(1) Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung:
a) Kampfpanzer;
b) gepanzerte Kampffahrzeuge;
c) großkalibrige Artilleriesysteme;
d) Kampfflugzeuge;
e) Angriffshubschrauber;
f) Kriegsschiffe;
g) Flugkörper und Abfeuereinrichtungen für Flugkörper;
h) Kleinwaffen und leichte Waffen.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Tätigkeiten des internationalen Handels die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit, die im Folgenden als „Transfer“ bezeichnet werden.
(3) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die internationale Verbringung konventioneller Waffen durch einen Vertragsstaat selbst oder in seinem Namen zur eigenen Verwendung, vorausgesetzt, die konventionellen Waffen verbleiben im Eigentum dieses Vertragsstaats.
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