Ra 2024/08/0116 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es ist - auch wenn das im Gesetz nicht explizit angeordnet wird - davon auszugehen, dass sich der Anspruchsverlust dann, wenn seine Dauer die verbleibende Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes (oder der Notstandshilfe) übersteigt, auch auf den in der Folge allenfalls geltend gemachten (neuen) Anspruch auf Notstandshilfe bezieht. Ein solcher Anspruch wäre mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass der Bezug erst mit dem Ende des Anspruchsverlusts beginnt.