Vorwort
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Vertragsinhalt, Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen
Art. 1
(1) Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und unterstützen einander durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages sind
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark, in der Republik Slowenien die Zuständigkeitsbereiche der Polizeidirektion Kranj, der Polizeidirektion Celje, der Polizeidirektion Slovenj Gradec, der Polizeidirektion Maribor und der Polizeidirektion Murska Sobota.
(3) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Republik Slowenien das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei als nationale Zentralstelle mit ihren inneren Organisationseinheiten, sowie auch die Gebietsorganisationseinheiten der Polizei (in der Folge: die Polizeidirektionen), im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(4) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Artikel 2
Gemeinsame Sicherheitsanalyse
Art. 2
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und anlassbezogen Lagebilder aus und analysieren mindestens einmal jährlich gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Kapitel II
Allgemeine Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 3
Zusammenarbeit auf Ersuchen
Art. 3
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten werden zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Vertrages liegt, oder
b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
Die Unterrichtung der eigenen nationalen Zentralstelle über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
(4) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts können Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels insbesondere betreffen:
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
l) Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermitteln und beantworten.
Artikel 4
Amtshilfe in dringenden Fällen
Art. 4
(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig über die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden im anderen Vertragsstaat gerichtet werden. Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(2) Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land. Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen dringlich im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Artikel 5
Informationsübermittlung ohne Ersuchen
Art. 5
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten teilen einander im Einzelfall ohne Ersuchen Informationen mit, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können. Für die Durchführung des Informationsaustausches gilt Artikel 3 Absatz 2, 3 und 5 dieses Vertrages entsprechend.
Artikel 6
Aus- und Fortbildung
Art. 6
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
a) Lehrpläne und Lehrinhalte austauschen,
b) gemeinsame Seminare, grenzüberschreitende Übungen sowie einen Austausch von Vortragenden durchführen,
c) Vertreter des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen,
d) Vertretern des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
Kapitel III
Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit
Artikel 7
Grenzüberschreitende Observation
Art. 7
(1) Die Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat in ihrem Staat eine Person observieren, welche im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat beteiligt zu sein, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, wenn dieser auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Aufgrund des Verlangens der zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an dessen Beamte zu übergeben.
(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist zu richten:
- in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt,
- in der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
(3) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, darf eine Observation unter der Voraussetzung über die Grenze hinweg fortgesetzt werden, dass der Grenzübertritt noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt wird.
Vom Grenzübertritt sind zu verständigen:
- in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
- in der Republik Slowenien die Polizeidirektion Kranj oder die Polizeidirektion Slovenj Gradec oder die Polizeidirektion Celje oder die Polizeidirektion Maribor oder die Polizeidirektion Murska Sobota entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.
Ein Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nach zu reichen. Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung oder des Ersuchens dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(4) Für die Durchführung der Observation darf der Vertragsstaat mit der Einwilligung des anderen Vertragsstaates auch Luft- und Wasserfahrzeuge verwenden.
(5) Die Observation nach den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen.
b) Außer im Falle des Absatzes 3 dieses Artikels führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, dass die Zustimmung erteilt worden ist.
c) Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Die observierenden Beamten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffen mit sich führen, es sei denn, der ersuchte Vertragsstaat hat dem ausdrücklich widersprochen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
f) Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
g) Über jede Observation wird den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden.
h) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet observiert wurde.
i) Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Observationsmittel sind im Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels anzuführen.
j) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Observation geboten ist.
(6) Die grenzüberschreitende Observation kann ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.
Artikel 8
Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken
Art. 8
(1) Die grenzüberschreitende Observation kann, soweit das innerstaatliche Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch
a) zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
b) um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
c) zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
Artikel 7 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(2) Die Observation gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgrund einer vorherigen Zustimmung ist nur zulässig,
a) soweit ein Ersuchen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
b) wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 dieses Vertrages erreicht werden kann.
Artikel 9
Grenzüberschreitende Nacheile
Art. 9
(1) Organe der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die
a) bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat betreten wurde oder deswegen verfolgt wird oder
b) aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, die wegen einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat verhängt worden ist, geflohen ist,
sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
(2) Die nacheilenden Beamten nehmen unverzüglich, im Regelfall bereits vor dem Grenzübertritt, Kontakt mit den zuständigen Behörden auf. Die Verfolgung ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung fortgesetzt werden soll oder bereits fortgesetzt wird, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten halten die örtlich zuständigen Behörden die betroffene Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts an, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen.
