(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.
(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die
1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
5. über eine aufrechte angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.
(3) Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.
(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.
Rückverweise
PyroTG 2010 · Pyrotechnikgesetz 2010
§ 26b Begutachtung und Überwachung
…Die Bewertung und Überwachung der in § 26a genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang…
§ 26c Aufgaben der benannten Stelle
…zurückzuziehen. (4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 26a Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.…
§ 26d Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle
…2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und 3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 26a haben könnten, zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben…
§ 45 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft…