Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 22 und 161, BGBl. Nr. 54/1956) — GehG
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Art. 15 GehG · GehG · Gehaltsgesetz 1956
Art. 15 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1983, zu den §§ 82a bis 82e, BGBl. Nr. 54/1956)
Artikel XV (1) Durch den Monatsbezug, der für die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens vorgesehen ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Aust…
§ 82a Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst
…§ 3 Abs. 4. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung. (2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden: 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz, 2. § 15 Abs. 5, 3. § 15a Abs. 2. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch…
§ 15a Gehaltsgesetz 1956
…5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2. (2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich…
§ 20d Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des VoGrG tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage. Sie ist nach Art und Umfang der tatsächlichen Anwendung der Sprache gemäß Abs. 1 in Prozentsätzen der im § 59a Abs. 2 angeführten Dienstzulage zu bemessen…
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