JudikaturVwGH

Ra 2016/12/0005 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 2016

Der Verweis in § 50 Abs. 4 LDG 1984 ist als ein solcher auf § 51 Abs. 7 LDG 1984 zu lesen. Danach besteht bei gemäß Abs. 6 legcit freigestellten Leitern die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre. In § 50 LDG 1984 finden sich unterschiedliche Bedingungen, unter welchen die Bestimmungen für die Vergütung gehaltener Unterrichtsstunden im Rahmen von Dauermehrdienstleistungen nach Abs. 3 und von Einzelsupplierungen nach Abs. 4 auf Schulleiter anzuwenden sind. Während Abs. 3 allgemein auf das Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach § 51 abstellt, verlangt Abs. 4 das Überschreiten der Supplierverpflichtung nach § 51 Abs. 7 LDG 1984. Da dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er für ein und dieselbe Rechtsfolge zwei unterschiedliche Formulierungen wählte, kann die Bestimmung des § 50 Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass damit eine von § 50 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 abweichende Regelung getroffen werden sollte. Erstere stellt ausdrücklich auf das Überschreiten der in § 51 Abs. 7 LDG 1984 normierten Supplierverpflichtung ab, während § 50 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 - ebenso wie dessen Abs. 1 - allgemein auf ein Überschreiten der Unterrichtsverpflichtung nach § 51 LDG 1984 rekurriert.

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