(3) Wird die Einstellung der Verfolgung nicht verlangt und können die örtlichen Behörden nicht rechtzeitig herangezogen werden, dürfen die nacheilenden Beamten die Person nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des anderen Vertragsstaates festhalten, bis die Beamten des anderen Vertragsstaates, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identitätsfeststellung oder die Festnahme vornehmen.
(4) Die Nacheile wird ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt. Das Überschreiten der Grenze darf auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
(5) Die Nacheile ist ausschließlich unter nachstehenden Voraussetzungen zulässig:
a) Die nacheilenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrags und das innerstaatliche Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates zu befolgen.
b) Die Nacheile ist über Land-, Luft- und Wassergrenzen zulässig.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden.
d) Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines zivilen Polizeifahrzeuges ohne die vorgenannten Kennzeichnungen ist nicht zulässig. Die nacheilenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
e) Die nacheilenden Beamten dürfen ihre Dienstwaffe mit sich führen; der Gebrauch ist mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
f) Die nach Absatz 3 dieses Artikels angehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die örtlichen Behörden lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden. Es dürfen ihr während der Beförderung Handfesseln angelegt werden. Die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates vorübergehend sichergestellt werden.
g) Die nacheilenden Beamten melden sich nach jedem Einschreiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates und erstatten Bericht. Auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, bis zur Klärung des Sachverhaltes an Ort und Stelle zu verbleiben. Gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen worden ist.
h) Die Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile stattgefunden hat.
i) Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Durchführung der Nacheile geboten ist.
j) Zur Durchführung der Nacheile notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.
(6) Die Person, die nach Absatz 3 dieses Artikels durch Organe der zuständigen Behörden festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts finden sinngemäß Anwendung. Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, ist sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Anhaltung freizulassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.
Innerstaatliche Regelungen, die aus anderen Gründen die Anordnung von Haft oder eine vorläufige Festnahme ermöglichen, bleiben unberührt.
(7) Im Falle einer grenzüberschreitenden Nacheile sind zu benachrichtigen:
- in der Republik Österreich die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten oder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark entsprechend der örtlichen Zuständigkeit,
- in der Republik Slowenien die Polizeidirektion Kranj oder die Polizeidirektion Slovenj Gradec oder die Polizeidirektion Celje oder die Polizeidirektion Maribor oder die Polizeidirektion Murska Sobota entsprechend der örtlichen Zuständigkeit.
Die angeführten Behörden unterrichten umgehend ihre nationalen Zentralstellen.
Artikel 10
Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken
Art. 10
(1) Eine Nacheile ist ferner zulässig, wenn sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb von 30 Kilometern von der Staatsgrenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
(2) Für die Nacheile nach diesem Artikel gilt Artikel 9 dieses Vertrages entsprechend.
(3) Die Nacheile ist auch abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.
Artikel 11
Kontrollierte Lieferung
Art. 11
(1) Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut und bei Hehlerei sowie bei Geldwäscherei, gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates auf andere Weise die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie sind hierbei an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht des ersuchten Vertragsstaates gebunden; sie haben die Anordnungen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
(3) Ersuchen um kontrollierte Lieferungen, die in einem Staat, der nicht Vertragsstaat ist, beginnen oder fortgesetzt werden, wird nur stattgegeben, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 dieses Artikels von diesem Staat gewährleistet ist.
(4) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt Artikel 7 Absatz 5 lit. c), d), e), h), i) und j) dieses Vertrages entsprechend.
(5) Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels sind zu richten in der Republik Österreich an das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, in Fällen der kontrollierten Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Transport beginnt, unter gleichzeitiger Unterrichtung des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Bundeskriminalamt, in der Republik Slowenien an das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei, Direktion der Kriminalpolizei.
Artikel 12
Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten
Art. 12
(1) Auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckte Ermittler) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zustimmen, wenn hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist. Die erteilte Zustimmung gilt jeweils für das gesamte Hoheitsgebiet. Der ersuchende Vertragsstaat stellt das Ersuchen nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(2) Die Ermittlungen im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen für jeweils einen Monat. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und des ersuchenden Vertragsstaates. Die Leitung der Einsätze obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates. Das Handeln der Beamten des ersuchenden Vertragsstaates gilt als Handeln des ersuchten Vertragsstaates. Auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaates sind die Ermittlungen zu beenden.
(3) Die Voraussetzungen des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Bedingungen, unter denen er stattfindet, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse werden vom ersuchten Vertragsstaat unter Beachtung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt. Der ersuchende Vertragsstaat wird vom ersuchten Vertragsstaat hierüber unterrichtet.
(4) Der ersuchte Vertragsstaat leistet die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung. Vom ersuchten Vertragsstaat werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates während ihres Einsatzes im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates zu schützen.
(5) Das Ersuchen ist an die nationale Zentralstelle oder unter gleichzeitiger Unterrichtung der nationalen Zentralstelle an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten. Die Vertragsstaaten teilen einander die zuständigen Bewilligungsbehörden mit.
(6) Über die Durchführung und Ergebnisse des Einsatzes verdeckter Ermittler werden die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgte, unverzüglich schriftlich unterrichtet.
(7) Die Vertragsstaaten können einander verdeckte Ermittler zur Verfügung stellen, die im Auftrag und unter Leitung der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaates tätig werden.
Artikel 13
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten
Art. 13
(1) Soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahme gilt Artikel 12 dieses Vertrages entsprechend.
Artikel 14
Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen
Art. 14
(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
Artikel 15
Entsendung von Verbindungsbeamten
Art. 15
(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen Staat, der nicht Vertragsstaat ist, entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der Zentralstellen auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Artikel 16
Gemischter Streifendienst entlang der gemeinsamen Staatsgrenze
Art. 16
(1) Zwecks Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen sowie zur Grenzüberwachung können die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten bis zu einer Entfernung von 10 Kilometern entlang der Staatsgrenze einen gemischten Streifendienst durchführen.
(2) In Ausübung des gemischten Streifendienstes sind auch die Beamten des anderen Vertragsstaates befugt, die Identität von Personen festzustellen und diese, sofern sie sich der Kontrolle zu entziehen suchen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts anzuhalten.
(3) Andere Zwangsmaßnahmen sind durch Beamte des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wird, vorzunehmen, es sei denn, dass der Erfolg der Amtshandlung ohne Einschreiten der Beamten dieses Vertragsstaates gefährdet wäre oder erheblich erschwert würde.
(4) Bei Durchführung der Amtshandlungen gilt das Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden.
Artikel 17
Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung
Art. 17
Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:
- durch rasche gegenseitige Information,
- durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
- durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.
Artikel 18
Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Art. 18
(1) Im Rahmen der von diesem Vertrag umfassten Einsätze dürfen auch Wasserfahrzeuge sowie nach Einwilligung der zuständigen Sicherheitsbehörden auch Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
(2) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Sicherheitsbehörden kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der Einsätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Flugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(3) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf diesen Vertrag zu enthalten.
(4) Die Luftfahrzeuge müssen im Herkunftsstaat für die jeweilige Einsatzart zugelassen sein.
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten der Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Tagbeziehungsweise Nachtbezeichnungen zu führen, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben dringend geboten ist und die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
Kapitel IV
Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 19
Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
Art. 19
(1) Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit im Sinne dieses Vertrages umfasst insbesondere:
a) die gegenseitige Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände, wie Verkehrsdichte, Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse und Maßnahmen, wie Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Verkehrsablaufes und zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehrs durchgeführt werden,
b) die gegenseitige Information über die im Zuge der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen,
c) den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) dieses Artikels mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) dieses Artikels grundsätzlich schriftlich.
Artikel 20
Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit
Art. 20
(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr zwischen den nationalen Zentralstellen.
(2) In den Fällen des Artikels 19 Absatz 1 lit. a) dieses Vertrages erfolgt die gegenseitige Information auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Behörden; die Vertragsstaaten werden einander diese Behörden und Dienststellen mitteilen.
Kapitel V
Gemeinsame Kontaktdienststellen
Artikel 21
Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen
Art. 21
(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.
(4) Den gemeinsamen Kontaktdienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den gemeinsamen Kontaktdienststellen auch Beamte aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, mitwirken können.
(6) Die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
Kapitel VI
Datenschutz
Artikel 22
Grundsatz
Art. 22
Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.
Artikel 23
Zweckbindung
Art. 23
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Stelle.
(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden.
Artikel 24
Vernichtung
Art. 24
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn
a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
b) die übermittelnde Stelle dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
c) sich herausstellt, dass die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung für andere Zwecke vor.
(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.
Artikel 25
Verständigung
Art. 25
(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.
(2) Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass von ihr übermittelte Personendaten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Verarbeitung richtig zu stellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.
(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Verarbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.
Artikel 26
Protokollierung
Art. 26
(1) Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten.
(2) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(3) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
Artikel 27
Verfahren bei Anträgen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung
Art. 27
(1) Das Recht des Betroffenen, auf Antrag über die zu seiner Person verarbeiteten Daten Auskunft zu erhalten oder deren Richtigstellung oder Vernichtung zu erwirken, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaates, in dem der Antrag gestellt wird.
(2) Vor der Entscheidung über einen derartigen Antrag hat der Empfänger der übermittelnden Stelle die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Artikel 28
Geheimhaltung
Art. 28
Der gemäß diesem Vertrag Informationen erhaltende Vertragsstaat gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat.
Kapitel VII
Rechtverhältnisse
Artikel 29
Rechte und Befugnisse von Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates
Art. 29
(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragstaates tätig, stehen ihnen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden.
Die Beamten sind befugt:
a) Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuläßt;
b) nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe Schusswaffen zu gebrauchen;
c) mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen und sich auf diesem so lange aufzuhalten, wie es nach dem gegenständlichen Vertrag für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
d) beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
e) auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates technische Mittel zu verwenden, die für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Vertrag notwendig und gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates zulässig sind.
(2) Sofern es die Durchführung von Aufgaben nach diesem Vertrag erfordert, können die Beamten die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und festgesetzten Verkehrsstunden übertreten.
(3) Die Beamten sind bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Aufgaben den selben Straßenverkehrsvorschriften wie die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig sind, unterworfen.
Artikel 30
Dienstverhältnisse
Art. 30
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den innerstaatlichen Vorschriften unterworfen.
Artikel 31
Haftung
Art. 31
(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen – außer im Fall des Einsatzes auf sein Ersuchen – vom anderen Vertragsstaat erstattet. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Artikel 32
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Art. 32
Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Kapitel VIII
Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 33
Befugnisse der Zollverwaltung
Art. 33
(1) Soweit Zollbehörden der Vertragsstaaten sicherheitspolizeiliche Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des gewerblichen Warenverkehrs, wahrnehmen, die ihnen nach innerstaatlichem Recht übertragen wurden, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleich. In diesem Fall verläuft die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unmittelbar zwischen den zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden.
(2) Soweit Zollorganen der Vertragsstaaten die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 dieses Vertrages eingesetzt werden.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Ausnahmeregelung
Art. 34
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung einer Kooperationsmaßnahme nach diesem Vertrag geeignet ist, die Souveränität einzuschränken, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verletzen, so teilt er dem anderen Vertragsstaat mit, dass er die Zusammenarbeit insoweit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.
Artikel 35
Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenkunft von Experten
Art. 35
Jeder Vertragsstaat kann die Zusammenkunft von Vertretern der Vertragsstaaten verlangen, um Einzelheiten für die Durchführung nach diesem Vertrag vorgesehener Formen der Zusammenarbeit zu regeln, Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages einer Lösung zuzuführen und Vorschläge zur Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu unterbreiten.
Artikel 36
Lösung der Konflikte
Art. 36
Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Artikel 37
Kosten
Art. 37
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst.
Artikel 38
Verhältnis zu anderen Regelungen
Art. 38
(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht berührt.
(2) Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzt.
(3) Sobald das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, wird der gegenständliche Vertrag als Ergänzung behandelt werden.
Artikel 39
Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
Art. 39
(1) Dieser Vertrag ist auf Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern und Zöllen sowie in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Staat diese Informationen für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Artikel 40
Inkrafttreten und Kündigung
Art. 40
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Mit Inkrafttreten des Vertrages ist die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und des internationalen Terrorismus vom 23. Juni 1995 aufgehoben.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(4) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von der österreichischen Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Brdo am 28. Oktober 2003 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.