt zwar auf Grund der Schutzfristverlängerung der - gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und § 40 AlVG nur während des Bezugs gewährten (und daher mit dem Anspruchsverlust endenden) - Krankenversicherung gemäß § 122 iVm § 138 Abs. 1 ASVG auch dann, wenn der Versicherungsfall innerhalb der ersten drei Wochen des Anspruchsverlusts eintritt. Es entspricht aber der Zielsetzung des § 10 AlVG, dass ein Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach dieser Bestimmung nicht letztlich durch einen (mittelbar - infolge Gewährung der Krankenversicherung - ebenfalls eine Leistung der Arbeitslosenversicherung darstellenden) Krankengeldbezug kompensiert werden soll. Dies wird durch die Verlängerung des Anspruchsverlusts um die Zeiten des Krankengeldbezugs erreicht. Die genannten teleologischen Überlegungen lassen sich aber weder auf die übrigen Tatbestände des § 16 AlVG noch auf Zeiten der Unterbrechung des Bezugs wegen Abmeldung oder unterlassener neuerlicher Geltendmachung übertragen. In den sonstigen Zeiten des Ruhens und der Unterbrechung scheint der Anspruchsverlust zwar gewissermaßen ins Leere zu gehen, weil - unabhängig von § 10 AlVG - ohnedies keine Leistung auszuzahlen ist. Das Ziel, dass während sechs bzw. acht Wochen kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe bezogen werden kann (sodass die Versichertengemeinschaft um die zusätzlichen Kosten entlastet wird, die durch die Verlängerung des Leistungsbezugs typischerweise anfallen würden - vgl. VwGH 11.9.2008, 2007/08/0187), wird aber dennoch erreicht, auch wenn dieses Ergebnis nicht (nur) auf § 10 AlVG beruht. Im Übrigen behält der Anspruchsverlust nach § 10 AlVG in diesen Fällen jedenfalls insoweit Bedeutung, als er für die Verlängerung der Dauer von sechs auf acht Wochen und die allfällige Einstellung des Bezugs wegen Arbeitsunwilligkeit bei weiteren Pflichtverletzungen (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0194) zählt.