(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.
(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.
(4) Den gemeinsamen Kontaktdienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
(5) Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den gemeinsamen Kontaktdienststellen auch Beamte aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, mitwirken können.
(6) Die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.
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