Ra 2016/12/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Einem Lehrer gebührt nach § 50 Abs. 3 LDG 1984 für jede auf Grund einer während des Schuljahrs insbesondere wegen der Notwendigkeit der Vertretung eines verhinderten Lehrers unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung gehaltene Unterrichtsstunde, wodurch durch dauernde Unterrichtserteilung sowohl das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 als auch die Jahresnorm überschritten werden, eine besondere Vergütung nach § 50 Abs. 5 LDG 1984. Damit soll nach den Materialien (RV 499 BlgNR XXI. GP, 25) bereits ab der ersten Jahresstunde, die die individuelle Unterrichtsverpflichtung (und zugleich die Jahresnorm) übersteigt, ein Anspruch auf eine "Dauer-MDL-Vergütung" bestehen. Für einen Schulleiter gelten diese Bestimmungen, wenn er durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 überschreitet. Demgegenüber führen Einzelsupplierungen nach Abs. 4 des § 50 LDG 1984 für einen Lehrer erst dann zu nach Abs. 5 legcit zu vergütenden Mehrdienstleistungen, wenn das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 LDG 1984 überschritten wird. Für den Schulleiter gilt diese Vergütung in gleicher Weise, wenn er durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 LDG 1984 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.