(1) Zur Intensivierung der Zusammenarbeit bilden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, in denen Beamte eines Vertragsstaates bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in den Grenzgebieten gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Vertrages beteiligen sich an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern. In Fällen von überregionaler Bedeutung sind die nationalen Zentralstellen zu beteiligen.
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