Die arbeitslose Person trifft die Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Dienstgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält (vgl. VwGH 16.2.1999, 97/08/0572; 26.1.2000, 98/08/0266).
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