(1) Eine Nacheile ist ferner zulässig, wenn sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb von 30 Kilometern von der Staatsgrenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
(2) Für die Nacheile nach diesem Artikel gilt Artikel 9 dieses Vertrages entsprechend.
(3) Die Nacheile ist auch abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.
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