Die Beamten, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind in bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten des Vertragsstaates gleichgestellt, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise