(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt worden sind, dürfen vom Empfänger nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer Zustimmung richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Stelle.
(2) Personenbezogene Daten, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhütung von Straftaten übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verfolgung schwerer Straftaten verarbeitet werden. Ebenso dürfen personenbezogene Daten, die für Zwecke der Strafverfolgung übermittelt worden sind, ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle zur Verhütung von schweren Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden.
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