(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten werden zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten.
(3) Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Vertrages liegt, oder
b) die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können.
Die Unterrichtung der eigenen nationalen Zentralstelle über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.
(4) Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts können Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels insbesondere betreffen:
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
b) Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
c) Feststellung von Wohnsitz, Aufenthalt und Aufenthaltstiteln,
d) Feststellung von Inhabern von Telefonanschlüssen oder sonstigen Fernkommunikationseinrichtungen,
e) Identitätsfeststellungen,
f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
h) Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
k) polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
l) Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden können einander ferner Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 dieses Artikels übermitteln und beantworten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise