Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:
- durch rasche gegenseitige Information,
- durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
- durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.
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