(1) Soweit Zollbehörden der Vertragsstaaten sicherheitspolizeiliche Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des gewerblichen Warenverkehrs, wahrnehmen, die ihnen nach innerstaatlichem Recht übertragen wurden, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleich. In diesem Fall verläuft die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unmittelbar zwischen den zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden.
(2) Soweit Zollorganen der Vertragsstaaten die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 dieses Vertrages eingesetzt werden.
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