Art. 8 Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Art. 8 Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union — ÖStP 2025
Rückverweise
Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.
Keine Ergebnisse gefunden