(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr zwischen den nationalen Zentralstellen.
(2) In den Fällen des Artikels 19 Absatz 1 lit. a) dieses Vertrages erfolgt die gegenseitige Information auch zwischen anderen innerstaatlich zuständigen Behörden; die Vertragsstaaten werden einander diese Behörden und Dienststellen mitteilen.
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